Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 11811
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Insolvenzprofil
JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 11811
EUID
DER2713.HRB11811
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
77 IN 15/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff
Rolle
Sachwalterin
Adresse
Ludgeristraße 54, 48143 Münster
Termine & Fristen
Eröffnung
01.05.2025 , 08:06 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.06.2025
Berichtstermin
02.07.2025 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
02.07.2025 , 10:30 Uhr
Insolvenzplantermin
18.12.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungsstichtag
20.01.2026
Aufhebung
31.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbe-handlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie der integrierten Versorgung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH ist am 01.05.2025 eröffnet worden. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff zur Sachwalterin ernannt. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wurde eingesetzt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 10.06.2025 anzumelden. Der Berichtstermin und Prüfungstermin fand am 02.07.2025 statt. Am 18.12.2025 wurde der Insolvenzplan erörtert, abgestimmt und gerichtlich bestätigt. Das Verfahren ist zum Ablauf des 31.01.2026 aufgehoben worden, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 17.11.2025 rechtskräftig geworden ist. Die Sachwalterin überwacht nun die Erfüllung der Gläubigeransprüche gemäß § 260 Abs. 2 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberho…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberhold, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AndresPartner PartG mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
Sachwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster
wird zum Ablauf des 31.01.2026 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 17.11.2025 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO).
Wie in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen, wird nunmehr durch die Sachwalterin überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen die Schuldnerin zustehen (§ 260 Abs. 2 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herbe…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberhold, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AndresPartner PartG mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
Vorläufige Sachwalterin:
Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster
werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 01.05.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 3.504.048,95 EUR.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.01.2026 verwiesen.
Der Vergütungsantrag war bereits vorab den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zur Kenntnisnahme von der Sachverwalterin übermittelt worden. Insoweit hat das Gericht vor seiner Entscheidung auf eine weitere Anhörung verzichtet. Die Schuldnerseite wurde vom Gericht angehört. Insoweit wurde Zustimmung zum Antrag erklärt.
Der Antrag vom 8.1.2026 setzt sich nach gerichtlicher Auffassung in ausreichendem Maße mit der Zusammensetzung der verwalteten Masse auseinander. Das Eigenverwaltungsverfahren wurde am 1.5.2025 eröffnet. Die Angaben in der zum Eröffnungszeitpunkt einzureichende Vermögensübersicht deckt sich insoweit mit den Angaben zur Berechnungsmasse im Vergütungsantrag. Aufgrund der Tatsache, dass das eröffnete Verfahren letztlich unter Fortführung des Geschäftsbetriebes durch Vorlage eines Insolvenzplanes beendet werden kann, rechtfertigt die Ansetzung der Fortführungswerte.
Soweit hier auch Vermögensgegenstände mit einbezogen wurden, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestanden, kann aus Sicht des Gerichts die vorgetragene erhebliche Befassung im Sinne der vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 12a Abs. 1 S. 4 InsVV) nachvollzogen werden. Bereits im Rahmen der Antragstellung wurde von Seiten der Schuldnerin als mögliche Lösung sowohl die übertragende Sanierung als auch die Vorlage eines Insolvenzplanes angedacht und verfolgt. Die parallele Prüfung und Verfolgung der unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten beinhaltete insbesondere auch zeitliche Erwägungen. Insbesondere ergibt sich daraus auch eine nur kurze Eröffnungsphase und sodann auch ein schneller verfahrensrechtlicher Abschluss (Eröffnung am 1.5.2025 und Abschluss des Verfahrens durch Aufhebung nach Planverfahren zum 31.1.2026).
Die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung und der Sanierungsbemühungen bereits im Eröffnungsverfahren dürfte auch aus Sicht der Sachwalterin die Notwendigkeit beinhaltet haben, sich mit etwaigen Ab- und Aussonderungsrechten an den Vermögensgegenständen auseinanderzusetzen.
Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag kann insoweit (Vergütungsantrag Seite 2-4, unter II. Berechnungsmasse) verwiesen werden.
