Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
K & B Industrieservice GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRA 1821
EUID
DEP2106.HRA1821
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 121/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.01.2025
Eröffnung
01.02.2025 , 10:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.03.2025
Berichtstermin
29.04.2025 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG ist am 01.02.2025 um 10:45 Uhr durch das Amtsgericht Bückeburg eröffnet worden. Rechtsanwalt Stephan Höltershinken ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 17.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Eine Gläubigerversammlung samt Berichts- und Prüfungstermin ist für den 29.04.2025 um 09:00 Uhr angesetzt, in der unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird. Parallel dazu wurde die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden müssen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG ist am 06.01.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Stephan Höltershinken zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.02.2025 um 10:45 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Gläubigerantrag zur Anmeldung von Insolv…
Über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG ist am 06.01.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Stephan Höltershinken zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.02.2025 um 10:45 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Gläubigerantrag zur Anmeldung von Insolvenzforderungen läuft bis zum 17.03.2025. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 29.04.2025 um 09:00 Uhr beim Amtsgericht Bückeburg angesetzt, der auch der Entscheidung über die Person des Insolvenzverwalters sowie die Einsetzung eines Gläubigerausschusses dient. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 121/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen (AG Stadthagen, HRA 1821), vertr. d.: 1. K & B Geschäftsführungs-GmbH, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dieter Koller, Flothbachring 57, 31655 Stadthag…
47 IN 121/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen (AG Stadthagen, HRA 1821), vertr. d.: 1. K & B Geschäftsführungs-GmbH, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dieter Koller, Flothbachring 57, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführer), 1.2. Frank Bär, Gartenstraße 15, 31712 Niedernwöhren, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Höltershinken festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 113.738,99 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der geltend gemachte Zuschlag von 20 % wird als gemessen und damit erstattungsfähig angesehen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 121/24 : Über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen (AG Stadthagen, HRA 1821), vertr. d.: 1. K & B Geschäftsführungs-GmbH, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dieter Koller, Flothbachring 57, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführer), 1.2…
47 IN 121/24 : Über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen (AG Stadthagen, HRA 1821), vertr. d.: 1. K & B Geschäftsführungs-GmbH, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dieter Koller, Flothbachring 57, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführer), 1.2. Frank Bär, Gartenstraße 15, 31712 Niedernwöhren, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2025 um 10:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Höltershinken, Marienstraße 126, 32425 Minden, Tel.: 0571-64577-10, Fax: 0571-64577-39, E-Mail: info@sh-inso.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.03.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 29.04.2025, 09:00 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 03.02.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 121/24 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen (AG Stadthagen, HRA 1821), vertr. d.: 1. K & B Geschäftsführungs-GmbH, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dieter Koller, Flothbachring 57, 31655 S…
47 IN 121/24 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen (AG Stadthagen, HRA 1821), vertr. d.: 1. K & B Geschäftsführungs-GmbH, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dieter Koller, Flothbachring 57, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführer), 1.2. Frank Bär, Gartenstraße 15, 31712 Niedernwöhren, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Höltershinken, Marienstraße 126, 32425 Minden, Tel.: 0571-64577-10, Fax: 0571-64577-39, E-Mail: info@sh-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 06.01.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 121/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen (AG Stadthagen, HRA 1821), vertr. d.: 1. K & B Geschäftsführungs-GmbH, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dieter Koller, Flothbachring 57, 31655 Stadthag…
47 IN 121/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & B Industrieservice GmbH & Co. KG, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen (AG Stadthagen, HRA 1821), vertr. d.: 1. K & B Geschäftsführungs-GmbH, Am Rösehof 9, 31683 Obernkirchen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dieter Koller, Flothbachring 57, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführer), 1.2. Frank Bär, Gartenstraße 15, 31712 Niedernwöhren, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.08.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bückeburg, 10.07.2026
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