Das Amtsgericht Paderborn hat am 01.07.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft eröffnet. Das Verfahren wird in Eigenverwaltung geführt, wobei die Schuldnerin die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters verwaltet. Der Antrag auf Eröffnung wurde am 17.04.2024 von der Schuldnerin gestellt. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Meyer ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.08.2024 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und die Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist für den 16.09.2024 um 13:30 Uhr im Amtsgericht Paderborn angesetzt. In diesem Termin werden unter anderem die Person des Sachwalters bestätigt und über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie besonders bedeutsame Rechtshandlungen beschlossen. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 02.09.2024 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Stefan Meyer als Sachwalter bestellt wurde. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Stefan Meyer als Sachwalter bestellt wurde. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 26.08.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin und Prüfungstermin war für den 16.09.2024 angesetzt. Mit Beschluss vom 31.12.2024 ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden, wodurch das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt wird. Rechtsanwalt Stefan Meyer ist mit Wirkung zum 01.01.2025 zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Forderungen sind ab dem 01.01.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung ist für den 07.03.2025 einberufen worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Stefan Meyer zum Sachwalter ernannt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Stefan Meyer zum Sachwalter ernannt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 26.08.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin und Prüfungstermin war für den 16.09.2024 angesetzt. Mit Beschluss vom 31.12.2024 ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden, das Verfahren wird als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt. Rechtsanwalt Stefan Meyer ist mit Wirkung zum 01.01.2025 zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Forderungen sind ab dem 01.01.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung ist für den 07.03.2025 einberufen worden. Ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Sachwalters wurde am 16.07.2026 bekannt gegeben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Stefan Meyer zum Sachwalter ernannt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Stefan Meyer zum Sachwalter ernannt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 26.08.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin und Prüfungstermin fand am 16.09.2024 statt. Mit Beschluss vom 31.12.2024 ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden, das Verfahren wird als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt. Rechtsanwalt Stefan Meyer ist mit Wirkung zum 01.01.2025 zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Eine weitere Gläubigerversammlung ist für den 07.03.2025 anberaumt. Im August 2026 sind die Vergütungen des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 546 eingetragene K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH, Breslauer Straße 34, 33098 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Josef Wrede,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.07.2024, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn , Tel. Nr.05251-2027600 , Fax Nr. 052512027606.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 16.09.2024, 13:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, 1. Etage, Sitzungssaal 103.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
2 IN 93/24
Paderborn, 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haft…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 546 eingetragene K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH, Breslauer Straße 34, 33098 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Josef Wrede,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Durch die Aufhebung der Eigenverwaltung wird das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt und der bisherige Sachwalter Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn (Telefon: 05251-2027600, Fax: 05251/2027606) wird mit Wirkung zum 01.01.2025 zum Insolvenzverwalter ernannt, § 272 Abs. 3 InsO.
Forderungen sind ab dem 01.01.2025 bei dem -mit dem bisherigen Sachwalter personenidentischen- Insolvenzverwalter anzumelden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
Es wird eine Gläubigerversammlung einberufen auf
Freitag, 07.03.2025, 12:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, II. Etage, Sitzungssaal 218.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Ernennung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO) und
- gegebenenfalls über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), insbesondere die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der ernannte Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger und an die Schuldner der Schuldnerin auszuführen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
2 IN 93/24
Amtsgericht Paderborn, 31.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haft…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 546 eingetragene K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH, Breslauer Straße 34, 33098 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Josef Wrede,
ist die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters beantragt worden. Die vollständigen Anträge können in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
2 IN 93/24
Amtsgericht Paderborn, 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haft…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 546 eingetragene K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH, Breslauer Straße 34, 33098 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Josef Wrede,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte (nur m) RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
vorl. Sachw.:
Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstraße 31 b, 33102 Paderborn
werden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der/Die vorläuf. Sachw. übt sein/ihr Amt seit dem 17.04.2026 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine/ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich d. vorl. SW. in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens XXX EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 2.427.258,90 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX €.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach XXX €.
Davon stehen d. vorl.Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX € zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit d. vorl. Sachw. im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes um 20% und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.07.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.
2 IN 93/24
Amtsgericht Paderborn, 17.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haft…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 546 eingetragene K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH, Breslauer Straße 34, 33098 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Josef Wrede,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte (nur m) RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens XXX EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 2.702.838,17 €.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach XXX EUR.
Im Hinblick auf auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung zu erhöhen und damit auf den Betrag von XXX € festzusetzen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.07.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.
2 IN 93/24
Amtsgericht Paderborn, 17.08.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.