Der Handel und Vertrieb von Werbemitteln aller Art sowie die Übernahme von Vertretungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Rechtsstellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin bei anderen Gesellschaften mit vergleichbarem Zweck zu übernehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K + M Werbemittel GmbH mit Sitz in Obertshausen ist am 01.02.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Netzel. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis zum 14.0mathfrak.2025 schriftlich anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Gläubigerversammlung (Berichts-/Prüfungstermin) findet am 04.04.2025 um 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Offenbach am Main statt. Auf dieser Versammlung sollen über die Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens, die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie weitere bedeutsame Rechtshandlungen beschlossen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 689/24. Am 01.02.2025 um 11:30 Uhr ist über das Vermögen der K + M Werbemittel GmbH, Georg-Kerschensteiner-Str. 8, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 8087), vertr. d.: 1. Stéphane Hennig, 64832 Babenhausen, (Geschäftsführer), 2. Uwe Roland Liederbach, 63500 Seligenstadt, (Geschäftsführ…
Geschäftsnummer: 8 IN 689/24. Am 01.02.2025 um 11:30 Uhr ist über das Vermögen der K + M Werbemittel GmbH, Georg-Kerschensteiner-Str. 8, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 8087), vertr. d.: 1. Stéphane Hennig, 64832 Babenhausen, (Geschäftsführer), 2. Uwe Roland Liederbach, 63500 Seligenstadt, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Sebastian Netzel, c/o Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/37 0022-0, Fax: 069/37 0022-111.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis zum 14.03.2025 (Anmeldefrist);
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am Freitag, 04.04.2025, 10:00 Uhr, Einlaß in den Saal: ab 9:30 Uhr, Saal 16-103 (Altbau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K16/Altbau - Zugang über Kaiserstraße 18/Neubau), 63065 Offenbach am Main, eine Gläubigerversammlung (Berichts-/Prüfungstermin) zur Beschlussfassung über:
- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO);
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Hinterlegung und Anlage von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Die
Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan
auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in
späteren Terminen ändern (§ 157 InsO);
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
* wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll;
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder die Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO).
sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Hinweise:
- Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung der Zustellungen
beauftragt.
WICHTIG:
Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern, die beabsichtigen, zum Berichts- und Prüfungstermin am 04.04.2025 zu erscheinen, werden - rein aus organisatorischen Gründen - dringend gebeten, ihre Absicht (im Falle von Bevollmächtigten bitte auch unter Nennung der vertretenen Personen) möglichst spätestens bis zum 27.03.2025 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzuzeigen ! Dies gilt auch für Personen, die durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, aber zudem selbst erscheinen wollen, sowie für Begleitpersonen !
Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern werden dringend aufgefordert,
a) einen gültigen Bundespersonalausweis oder einen gültigen Reisepass
b) im Falle des Erscheinens als Bevollmächtigter von Gläubigern
ausreichende Vollmachten im Original für die Akten
c) für den Fall, daß Sie eine juristische Person vertreten, die im Handelsregister eingetragen ist, einen aktuellen Handelsregisterauszug
zum Termin vorzulegen !
Auf § 4 InsO i.V.m. §§ 79 ff. ZPO wird im übrigen rein vorsorglich hingewiesen.
Amtsgericht Offenbach am Main, 04.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Offenbach am Main
01.02.2025
- Insolvenzgericht -
8 IN 689/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K + M Werbemittel GmbH, Georg-Kerschensteiner-Str. 8, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main, HRB 8087),
vertreten durch:
1. Stéphane Hennig, 64832 Babenhausen, (Geschäftsführer)…
Amtsgericht Offenbach am Main
01.02.2025
- Insolvenzgericht -
8 IN 689/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K + M Werbemittel GmbH, Georg-Kerschensteiner-Str. 8, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main, HRB 8087),
vertreten durch:
1. Stéphane Hennig, 64832 Babenhausen, (Geschäftsführer),
2. Uwe Roland Liederbach, 63500 Seligenstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEURER & VOS Rechtsanwälte GbR, RA Dr. Vos, Pingsdorfer Str. 89, 50321 Brühl,
wird heute um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Sebastian Netzel, c/o Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/37 0022-0, Fax: 069/37 0022-111.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der vorläufige Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 8 IN 689/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der K + M Werbemittel GmbH, Georg-Kerschensteiner-Str. 8, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main, HRB 8087), vertr. d.: 1. Stéphane Hennig, 64832 Babenhausen, (Geschäftsführer), 2. Uwe Roland Liederbach, 63500 Seligenstadt, (Geschäftsführer), ist am …
Az.: 8 IN 689/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der K + M Werbemittel GmbH, Georg-Kerschensteiner-Str. 8, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main, HRB 8087), vertr. d.: 1. Stéphane Hennig, 64832 Babenhausen, (Geschäftsführer), 2. Uwe Roland Liederbach, 63500 Seligenstadt, (Geschäftsführer), ist am 08.11.2024 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Aufrechnungen oder Verrechnungen mit Geldeingängen, die auf den Konten der Antragstellerin eingehen, bzw. mit hieraus resultierenden Forderungen der Antragstellerin, sind nicht mehr möglich. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Netzel, c/o Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/37 0022-0, Fax: 069/37 0022-111 bestellt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 08.11.2024
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