Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
JOKE FM Radio Broadcast GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 118124
EUID
DEM1201.HRB118124
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 610/23 J-10-1
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Michel Genthe
Adresse
Esplanade de la Moselle 89, 6637 Wasserbillig
Termine & Fristen
Beschluss
19.01.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzgericht Frankfurt am Main hat am 19.01.2024 in dem Insolvenzverfahren der JOKE FM Radio Broadcast GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michel Genthe, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütungsrechnung beträgt EUR 27.459,54. Da es sich um ein vorläufiges Verfahren handelt, erhält der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich ein Viertel der regulären Vergütung des endgültigen Verwalters. Zudem wurden die Auslagenpauschale sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer festgesetzt. Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zulässig.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
19.01.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 610/23 J-10-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
JOKE FM Radio Broadcast GmbH, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 118124),
vertreten durch:
Michel Genthe, 89, Esplanade de la Moselle, 6637 Wasserbillig, LUXEMBURG,…
Amtsgericht Frankfurt am Main
19.01.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 610/23 J-10-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
JOKE FM Radio Broadcast GmbH, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 118124),
vertreten durch:
Michel Genthe, 89, Esplanade de la Moselle, 6637 Wasserbillig, LUXEMBURG, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 27.459,54 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main
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