Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Burg Hessenstein, 34516 Vöhl-Ederbringhausen
Handelsregister
Amtsgericht Korbach HRB 1618
Stammkapital
360.000,00 EUR
EUID
DEM1608.HRB1618
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Korbach
Aktenzeichen
10 IN 31/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hartmut Mitze
Adresse
Jahnstraße 18, 35066 Frankenberg (Eder)
Telefon
06451/71919-22
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.07.2024 , 10:30 Uhr
Eröffnung
01.10.2024 , 08:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.11.2024
Berichtstermin
09.12.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
04.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb der Burg Hessenstein als Bildungseinrichtung insbesondere für junge Menschen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Bildung & Forschung
Subbranche
Schulen & Bildungsträger
Geschäftstätigkeit
Betrieb der Burg Hessenstein als Bildungseinrichtung für junge Menschen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH wurde beim Amtsgericht Korbach geführt. Am 09.07.2024 ist im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hartmut Mitze bestellt worden. Verfügungen der Schuldnerin sind seither nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für die Prüfung dieser Forderungen ist auf den 04.08.2025 bestimmt worden. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen werden eine Woche vor diesem Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH ist am 01.10.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 09.07.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Hartmut Mitze zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH ist am 01.10.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 09.07.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Hartmut Mitze zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.11.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 09.12.2024 angesetzt. Später wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und das Verfahren auf schriftliches Verfahren umgestellt. Der Stichtag für die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist wurde auf den 04.08.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche eingelegt werden können. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 31/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH, Friedenstraße 26, 35578 Wetzlar (AG Korbach, HRB 1618), vertr. d.: Dr. Berthold Langenhorst, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schrift…
10 IN 31/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH, Friedenstraße 26, 35578 Wetzlar (AG Korbach, HRB 1618), vertr. d.: Dr. Berthold Langenhorst, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Korbach, 17.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 31/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH, Burg Hessenstein 1, 34516 Vöhl (AG Korbach, HRB 1618), vertr. d.: Dr. Berthold Langenhorst, (Geschäftsführer), ist am 09.07.2024 um 10:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeord…
10 IN 31/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH, Burg Hessenstein 1, 34516 Vöhl (AG Korbach, HRB 1618), vertr. d.: Dr. Berthold Langenhorst, (Geschäftsführer), ist am 09.07.2024 um 10:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläfigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hartmut Mitze, Jahnstr. 18, 35066 Frankenberg, Tel.: 06451/71919-22, Fax: 06451/71919-21 , bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 09.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 31/24: Über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH, Burg Hessenstein 1, 34516 Vöhl (AG Korbach, HRB 1618), vertr. d.: Dr. Berthold Langenhorst, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hartmut Mitze, Jahnstra…
10 IN 31/24: Über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH, Burg Hessenstein 1, 34516 Vöhl (AG Korbach, HRB 1618), vertr. d.: Dr. Berthold Langenhorst, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hartmut Mitze, Jahnstraße 18, 35066 Frankenberg (Eder), Tel.: 06451/71919-22, Fax: 06451/71919-21, E-Mail: info@rechtsanwalt-mitze.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.11.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 09.12.2024, 11:00 Uhr, Saal 37, Hauptgebäude, Hagenstraße 2, 34497 Korbach eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 02.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 31/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH, Burg Hessenstein 1, 34516 Vöhl (AG Korbach, HRB 1618), vertr. d.: Dr. Berthold Langenhorst, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldn…
10 IN 31/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH, Burg Hessenstein 1, 34516 Vöhl (AG Korbach, HRB 1618), vertr. d.: Dr. Berthold Langenhorst, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Korbach, 05.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 31/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH, Burg Hessenstein 1, 34516 Vöhl (AG Korbach, HRB 1618), vertr. d.: Dr. Berthold Langenhorst, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Hartmut Mitze festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO si…
10 IN 31/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jugendburg Hessenstein gemeinnützige GmbH, Burg Hessenstein 1, 34516 Vöhl (AG Korbach, HRB 1618), vertr. d.: Dr. Berthold Langenhorst, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Hartmut Mitze festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 261.229,39 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es werden Zuschläge gewährt für
die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld in Höhe von 25 %:
Es handelt sich bei der Schuldnerin um einen Betrieb mit fast 40 Mitarbeitern, für diese waren für drei Monate Anträge auf Insolvenzgeld zu stellen. In diesem Zusammenhang wurden 36 Verträge mit Mitarbeitern zu erstellen und 95 Zahlungsanweisungen zu fertigen. Ein Zuschlag von 25 % ist hierfür angemessen.
die besonderen Bemühungen um Sanierung in Höhe von 25 %:
Die Sanierungsbemühungen waren dadurch erschwert, dass die Gesellschafterversammlung des schuldnerischen Unternehmens vor Stellung des Insolvenzantrags bereits die Liquidation und Einstellung des Unternehmens beschlossen hatte. Es gab mehrere Interessenten, von denen letzendlich nur ein ernsthafter Interessent verblieben ist. Mit dem Land Hessen als Eigentümer der Betriebsimmobilie und den anderen vor Ort Beteiligten mussten aufwändige Verhandlungen gefürht werden, die einen Zuschlag von 25 % rechtfertigen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 04.12.2024
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