Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Hans-Böckler-Str. 51, 91257 Pegnitz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 4935
EUID
DED4301V.HRB4935
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 406/24
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Meyer
Adresse
Kurfürstenring 4, 92224 Amberg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
29.07.2026
Schlusstermin
14.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der noch zu gründenden Jorkowitz Beherbergungsbetrieb UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Beherbergungsbetriebs, die Vermietung von Wohneinheiten, die Vermittlung von Versicherungen und Networkmarketing ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Bayreuth, während die Bekanntmachung vom Amtsgericht Amberg als Insolvenzgericht stammt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 06.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 29.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Amberg anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Bayreuth. Im Verfahren sind gewöhnliche Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet worden, deren Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Bete…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Amberg anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Bayreuth. Im Verfahren sind gewöhnliche Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet worden, deren Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 29.07.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Forderungen als festgestellt, sofern kein Widerspruch erhoben wurde. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Meyer hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 45.416,89 EUR steht ein Massebestand von 3.536,34 EUR zur Verfügung. Es ist der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis konnten bis zum 14.09.2026 erhoben werden. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 406/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Hans-Böckler-Straße 51, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Jorkowitz Ursula
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 4935
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 06…
IN 406/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Hans-Böckler-Straße 51, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Jorkowitz Ursula
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 4935
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 06.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabelle lfd.Nrn. 5 - 9 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
I…
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Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 406/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Hans-Böckler-Straße 51, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Jorkowitz Ursula
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 4935
- Schuldnerin -
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Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Stephan Meyer, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
(Entnahme aus der Masse/aus dem Guthaben)
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.08.2026.
Vergütung des Insolvenzverwalters gem. §§ 8, 2 Abs. 1 und § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 07.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 406/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Hans-Böckler-Straße 51, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Jorkowitz Ursula
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 4935
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Fo…
IN 406/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Hans-Böckler-Straße 51, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Jorkowitz Ursula
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 4935
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 45.416,89 EUR steht ein Betrag von 3.536,34 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 07.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 406/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Hans-Böckler-Straße 51, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Jorkowitz Ursula
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 4935
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des S…
IN 406/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jorkowitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Hans-Böckler-Straße 51, 91257 Pegnitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Jorkowitz Ursula
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 4935
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 45.416,89 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 3.536,34 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 07.08.2026
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