Einwendungen von Seiten des Gerichts hinsichtlich der Berechnungsmasse bestehen insoweit nicht.
Hier ist ein Betrag letztlich von 3.504.048,95 EUR unter Fortführungsgesichtspunkten in Ansatz gebracht worden.
Bei der Berechnung der Vergütung hat der Gesetzgeber durch die spätere Einführung der gesonderten Norm (§ 12a InsVV) eine Verweisung auf die Vorschriften über die Vergütung des Sachwalters und des endgültigen Regelinsolvenzverwalters vorgenommen.
Demnach erhält der vorläufige Sachwalter im Grunde als Regelvergütung eine Vergütung in Höhe von 25 % der Vergütung eines endgültigen Sachwalters (dieser erhält wiederum 60 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters). Im Ergebnis ergibt sich daraus somit eine Vergütung in Höhe von 15 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters.
Lt. Rechtsprechung und Literatur sind darüber hinaus auch die Zu- und Abschläge gem. § 3 InsVV - wie im Regelverfahren - möglich. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Aufgabengebiet des Sachwalters und insbesondere des vorläufigen Sachwalters nur bedingt dem Aufgabengebiet der Funktionsträger im Regelinsolvenzverfahren entspricht.
Der Fokus liegt im Eigenverwaltungsverfahren vor allem im Bereich der Prüfung, Überwachung und Begleitung. Die vorzunehmenden Handlungen sind in der Regel - soweit nicht eine besondere Ausgestaltung der Aufgaben des vorläufigen Sachwalters durch gerichtlichen Beschluss erfolgt - zu Vorderst von der Schuldnerseite vorzunehmen.
Die vorläufige Sachwalterin hat hier einen Zuschlag für die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren im Umfang von 50 %, für die Begleitung der Sanierungsbemühungen im Umfang von 30 % und die Existenz und Begleitung des Gläubigerausschusses im Umfang von 10 %; insgesamt somit in Höhe von 90 % geltend gemacht.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wurde sodann von der Antragstellerin bereits ein Pauschalabschlag von 60 % vorgenommen, so dass sich die Zuschläge somit auf 30 % und die Gesamtvergütung somit in Höhe von 45 % belaufen.
Hinsichtlich der Begründung der Zuschläge kann hier ebenfalls auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen werden.
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.1.2008 bei der Beantragung eines Zuschlags für eine Betriebsfortführung bei gleichzeitiger Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung eine Vergleichsrechnung vorschreibt, ist dies im Vergütungsantrag erfolgt.
Eine Berechnungsmethode war seinerzeit allerdings nicht gerichtlich festgelegt. Das Landgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 7.1.2025 - 5 T 442/23 (juris) allerdings nochmals auf diesen Aspekt hingewiesen und eine Berechnungsmethode zur Vergleichsrechnung angeführt, der sich das Gericht hier anschließt.
Im vorliegenden Fall hat die Unternehmensfortführung zu einer Erhöhung des Wertes der Masse um 254.587,53 EUR geführt. Die Regelvergütung (des Insolvenzverwalters) mit diesem Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt X EUR. Die Regelvergütung ohne den Überschuss betrüge X EUR. Zuzüglich des vorrangig in Ansatz gebrachten Zuschlags in Höhe von 50 % würde man zu einem Betrag von X EUR kommen. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der Regelvergütung mit Überschuss aus der Betriebsfortführung beläuft sich insoweit auf X EUR. Um diese Differenz in etwa auszugleichen, ist ein Zuschlag von ca. abgerundet 40 % (X EUR/X EUR) zu gewähren.
Entsprechend der Regelungen über die Vergütungsfestsetzung ist weiterhin festzuhalten, dass das Gericht letztlich die einzelnen Zuschlagsfaktoren und Zuschlagssätze nicht im Einzelnen beurteilt und festlegt. Vielmehr sollen die Zuschlagstatbestände und die dafür in Ansatz gebrachten Prozentsätze die Berechnungen darstellen und insoweit auch eine gewisse Transparenz in der vorgenommenen Gewichtung herbeiführen.
