Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Josef-Hospital Delmenhorst Krankenhaus gGmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Westerstraße 10, 27749 Delmenhorst
Handelsregister
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) HRB 211076
EUID
DEP3210.HRB211076
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzgericht -
Aktenzeichen
12 IN 179/17
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Markus Kohlstedt
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
06.08.2025
Beschluss Vergütungsfestsetzung
27.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Krankenhauses und einer Krankenpflegeschule.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Josef-Hospital Delmenhorst Krankenhaus gGmbH ist in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Markus Kohlstedt, hat am 06.08.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für das Eröffnungsverfahren gestellt. Das Amtsgericht Delmenhorst hat diesen Antrag mit Beschluss vom 27.05.2026 entschieden und die Vergütung sowie die besonderen Auslagen (Haftpflichtversicherung) festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Schuldnerin steht eine Berechnungsmasse von 14.736.003,43 EUR zugrunde. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 60 % der Regelvergütung zuzüglich verschiedener Zuschläge, die insgesamt zu einem 2,25-fachen Berechnungswert führen. Als besondere Auslagen wurden 26.180,00 EUR nebst Umsatzsteuer für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung anerkannt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 179/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Josef-Hospital Delmenhorst Krankenhaus gGmbH, Wildeshauser Str. 92, 27753 Delmenhorst (AG Oldenburg, HRB 211076), vertr. d.: Florian Friedel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Kohlstedt fes…
12 IN 179/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Josef-Hospital Delmenhorst Krankenhaus gGmbH, Wildeshauser Str. 92, 27753 Delmenhorst (AG Oldenburg, HRB 211076), vertr. d.: Florian Friedel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Kohlstedt festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Delmenhorst eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 165 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Besondere Auslagen (Haftpflichtversicherung) zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich von der Schuldnerin verauslagter Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.08.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen für das Eröffnungsverfahren.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 14.736.003,43 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 60 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter macht Zuschläge zur Regelvergütung geltend. Im Einzelnen lauten diese wie folgt:
Betriebsfortführung 0,50
Sanierungsbemühungen 0,50
Arbeitnehmerbelange/Insolvenzgeld 0,50
Beteiligung vorläufiger Gläubigerausschuss 0,15
Überdurchschnittliche Anzahl beteiligter Gläubiger 0,10
Konzernstruktur 0,15
Krankenhausinsolvenz 0,10
gesteigertes Medieninteresse 0,10.
Zur Begründung trägt der Insolvenzverwalter vor, dass der Umfang der Tätigkeiten während der vorläufigen Insolvenzverwaltung erheblich über den Anforderungen eines vergütungsrechtlichen Normalverfahrens lag.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 5.210.346,14 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 14,4533 % ergibt.
Bei Zugrundelegung des 2,3445-fachen Berechnungswertes (inklusive Grundansatz) von EUR ergibt sich eine Netto-Vergütung von EUR.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 249/04), ist die Festsetzung eines 2,25-fachen Berechnungswertes angemessen.
Bei Zugrundelegung des 2,25-fachen Berechnungswertes von EUR ergibt sich eine Netto-Vergütung von EUR.
III.
Die Kosten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der Ergo Versicherung AG zur Versicherungsnummer 777-HV-SV 74926351.2-00777 sind in Höhe von 26.180,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % als besondere Auslagen hinzuzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 27.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.