Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jurecz, Christian
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Am Berg 3, 56070 Koblenz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 21159
EUID
DET2210V.HRB21159
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 114/19
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Frist zum Widerspruch gegen Forderungen
18.05.2026
Stichtag zur Stellungnahme zu Schlussrechnung und Schlussverzeichnis
24.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind der Betrieb eines Fitnesscenters einschließlich des Verkaufs von nichtalkoholischen, verschlossenen Getränken aus Automaten, verschlossenen Nahrungsergänzungsmitteln, Sport- und Fitnessgeräten, Sportartikeln und Sportbekleidung und die Vornahme damit zusammenhängender, verwandter oder ähnlicher Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Christian Jurecz ist eröffnet. Zunächst wurde für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ein schriftliches Verfahren angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag dem besonderen Prüfungstermin entspricht. Die Gläubiger konnten bis zum 18.05.2026 Widerspruch gegen die Forderungsliste einlegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Der Insolvenzverwalter hat seine Schlussrechnung, den Schlussbericht und das Verteilungsverzeichnis vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet. Ein Massebestand in Höhe von 11.572,15 Euro steht zur Verfügung. Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt durch Beschluss. Beteiligte hatten bis zum Stichtag 24.08.2026 Gelegenheit, schriftlich Stellung zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis zu nehmen. Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Christian Jurecz, selbstst. Kaufmann, geb. am 25.06.1972, Waldstraße 4, 56237 Deesen, e.K. W & J Creatives Catering (AG Koblenz, HRB 21159),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd. Nrn. 41 - 53 der aktuellen Forderungsli…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Christian Jurecz, selbstst. Kaufmann, geb. am 25.06.1972, Waldstraße 4, 56237 Deesen, e.K. W & J Creatives Catering (AG Koblenz, HRB 21159),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd. Nrn. 41 - 53 der aktuellen Forderungsliste des Insolvenzverwalters
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Schuldner und die Insolvenzgläubiger können
bis zum 18.05.2026
schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Betrag wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis des Prüfungstermins.
Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer Nr. 218 aus.
Die Zustellung des Beschlusses an die Gläubiger der noch zu prüfenden Forderungen wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Mayen, den 03.03.2026
Das Amtsgericht
7 IN 114/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Christian Jurecz (geb. am 25.06.1972),
vorm. Inh. d. W & J Creatives Catering e.K. Inh. Christian Jurecz, vormals ansässig in 56727
Mayen, Am Wasserturm 5 (Halle 5b), wohnhaft in Waldstraße 4, 56237 Deesen findet mit
Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. D…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Christian Jurecz (geb. am 25.06.1972),
vorm. Inh. d. W & J Creatives Catering e.K. Inh. Christian Jurecz, vormals ansässig in 56727
Mayen, Am Wasserturm 5 (Halle 5b), wohnhaft in Waldstraße 4, 56237 Deesen findet mit
Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der
Geschäftsstelle des Amtsgericht Mayen - 7 IN 114/19 - niedergelegt worden. Die Summe der
zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 587.392,35 Euro. Es ist unter dem Vorbehalt
offener Gerichtskosten und Masseverbindlichkeiten ein Massebestand in Höhe von
11.572,15 Euro verfügbar.
Amtsgericht Mayen, 19.06. 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 114/19: In dem Insolvenzverfahren Christian Jurecz, selbstst. Kaufmann, geb. am 25.06.1972, Waldstraße 4, 56237 Deesen, e.K. W & J Creatives Catering (AG Koblenz, HRB 21159),
wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt.
Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und angeor…
7 IN 114/19: In dem Insolvenzverfahren Christian Jurecz, selbstst. Kaufmann, geb. am 25.06.1972, Waldstraße 4, 56237 Deesen, e.K. W & J Creatives Catering (AG Koblenz, HRB 21159),
wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt.
Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und angeordnet (§§ 196, 197, 304, 5 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag 24.08.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
* zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters;
* zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
Der Stichtag entspricht dem Schlusstermin.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht die Schlussrechnung mit Belegen nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis und Vergütungsantrag vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet.
Die eingereichten Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts,
St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer 218 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt durch Beschluss mit heutigem Datum, welcher getrennt veröffentlicht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, § 9 InsO.
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen anfordern.
Amtsgericht Mayen, 09.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 114/19. In dem Insolvenzverfahren Christian Jurecz, selbstst. Kaufmann, geb. am 25.06.1972, Waldstraße 4, 56237 Deesen, e.K. W & J Creatives Catering (AG Koblenz, HRB 21159),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Au…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 114/19. In dem Insolvenzverfahren Christian Jurecz, selbstst. Kaufmann, geb. am 25.06.1972, Waldstraße 4, 56237 Deesen, e.K. W & J Creatives Catering (AG Koblenz, HRB 21159),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
abzüglich Vorschuss - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend unter Abzug von Abschlägen (10 %) Zuschläge von insgesamt 35 % auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag von 35 % und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m.
§§ 1, 2, 3, 7, 8 ff InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse xxx €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
25 % aus xxx € xxx €
7 % aus xxx € xxx €
xxx €
Neben der Regelvergütung macht der Insolvenzverwalter Zuschläge für
- Arbeitnehmer (47 Beschäftigte) mit 15 %
- Aus- und Absonderungen mit 30 %
des Regelsatzes geltend.
Zugleich nimmt er einen Abschlag von 10 % vor.
Als Korrektiv zu den starren, ausschließlich auf den Wert der Masse bezogenen Regelsätzen der §§ 1 und 2 InsVV, die den Normalfall abgelten sollen, sichert § 3 InsVV die Möglichkeit ab, durch die Einbindung einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 258, 259).
Der Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gem. § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichung vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverwalters stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - AZ.: IX ZB 249/04, NZI 2006).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einzelnen Zuschlagserläuterungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag (GA Blatt 423-427 bzw. Seite 3 - 7 des Vergütungsantrages) Bezug genommen.
Der Insolvenzschuldner beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung insgesamt 47 Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender und Aushilfen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mussten Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt und der Agentur für Arbeit übermittelt werden. Im Rahmen des Abschlusses des Insolvenzverfahrens wurden die Masselohnansprüche unter Berücksichtigung des Anspruchsübergangs auf die Agentur für Arbeit nachberechnet werden. Für die Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland wurden entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Zudem war das Vermögen des Schuldners mit erheblichen Aus- und Absonderungsansprüchen behaftet.
Die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters muss durch die Gewährung von Zuschlägen ausgeglichen werden.
Das Gericht kann sich nur aus dem Schlussbericht und der Schlussrechnung ein Bild über die Abwicklung des Verfahrens machen.
Aus dem Schlussbericht lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Insolvenzverwalter mit einer Mehrarbeit belastet war.
Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter (hier. Rechtspfleger) die möglichen Zu- und Abschläge dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - AZ.: IX ZB 11/07).
In der Gesamtschau kann somit der beantragte Zuschlag gewährt werden.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 09.06.2026.
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