Letztlich wird die angemessene Vergütung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Seiten des Gerichts beurteilt.
Soweit - wie oben dargestellt - die vorgenommene andersartige Vergleichsrechnung zu einem Zuschlagsfaktor für die Betriebsfortführung in Höhe von 40 % anstatt der in Ansatz gebrachten 50 % führt, hat dies allerdings letztlich keinen Einfluss auf die Festsetzung der Gesamtvergütung. Dies ergibt sich für das Gericht aus der Tatsache, dass die Sachwalterin in ihrem Antrag auch bereits bei der errechneten Vergütung nach Addition der Einzelzuschlagssätze einen erheblichen Pauschalabschlag von 60 % angenommen hat. Ggf. wäre der anteilige Pauschalabschlag hinsichtlich der Betriebsfortführung in geringerem Maße durch das Gericht (hier sodann statt 30 % nunmehr 20 % von 40 %) vorzunehmen.
Trotz der Tatsache, dass das Eröffnungsverfahren mit ca. 10 Wochen als verhältnismäßig kurz angesehen werden kann und der weiteren Tatsache, dass hier eine durchaus hohe Berechnungsmasse gegeben ist, hält das Gericht letztlich die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin im Umfang von 15 % als Regelvergütung sowie weiteren 30 % als Zuschlag, insgesamt somit im Umfang von 45 % der Vergütung eines endgültigen Regelinsolvenzverwalters für angemessen und gerechtfertigt.
Den Erwägungen im Antrag vom 9.1.2026 ist das Gericht somit letztlich gefolgt. Die Vergütung kann insoweit antragsgemäß festgesetzt werden.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B eingesehen werden.
77 IN 15/25
Amtsgericht Münster, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herbe…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberhold, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläuberausschussmitglieds festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B eingesehen werden.
77 IN 15/25
Amtsgericht Münster, 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herbe…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberhold, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AndresPartner PartG mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
Sachwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster
werden die Vergütung und Auslagen der Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 01.05.2025 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens X EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz der Sachwalterin beträgt daher mindestens X EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben..
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.01.2026 verwiesen.
Festzuhalten gilt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Eigenverwaltung handelt und diese nach Abhaltung auch eines Erörterungs- und Abstimmungstermins nunmehr zum Ende des Monats Januar 2026 durch Insolvenzplan beendet werden soll. Die Aufhebung des Verfahrens wird derzeit vorbereitet. Das Verfahren selbst ist durch Beschluss vom 1.5.2025 eröffnet worden.
Im Insolvenzplan ist auch unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 2 InsO festgehalten, dass die Gläubigerversammlung auf die Rechnungslegung verzichtet hat. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass dieser Verzicht auch gegenüber dem Gericht Gültigkeit hat, so bedarf es insoweit keiner abschließenden umfangreichen Rechnungslegung. Im Hinblick auf die Berechnungsmasse hat sich das Gericht insoweit auf die Angaben im Vergütungsantrag, aber auch auf die Angaben im Rahmen des eröffneten Verfahrens bezogen. Da das Verfahren nunmehr innerhalb einer gewissen zeitlichen Nähe zum Eröffnungszeitpunkt auch beendet wird, scheint aus Sicht des Gerichts vertretbar, als Berechnungsmasse hier die Fortführungswerte aus der Eröffnungsbilanz (§ 153 InsO) in Ansatz zu bringen.
Dies entspricht offenbar einem Betrag in Höhe von 3.105.337,16 EUR.
Durch die Betriebsfortführung hat offenbar eine Erhöhung der Berechnungsmasse nicht stattgefunden.
Insoweit bedarf es im weiteren Verlauf der Berechnung der Vergütung auch keiner Vergleichsberechnung.
Ebenso sind etwaige mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände für die Berechnung der Berechnungsgrundlage unberücksichtigt geblieben.
