Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRA 203004
EUID
DEP2305.HRA203004
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
904 IN 682/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.01.2025
Eröffnung
01.02.2025 , 18:59 Uhr
Einsetzung Gläubigerausschuss
19.02.2025
Forderungsanmeldefrist
24.03.2025
Berichtstermin
24.04.2025 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
24.04.2025 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG ist am 01.02.2025 um 18:59 Uhr eröffnet worden. Rechtsanwalt Henning Jung ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 24.03.2025 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Interims-Gläubigerausschuss wurde am 19.02.2025 eingesetzt. Der Berichts- und Prüfungstermin ist für den 24.04.2025 angesetzt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie eines Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wurde aufgehoben, und den Beteiligten wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben.
Am 14.01.2025 ist im Antragsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden. Am 01.02.2025 um 18:59 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG eröffnet worden. Rechtsanwalt Henning Jung ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, Insolv…
Am 14.01.2025 ist im Antragsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden. Am 01.02.2025 um 18:59 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG eröffnet worden. Rechtsanwalt Henning Jung ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 24.03.2025 anzumelden. Am 19.02.2025 ist ein Interims-Gläubigerausschuss eingesetzt worden. Der Berichts- und Prüfungstermin findet am 24.04.2025 um 10:30 Uhr statt. Im weiteren Verfahrensverlauf sind die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt worden. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens ist aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim…
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim Mirjam Meyer, Großburgwedeler Straße 17 B, 30938 Burgwedel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Es wird der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des (vorläufigen) Gläubigerausschussmitgliedes, Bundesagentur für Arbeit, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim…
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim Mirjam Meyer, Großburgwedeler Straße 17 B, 30938 Burgwedel, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Jung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 119,83 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 und eines berichtigten Antrages vom 11.08.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.673.860,90 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Im vorliegenden Verfahren sind Zuschläge zur Bruchteilsvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt. Der Verwalter hatte während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 15.11.2024 bis zum 01.02.2025 Tätigkeiten zu übernehmen, die den üblichen Umfang einer vorläufigen Insolvenzverwaltung deutlich überschritten.
1. Betriebsfortführung
Die Unternehmensfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und kann daher einen Zuschlag rechtfertigen. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung uneingeschränkt fortgeführt. Es bestand eine umfangreiche Fahrzeugflotte, die überwiegend aus Leasing- und Mietfahrzeugen bestand. Die Verwaltung, Disposition und Koordination dieser Fahrzeuge war mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden. Ferner gestaltete sich die notwendige Zusammenarbeit mit Toll-Collect, welche für die gesetzlich erforderlichen Mautzahlungen zuständig ist, arbeitsintensiv und nahm den vorläufigen Insolvenzverwalter überdurchschnittlich in Anspruch. Der Insolvenzverwalter hatte außerdem dafür Sorge zu tragen, dass der bestehende Versicherungsschutz für den Fahrzeugbestand während des gesamten Verfahrenszeitraums aufrechterhalten blieb. Es waren zudem fortlaufend Gespräche mit Kunden zu führen, um die Vertragsbeziehungen während der Fortführung des Unternehmens zu stabilisieren und aufrechtzuerhalten. Der Verwalter wirkte bei der Erstellung einer fortlaufende Liquiditätsplanung, um den laufenden Betrieb sicherzustellen und die Zahlungsfähigkeit zu überwachen. Die erforderliche Buchführung im Rahmen der Betriebsfortführung wurde vollständig durch den Verwalter ohne Einschaltung externer Dritter geführt. Dies erforderte zusätzliche Arbeits- und Zeitressourcen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 100 %. Dieser ist der Höhe nach für eine Speditionsinsolvenz in dieser Größe gerechtfertigt.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 901.583,09 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 100 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 67,83 % ergibt.
2. Gläubigerausschuss
Im Verfahren bestand ein vorläufiger Gläubigerausschuss. Die notwendige Abstimmung mit diesem Gremium führte zu einer erheblichen Mehrbelastung des Verwalters. Es waren regelmäßig Berichte zu erstellen, Sitzungen vorzubereiten und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Die fortlaufende und enge Kommunikation mit dem Ausschuss trug wesentlich zur Transparenz des Verfahrens bei, erforderte jedoch zusätzlichen Arbeitsaufwand. Für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss ist ein Zuschlag gerechtfertigt (BeckOK, § 11 Rnr. 24). Die Höhe des Zuschlages ist mit 15 % angemessen und festsetzungsfähig.
