Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kältetech Kälte- und Klimatechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Frankenring 32, 30855 Langenhagen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 201503
EUID
DEP2305.HRB201503
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
910 IN 68/24 - 7-
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.02.2024 , 10:15 Uhr
Eröffnung
31.05.2024 , 11:41 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.07.2024
Berichtstermin
28.08.2024 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
28.08.2024 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Klima- und Kühlanlagen jeder Art, die Planung und Errichtung solcher Anlagen sowie von Kühlräumen und von schlüsselfertigen gewerblichen und industriellen Kälteeinrichtungen aller Art, die handwerkliche Ausführung und der Service im Bereich Kälte- und Klimatechnik. Die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH wurde am 12.02.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Jens Wilhelm V als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 31.05.2024 eröffnet worden. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.0 weitgehend unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 28.08.2024 um 09:30 Uhr vor dem Amtsgericht Hannover statt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH ist am 31.05.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 12.02.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Jens Wilhelm V zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 30.07.2…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH ist am 31.05.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 12.02.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Jens Wilhelm V zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 30.07.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 28.08.2024 angesetzt. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie eines Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt. Das ursprünglich angeordnete mündliche Verfahren wurde aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 68/24 - 7 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), ist am 12.02.2024 um 10:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Ve…
910 IN 68/24 - 7 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), ist am 12.02.2024 um 10:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511 696846-0, Fax: 0511 696846-79 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 12.02.2024
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https://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/gericht/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-165325.html
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 68/24 - 7 -: Über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), ist am 31.05.2024 um 11:41 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: R…
910 IN 68/24 - 7 -: Über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), ist am 31.05.2024 um 11:41 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511 696846-0, Fax: 0511 696846-79.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.07.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 28.08.2024, 09:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 04.06.2024
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 68/24 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie d…
910 IN 68/24 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 17.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 68/24 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechts…
910 IN 68/24 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Wilhelm V festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 164,74 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 640.289,33 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Im Rahmen der Mitarbeiterangelegenheiten war eine Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderlich. Es sind 47 Mitarbeiter beschäftigt gewesen.
Hinzu kam, dass die Insolvenzgeldvorfinanzierung rolliert worden ist und das gesamte Procedere, wie erneute Mitarbeiterversammlung, sämtliches Ausfüllen von erneuten Formularen, erneuter Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit, Einholen aller weiteren Unterschriften etc., erforderlich wurde, welches einen doppelten Aufwand darstellt. Der Mehraufwand wurde mit einem Zuschlag von 25% gewürdigt.
2. Für die Inbesitznahme und Sicherung des Anlagevermögens, welches auf mehrere erheblich voneinander entfernt liegende Betriebsstätten (hier Hannover, Langenhagen und Erfurt) verteilt war, wurde ein Zuschlag von 10% beantragt und gewährt.
3. Die mit einem erheblichen Tätigkeitsumfang verbundenen Sanierungsbemühungen seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden mit einem Zuschlag von 40% gewürdigt.
4. Für die besondere Tätigkeit in Zusammenhang des Unternehmensverbundes (Konzernverflechtung) für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten wurde auf Grund der erheblichen Belastung resultierend durch den Mehraufwand des Splittings und Zuordnen der Geschäftsvorfälle ein Zuschlag von 15% beantragt und festgesetzt.
5. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 307.109,39 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 100 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 74,74 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 68/24 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds Lars Büd…
910 IN 68/24 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds Lars Büdenbender festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.11.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Lars Büdenbender die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeiten als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 175,00 EUR zugrunde.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Für die Erfüllung seiner Aufgaben bei der Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters erhält das vorläufige Gläubigerausschussmitglied eine Pauschalvergütung nach § 17 Abs. 2 InsVV i.V.m. §56a InsO. Sein Äußerungsrecht- bzw. Vorschlagsrecht ist aktenkundig.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 22.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 68/24 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgeh…
910 IN 68/24 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kältech Kälte- und Klimatechnik GmbH, Frankenring 32, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 201503), vertr. d.: Eckhard Giesemann, Schusterweg 1, 31171 Nordstemmen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütungsanträge der vorläufigen Gläubigerausschussmitglieder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 02.01.2025
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