Einwendungen gegen die in Ansatz gebrachte Berechnungsmasse wird insoweit nicht erhoben.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der weiteren Regelungen für die Vergütung des Sachwalters im eröffneten Verfahren zwischenzeitlich eigene Rechtsgrundlagen geschaffen. Im Hinblick auf mögliche Zu- und Abschläge und entsprechende Grundsätze wird in der Literatur und Rechtsprechung insoweit auf die sich herausgebildeten Grundsätze im Regelinsolvenzverfahren verwiesen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, das im Eigenverwaltungsverfahren die Rolle und der Aufgabenzuschnitt des Sachwalters wesentlich eingeschränkter ist, als die des endgültigen Verwalters im Regelinsolvenzverfahren.
Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein medizinisches Versorgungszentrum, welches zumindest in sachlicher Querverbindung mit einer parallel laufenden Krankenhausinsolvenz steht. Gleichwohl sind bei der Beurteilung der Abläufe und der vergütungsrelevanten Aspekte beide Verfahren getrennt zu betrachten, da auch die Problemstellungen unterschiedlich sind.
Dies ist auch erkennbar darin, dass hier das eröffnete Verfahren letztlich nunmehr separat durch einen Insolvenzplan beendet werden kann.
Der Geschäftsbetrieb wurde auch hier im eröffneten Verfahren fortgeführt um letztlich auch die relevanten Vermögensmassen zu erhalten. Das Verfahren wurde hier durch einen dreiköpfigen Gläubigerausschuss begleitet. Eine Beauftragung der Schuldnerin bzw. der Sachwalterin zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes im Sinne von § 284 InsO fand nicht statt. Gleichwohl war schon zu Beginn des Verfahrens im Eröffnungsverfahren klar, das hier im Rahmen der Prüfung des Erhalts des Geschäftsbetriebes parallel zweigleisig gedacht werden musste. Das gewählte Dual-Track-Verfahrens verpflichtete sodann die Schuldnerin zur parallelen Prüfung der Möglichkeiten einer übertragenden Sanierung oder aber der Vorlage eines Insolvenzplanes.
Das Kassenrecht ist bei der Schuldnerin verblieben.
Im Hinblick auf die eingeschränkten Aufgaben der Sachwaltung ist allerdings auszuführen, dass die Überwachung und Begleitung des Dual-Track-Verfahrens und die damit verbundenen Anstrengungen durchaus als überdurchschnittlich bezeichnet werden dürften.
Hinsichtlich der wahrgenommenen Aufgaben und der jeweiligen Schwerpunkte der Tätigkeit der Sachwaltung kann insoweit auf die Ausführungen im Vergütungsantrag verwiesen werden.
Schuldnerin und auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind zu dem Antrag gehört worden; die Anhörung der Ausschussmitglieder wurde bereits durch die Sachwaltung durchgeführt. Die Verfahrensweise war insoweit seitens des Gerichts nicht zu beanstanden.
Die Regelvergütung der endgültigen Sachwalterin ist an die Insolvenzverwaltervergütung angelehnt; demnach entspricht die Vergütung 60 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters.
Zu- und Abschläge ergeben sich des Weiteren aus § 3 InsVV.
Die Sachwalterin hat hier für die Betriebsfortführung, die Sanierungsoptionen sowie auch die Begleitung des Gläubigerausschusses entsprechende Zuschläge in Ansatz gebracht. Wie ausgeführt, war bei der Sanierung hier beachtlich, dass neben einem strukturiertem M & A Prozess auch parallel dazu die Vorlage eines Insolvenzplanes geprüft und vorangetrieben worden war.
Daraus ergeben sich im Übrigen wiederum auch erhebliche Überprüfungs- und Mitwirkungsaufgaben für die Sachwaltung; dies auch unter einem gewissen zeitlichen Druck.
Insgesamt wurden Erhöhungsfaktoren im Umfang von 110 % aufgeführt. Dies ergibt insoweit eine Vergütung im Umfang von dann 170 % bzw. einem Wert von 1,7. Dies Sachwalterin trägt vor, dass die Vergütung in diesem Umfange durchaus möglich und entsprechend der Argumentation auch sehr gut zu vertreten sei.
