Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 332494
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Insolvenzprofil
Joho GmbH
Verfahrensfortschritt
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3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 332494
EUID
DEB8535.HRB332494
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
83 IN 140/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini
Adresse
E 3, 16, 68159 Mannheim
Termine & Fristen
Aufhebung
02.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Joho GmbH ist am 02.04.2025 aufgehoben worden. Im Zuge dieser Aufhebung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung hinsichtlich Quotenzahlungen aus dem früheren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Wilhelm Joho angeordnet. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Heidelberg eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 140/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Joho GmbH, Kappesgärten 9, 68535 Edingen-Neckarhausen,
vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm Joho
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 332494
- Schuldnerin -
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In dem am 02.04.2025 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des…
83 IN 140/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Joho GmbH, Kappesgärten 9, 68535 Edingen-Neckarhausen,
vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm Joho
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 332494
- Schuldnerin -
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In dem am 02.04.2025 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Wilhelm Joho (Amtsgericht - Insolvenzgericht Heidelberg, 84 IN 8/20) angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini,
E 3, 16, 68159 Mannheim,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 10.08.2026
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