Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
J.U.S.T. consulting GmbH i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 67872
EUID
DEF1103R.HRB67872
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 4211/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Liquidatorin Irina Jürgens
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung LevShalem Stiftung
03.02.2025
Stellungnahmefrist Dr. Lothar Oberländer
13.03.2025
Festsetzung Vergütung Dr. Lothar Oberländer
11.04.2025
Festsetzung Vergütung J.S.M.S. Consulting Ltd.
23.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J.U.S.T. consulting GmbH i.L. ist anhängig. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in mehreren Beschlüssen die Vergütung von Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt. Zunächst wurde die Vergütung für J.S.M.S. Consulting Ltd. basierend auf 11 Stunden und 55 Minuten bei einem Stundensatz von 250,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 23.06.2025). Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung für die LevShalem Stiftung für 12,3 Stunden zum gleichen Stundensatz (Beschluss vom 03.02.2025). Zudem wurde die Vergütung für Dr. Lothar Oberländer für 10,05 Stunden festgesetzt (Beschluss vom 11.04.2025), wobei der konkrete Stundensatz und der Gesamtbetrag im Text als 'BETRAG' maskiert sind. Ein Antrag von Dr. Lothar Oberländer auf Festsetzung seiner Vergütung wurde am 20.02.2025 bekannt gegeben, woraufhin den Beteiligten eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt wurde. Die Liquidatorin Irina Jürgens vertritt die Schuldnerin.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36j IN 4211/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.U.S.T. consulting GmbH i.L., Gierkezeile 12, 10585 Berlin, vertreten durch die Liquidatorin Irina Jürgens,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67872
- Schuldnerin -
|
Die zu erstattende Vergütung des Mitglieds de…
36j IN 4211/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.U.S.T. consulting GmbH i.L., Gierkezeile 12, 10585 Berlin, vertreten durch die Liquidatorin Irina Jürgens,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67872
- Schuldnerin -
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Die zu erstattende Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses J.S.M.S. Consulting Ltd., 25 Feierberg Street 65233 Tel-Aviv, Israel, wird wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzungsgründe der Vergütung ergeben sich aus dem Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 17.03.202., auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Gericht schließt sich den Erwägungen und Darlegungen bzw. Berechnungen des vorläufigen Gläubigerauschussmitglieds nach eigener Sachprüfung an.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die Vergütung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Dabei wurde ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zu einem Satz in Höhe von 11 Stunden und 55 Minuten angesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36j IN 4211/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.U.S.T. consulting GmbH i.L.,
Gierkezeile 12, 10585 Berlin,
vertreten durch die Liquidatorin Irina Jürgens
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67872
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gl…
36j IN 4211/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.U.S.T. consulting GmbH i.L.,
Gierkezeile 12, 10585 Berlin,
vertreten durch die Liquidatorin Irina Jürgens
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67872
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses LevShalem Stiftung wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 12.10.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 250,00 EUR.
Für 12,3 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Festsetzungsgründe der Vergütung ergeben sich aus dem Antrag vom 12.10.2024 (Bl. 122 Bd V. d.A.), sowie den Schriftsätzen vom 19.11.2024 (Bl. 137 Bd. V d.A.), 09.01.2025 (Bl. 147 Bd. V d.A) sowie 20.01.2025 (Bl. 158 Bd. V d.A.) auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Das Gericht schließt sich den Erwägungen und Darlegungen bzw. Berechnungen in den vorstehend genannten Schriftsätzen nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an. Eine ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin ist aus hiesiger Sicht vorliegend.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36j IN 4211/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.U.S.T. consulting GmbH i.L., Gierkezeile 12, 10585 Berlin, vertreten durch die Liquidatorin Irina Jürgens
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67872
- Schuldnerin -
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macht das Mitglied des vorläufigen Gläubigerau…
36j IN 4211/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.U.S.T. consulting GmbH i.L., Gierkezeile 12, 10585 Berlin, vertreten durch die Liquidatorin Irina Jürgens
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67872
- Schuldnerin -
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macht das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, Herr Dr. Lothar Oberländer gem.
§ 17 Abs. 2 InsVV aufgrund der Berechnungsgrundlage des Stundensatzes in Höhe von 250,00 € für die Stundenhöhe von 10,05 Stunden zzgl. weiterer Umsatzsteuer nach §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV die Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerauschuss geltend.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36j IN 4211/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.U.S.T. consulting GmbH i.L., Gierkezeile 12, 10585 Berlin, vertreten durch die Liquidatorin Irina Jürgens
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67872
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gl…
36j IN 4211/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.U.S.T. consulting GmbH i.L., Gierkezeile 12, 10585 Berlin, vertreten durch die Liquidatorin Irina Jürgens
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67872
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Dr. Lothar Oberländer wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzungsgründe der Vergütung ergeben sich aus dem Antrag vom 12.02.2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Gericht schließt sich den Erwägungen und Darlegungen bzw. Berechnungen des Insolvenzverwalters nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 10,05 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36j IN 4211/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.U.S.T. consulting GmbH i.L., Gierkezeile 12, 10585 Berlin,
vertreten durch die Liquidatorin Irina Jürgens
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67872
- Schuldnerin -
|
macht das Mitglied des vorläufigen Gläubigerau…
36j IN 4211/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.U.S.T. consulting GmbH i.L., Gierkezeile 12, 10585 Berlin,
vertreten durch die Liquidatorin Irina Jürgens
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67872
- Schuldnerin -
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macht das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, die LevShalem Stiftung, gem. § 17 Abs. 2 InsVV aufgrund der Berechnungsgrundlage des Stundensatzes in Höhe von 250,00 € für die Stundenhöhe von 12,3 Stunden ohne weitere Umsatzsteuer nach §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV die Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerauschuss geltend.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.10.2024
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