Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
JOKA GmbH international
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 371834
EUID
DEB8536.HRB371834
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 288/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Koza
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
20.03.2024
Einwendungsfrist
22.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Import und Export von Waren aller Art, der Betrieb eines Internetshops sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen im allgemeinen einschließlich die Beratung im Zusammenhang mit Marketing- und Vertriebskonzepten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JOKA GmbH international ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Einredefrist für Widersprüche erfolgt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Axel Koza, ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 564.282,72 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 197.478,88 € gegenübersteht. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt. Der Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung, des Schlussverzeichnisses und des Vergütungsantrags erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen hiergegen sind bis einschließlich 22.05.2026 vorzulegen. Die Schlussverteilung ist zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberg…
10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberger Lusch + Partner, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 77654 Offenburg, Gz.: 000162-22/mm-kr
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
-Anhörung der Beteiligten zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 564.282,72 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 197.478,88 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung sowie der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberg…
10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberger Lusch + Partner, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 77654 Offenburg, Gz.: 000162-22/mm-kr
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 564.282,72 EUR steht ein Betrag von 197.478,88 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberg…
10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberger Lusch + Partner, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 77654 Offenburg, Gz.: 000162-22/mm-kr
1. Die Prüfung der bis 20.12.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 32-42 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 02.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberg…
10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberger Lusch + Partner, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 77654 Offenburg, Gz.: 000162-22/mm-kr
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Axel Koza, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
in Worten:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.02.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von EUR beträgt die Regelvergütung gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO (25 % Regelvergütung des Insolvenzverwalters).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von . Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in diesem Verfahren die in seinem Schriftsatz vom 07.02.2024 im Einzelnen beschriebenen umfangreichen Tätigkeiten entfaltet. Im Einzelnen ergeben sich folgende Zuschläge, bezogen auf die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters:
Betriebsfortführung: 33,5265 % (unter Berücksichtigung der aus der Betriebsfortführung erzielten Einnahmen, die zu einer Reduzierung des angemessenen Prozentsatzes von 35 % um 1,4735 % führt);
Verwertung des Warenlagers: 15 %.
Hieraus ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 48,5265 %, was bezogen auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters ( €) zu einem Betrag i.H.v. € führt.
An Auslagen sind jeweils 350,00 €/Monat festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 08.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberg…
10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberger Lusch + Partner, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 77654 Offenburg, Gz.: 000162-22/mm-kr
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Koza, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 01.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 305.919,25 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) errechnet sich in Höhe von 40.793,94 EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 45,05 %.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 45,05 % gerechtfertigt, insbesioondere aufgrund der aufwändigen Betriebsfortführung , der aufwändigen Prüfung von insolvenzspezifischen Ansprüchen und einer Vielzahl möglicher Anfechtungssachverhalte ohne Massemehrungen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 01.12.2025 wird Bezug genommen.
Dem Vergütungsantrag war daher antragsgemäß zu entsprechen .
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.