Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kademo GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Liebigstr. 5, 85757 Karlsfeld
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 197022
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB197022
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 2457/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
24.03.2025
Stellungnahmefrist
15.04.2025
Festsetzung Vergütung endgültiger Verwalter
05.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere von Textilien, und Handel mit Immobilien.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Handel
Subbranche
Einzelhandel
Nebenbranche
Immobilien
Geschäftstätigkeit
Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere Textilien, sowie Handel mit Immobilien
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kademo GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung sowie Zuschläge in Höhe von 20 % beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Eine Frist zur Stellungnahme ist bis zum 15.0
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kademo GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht. Das Amtsgericht München hat die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kademo GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht. Das Amtsgericht München hat die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kademo GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung und Auslagen im März 2025 festgesetzt wurden. Der Antrag auf Festsetzung erfolgte am 12.03.2025. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kademo GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung und Auslagen im März 2025 festgesetzt wurden. Der Antrag auf Festsetzung erfolgte am 12.03.2025. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck als endgültiger Insolvenzverwalter tätig. Dessen Vergütung und Auslagen wurden im Oktober 2026 festgesetzt, wobei der Antrag hierzu am 28.09.2026 gestellt wurde. Die Festsetzung berücksichtigte besondere Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, der arbeitsrechtlichen Arbeitgeberfunktion sowie der Anspruchsermittlung. Zudem wurde ein Abschlag für die vorläufige Verwaltung und eine Gesamtschau vorgenommen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2457/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kademo GmbH, Liebigstraße 5, 85757 Karlsfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schleinitz Simon
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 197022
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetz…
1509 IN 2457/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kademo GmbH, Liebigstraße 5, 85757 Karlsfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schleinitz Simon
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 197022
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge i.H.v. 20 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.04.2025 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2457/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kademo GmbH, Liebigstraße 5, 85757 Karlsfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schleinitz Simon
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 197022
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverw…
1509 IN 2457/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kademo GmbH, Liebigstraße 5, 85757 Karlsfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schleinitz Simon
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 197022
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 20 % (insgesamt also 45 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Vorliegend wurde ein zuschlagsfähiger Mehraufwand insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Abwicklungstätigkeiten dargelegt: Zahlungszusagen für Energieversorger, Abstimmung mit dem Vermieter und dem Hauptfinanzierer sowie Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Beantragung von Insolvenzgeld. Der Zuschlag ist aufgrund des Vortags im Vergütungsantrag und im Schlussbericht als angemessen zu erachten.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2457/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kademo GmbH, Liebigstraße 5, 85757 Karlsfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schleinitz Simon
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 197022
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Recht…
1509 IN 2457/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kademo GmbH, Liebigstraße 5, 85757 Karlsfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schleinitz Simon
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 197022
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.09.2026 (Blatt 188/197 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 28.09.2026 (Blatt 188/189 d. A.) verwiesen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.09.2026 (Blatt 190/192 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 15 % gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren folgende Besonderheiten, die von einem Normalfall abweichen und vergütungserhöhend Berücksichtigung finden:
1. Verfahrensspezifischer Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis
(Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 28.09.2026 (Blatt 190 Rückseite d. A.) verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das Mietverhältnis wegen rückständiger Mieten bereits außerordentlich gekündigt.
Seitens des Insolvenzverwalters wurde nach Verfahrenseröffnung in fortlaufender Abstimmung mit der Vermieterin die zügige Räumung und Verwertung des Warenlagers veranlasst. Durch die Intervention des Insolvenzverwalters konnte zudem erreicht werden, dass die Vermieterin auf die Geltendmachung ihres Vermieterpfandrechts verzichtete und nach Verfahrenseröffnung keine weiteren Mietzahlungen mehr zu leisten waren.
Ein Zuschlag für diese Tätigkeiten von 10 % erschien dem Gericht angemessen.
2. Verfahrensspezifischer Mehraufwand aufgrund arbeitsrechtlicher
Arbeitgeberfunktion (Zuschlag 5 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 28.09.2026 (Blatt 190 Rückseite/191 d. A.) verwiesen.
Durch die von der Schuldnerin bereits mit Antragstellung ausgesprochenen Kündigungen der Arbeitsverhältnisse zum 30.11.2019 trat der Insolvenzverwalter kurzfristig in die Arbeitgeberstellung ein.
Hierbei war zur sachgerechten Bearbeitung zunächst die Arbeitnehmer- und Personalstruktur durch den Insolvenzverwalter vollständig zu erfassen. Darüber hinaus waren individuelle Fragen der Arbeitnehmer zu beantworten.
Für die Übernahme der Verantwortlichkeiten als Arbeitgeber und die Bearbeitung der Personalangelegenheiten erschien dem Gericht ein Zuschlag von 5 % angemessen.
3. Verfahrensspezifischer Mehraufwand wegen Anspruchsermittlung und -prüfung
(Zuschlag 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 28.09.2026 (Blatt 191 d. A.) verwiesen.
Im vorliegenden Verfahren waren die Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter auszuwerten, um mögliche Ansprüche zu prüfen.
Es konnten hierbei zwei Ansprüche ermittelt und geltend gemacht werden.
Die Sichtung und Auswertung der Unterlagen, die rechtliche Prüfung, die Verhandlungsführung, die Ausarbeitung der Vergleiche sowie die Überwachung der Vergleichszahlungen wurden von dem Insolvenzverwalter beziehungsweise seinem kanzleiinternen Personal durchgeführt.
Für diese Bemühungen war ein Zuschlag von 15 % festzusetzen.
4. Abschlag vorläufige Verwaltung (Abschlag 5 %):
Da der Insolvenzverwalter im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits pflichtgemäß tätig war und vergütet worden ist, rechtfertigt diese Arbeitsleistung einen Abschlag von 5 % auf die Vergütung des endgültigen Verwalters.
5. Gesamtschau (Abschlag 10 %):
Unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen hat der Insolvenzverwalter pauschal einen Abschlag von 10 % vorgenommen. Dieser Abschlag wird als sachgerecht und ausreichend angenommen.
Somit war ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 15 % gerechtfertigt und festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.10.2026
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