Berichts- und PrüfungsterminNiedersachsenHRB 213639
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KA Umzugslogistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Finkenweg 3, 49610 Quakenbrück
Handelsregister
Amtsgericht Osnabrück HRB 213639
EUID
DEP3313.HRB213639
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 10/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Tanja Kreimer
Adresse
Markt 8, 49593 Bersenbrück
Telefon
05439/41298-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.02.2024 , 10:15 Uhr
Ermächtigung Masseverbindlichkeiten
14.02.2024 , 08:20 Uhr
Eröffnung
01.04.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
29.04.2024
Berichtstermin
05.06.2024 , 12:00 Uhr
Prüfungstermin
05.06.2024 , 12:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Umzüge für Privat und Gewerbe, Haushaltsauflösungen, Entrümpelungen, Möbellagerung, Lager- und Logistikdienstleistungen, Transporteorgansationen oder -ausführungen im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KA Umzugslogistik GmbH ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Bersenbrück am 08.02.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die vorläufige Verwaltung des Vermögens durch die Rechtsanwältin Tanja Kreimer. Am 14.02.2024 wurde der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Ermächtigung erteilt, Masseverbindlichkeiten in Höhe von 6.000,00 € zur Finanzierung von Insolvenzgeld und laufenden Löhnen zu begründen. Mit der Eröffnung des Verfahrens ist die Rechtsanwältin Tanja Kreimer als Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 29.04.2024 anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Für den 05.06.2024 um 12:00 Uhr ist eine Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin angesetzt, in der über die Bestätigung der Insolvenzverwalterin, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie bedeutsame Rechtshandlungen, einschließlich einer möglichen Betriebsveräußerung, entschieden werden soll.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 10/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KA Umzugslogistik GmbH, Finkenweg 3, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 213639), vertr. d.: 1. Karsten Appelhans, Ligusterstr. 13, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer), Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 10/24 08.02.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
…
9 IN 10/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KA Umzugslogistik GmbH, Finkenweg 3, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 213639), vertr. d.: 1. Karsten Appelhans, Ligusterstr. 13, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer), Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 10/24 08.02.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
KA Umzugslogistik GmbH, Finkenweg 3, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 213639),
vertreten durch:
1. Karsten Appelhans, Ligusterstr. 13, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Stefan Trübert, Natruper Straße 207, 49076 Osnabrück,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 08.02.2024 um 10.15 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein einzurichtendes Verfahrenskonto einzuzahlen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt zu Gunsten der späteren Insolvenzmasse ein Insolvenzanderkonto anzulegen.
6. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; sie soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.
8. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
9. Der Beschluss vom 5.02.2024 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
10. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der Sachverständigen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und Erhalt des Betrieb der Antragstellerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-bersenbrueck.niedersachsen.de/gericht/behoerdliche_datenschutzbeauftragte/behoerdliche-datenschutzbeauftragte-132653.html
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Amtsgericht Bersenbrück, 08.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 10/24
14.02.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
KA Umzugslogistik GmbH, Finkenweg 3, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 213639),
vertreten durch:
1. Karsten Appelhans, Ligusterstr. 13, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbe…
Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 10/24
14.02.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
KA Umzugslogistik GmbH, Finkenweg 3, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 213639),
vertreten durch:
1. Karsten Appelhans, Ligusterstr. 13, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Stefan Trübert, Natruper Straße 207, 49076 Osnabrück,
vorläufige Insolvenzverwalterin:
Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99,
wird am 14.02.2024, 08.20 Uhr gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 08.02.2024 um 10:15 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt:
* Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 insO in Höhe von 6.000,00 € bei der National-Bank AG, Theaterplatz 8, 45127 Essen, zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen für die Finanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderung des finanzierenden Kreditinstituts bezüglich der Zinsen, Kosten, Bearbeitungsgebühren und ähnlicher etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge sowie für eventuelle anfallende Löhne, Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer für Arbeitnehmer, die nicht über die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgewickelt werden können.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 08.02.2024 bestehen.
G r ü n d e :
Der Beschluss ergeht auf Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 09.02.2024, in dem sie darlegt, dass die Begründung der o.g. Masseverbindlichkeiten zur Fortführung des Betriebs erfoderlich ist.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 08.02.2024 bestehen.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
Amtsgericht Bersenbrück, 14.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 10/24: Über das Vermögen der KA Umzugslogistik GmbH, Finkenweg 3, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 213639), vertr. d.: 1. Karsten Appelhans, Ligusterstr. 13, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Tan…
9 IN 10/24: Über das Vermögen der KA Umzugslogistik GmbH, Finkenweg 3, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 213639), vertr. d.: 1. Karsten Appelhans, Ligusterstr. 13, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.04.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 05.06.2024, 12:00 Uhr, Raum E 11, Hauptgebäude, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Vornahme bedeutsamer Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO) und zwar:
- Die Aufnahme eines Rechtstreits von erheblichem Streitwert
- Den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- sowie als weitere bedeutsame Rechthandlung der Insolvenzverwalterin (§160 InsO) die Entscheidung über die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bersenbrück, 03.04.2024
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-bersenbrueck.niedersachsen.de/gericht/behoerdliche_datenschutzbeauftragte/behoerdliche-datenschutzbeauftragte-132653.html
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.