3. Insolvenzgeldvorfinanzierung und arbeitsrechtliche Sachverhalte
Zur Sicherung der Lohn- und Gehaltszahlungen wurde eine Insolvenzgeldvorfinanzierung durchgeführt. Dies erforderte die Koordination mit der Bundesagentur für Arbeit, die Einbindung von Kreditinstituten sowie die Erstellung umfangreicher Unterlagen und Nachweise. Der damit verbundene Mehraufwand für 116 Arbeitnehmer ist deutlich überdurchschnittlich. Diese Tätigkeiten waren für die geordnete Fortführung des Geschäftsbetriebs unverzichtbar und erforderten erhebliche zusätzliche Anstrengungen des Verwalters. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist zuschlagsfähig (Römermann, § 11 Rnr. 51, Graeber § 11 Rnr. 29 m.w.N.) und im vorliegenden Fall mit einer Höhe von 25 % angemessen und festsetzungsfähig.
4. Sanierungsbemühungen
Der Verwalter unternahm während der vorläufigen Insolvenzverwaltung erhebliche Anstrengungen zur Sanierung des Unternehmens. Dies umfasste insbesondere die Prüfung von Fortführungsmöglichkeiten, die Suche nach möglichen Übernahmeinteressenten, die Gesprächsführung mit den Hauptkunden der Schuldnerin sowie die Erstellung eines Entwurfs für eine Kauf- und Übernahmevereinbarung für den einzigen Übernahmeinteressenten. Der beantrage Zuschlag ist festsetzungsfähig (BeckOK, § 11 Rnr. 22) und der Höhe nach mit 12 % angemessen.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 350,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 100 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 17.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim…
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim Mirjam Meyer, Großburgwedeler Straße 17 B, 30938 Burgwedel, (Geschäftsführerin), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit die Festsetzung der Vergütung.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 10.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 682/24 - 9 -: Über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim Mirjam Meyer, Großburgwed…
904 IN 682/24 - 9 -: Über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim Mirjam Meyer, Großburgwedeler Straße 17 B, 30938 Burgwedel, (Geschäftsführerin), ist am 01.02.2025 um 18:59 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Henning Jung, Leonhardtstraße 8, 30175 Hannover, Tel.: 0511 353960-60, Fax: 0511 353960-69, Internet: www.westhelleundpartner.eu.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 24.03.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 24.04.2025, 10:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 03.02.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim…
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim Mirjam Meyer, Großburgwedeler Straße 17 B, 30938 Burgwedel, (Geschäftsführerin), wird gemäß § 67 Abs. 1 InsO ein Gläubigerausschuss (Interims-Gläubigerausschuss) eingesetzt.
Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hannover, operativer Service, Brühlstraße 4, 30169 Hannover, diese vertreten durch Frau Claudia Zahn, 1. Fachkraft für Insolvenzgeld, Refinanzierung,
- Herrn Heinz-Olaf Köster als Vertreter der Sparkasse Hannover, Raschplatz 4, 30161 Hannover,
- Herr Rechtsanwalt Markus van Marwyk als Vertreter der Fahrzeug-Werke LUEG aG, Universitätsstraße 44-46, 44789 Bochum.
Amtsgericht Hannover, 19.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim…
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim Mirjam Meyer, Großburgwedeler Straße 17 B, 30938 Burgwedel, (Geschäftsführerin),
Amtsgericht Hannover, 16.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1…
904 IN 682/24 - 9 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der K & M Euro Logistics GmbH & Co. KG, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 203004), vertr. d.: 1. K & M Spedition GmbH, Eisenstraße 17, 30916 Isernhagen, DEUTSCHLAND, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Kim Mirjam Meyer, Großburgwedeler Straße 17 B, 30938 Burgwedel, (Geschäftsführerin), ist am 14.01.2025 um 15:12 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 14.01.2025
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