Den Ansatz der geltend gemachten Zuschläge der Art und Weise nach hält das Gericht für gerechtfertigt; bzgl. der Höhe wären ggf. auch zur Reduzierung führende Aspekte anzuführen.
Die Antragstellerin hat hier allerdings selbst bereits einen Pauschalabzug von 0,95 Punkten bzw. 95 % vorgenommen, so dass hier noch eine Erhöhung letztlich im Rahmen eines Faktors von 0,15 bzw. 15 % auf insgesamt 75 % (Faktor 0,75) erfolgt.
Die Rechtsprechung hat in verschiedentlichen Entscheidungen klargestellt, dass die Auflistung der Zuschläge und die Benennung von Einzelfaktoren (Einzelprozentsätzen) im Vergütungsantrag zu Transparenz und zur Darstellung der Berechnung einer angemessenen Vergütung führen soll. Die Einzelsätze sind letztlich nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Vielmehr hat das Gericht die Angemessenheit der beantragten Vergütung zu prüfen und entsprechend die Festsetzung zu betreiben.
Im Rahmen der Gesamtschau hält das Gericht die angesetzten Zuschläge insoweit für der Sache nach gerechtfertigt und nachvollziehbar und auch von der Höhe im geltend gemachten Bereich für angemessen. Der Grundsatz der Angemessenheit ist auch im Hinblick auf die Gesamtvergütung gewahrt; dies grade auch vor dem Hintergrund der verhältnismäßig kurzen Laufzeit und der Höhe der Berechnungsmasse.
Demzufolge ist die Vergütung der Sachwalterin im eröffneten Verfahren im beantragten Umfang festzusetzen gewesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B eingesehen werden.
77 IN 15/25
Amtsgericht Münster, 26.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herbe…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberhold, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläuberausschussmitglieds festgesetzt worden.
Die Vergütung wurde insoweit im Rahmen des § 17 InsVV beantragt und festgesetzt. Neben der Vergütung wurden keine weiteren Auslagenbeträge geltend gemacht. Etwaige Auslagen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie die Kassenprüfung waren bereits durch die Eigenverwaltung selbst beglichen worden.
Die Umsatzsteuer wurden ebenfalls geltend gemacht und festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B eingesehen werden.
77 IN 15/25
Amtsgericht Münster, 06.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herbe…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberhold, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen lfd. Nr. 124 bis 146 der Tabelle werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 20.01.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B niedergelegt.
77 IN 15/25
Amtsgericht Münster, 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberhold, Am Krankenhaus 2, 4…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberhold, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2025, um 08:06 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 25.02.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zur Sachwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Sachwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 05.03.2025 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
als Vertreter der gesicherten Gläubiger und zugleich größter gesicherter Gläubiger, die Sparkasse Gütersloh-Rietberg-Versmold regelmäßig vertreten durch Herrn Michael Wolf und Frau Elisabeth Seiffert, Konrad-Adenauer-Platz 1, 33330 Gütersloh,
als Vertreter der Arbeitnehmer*innenbelange Frau Vanessa Laske, dienstansässig Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf,
als Vertreter der Kleingläubiger / Lieferanten und Dienstleister, Rechtsanwalt Carsten Reiter, Fachanwalt für Medizinrecht, pwk & Partner Rechtsanwälte mbB, Saarlandstr. 23, 44139 Dortmund.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 02.07.2025, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Sachwalterin,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
- Die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin (§ 270 InsO)
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 17.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B niedergelegt.
Die Sachwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die Zustellung an die Drittschuldner obliegt der eigenverwaltenden Schuldnerin.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
77 IN 15/25
Münster, 01.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herbe…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberhold, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AndresPartner PartG mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
Sachwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster
wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 17.11.2025 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf
Donnerstag, 18.12.2025, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 100 B.
Der Insolvenzplan incl. der bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO).Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
gegen den Plan gestimmt hat.
77 IN 15/25
Amtsgericht Münster, 20.11.2025
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