Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kämmerer, Martin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Königstraße 33 a, 53115 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRA 3693
EUID
DER3201.HRA3693
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 12/26
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
14.04.2026
Prüfungstermin
23.11.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner Herrn Dipl.- Phys. Martin Kämmerer ist beim Amtsgericht Bonn anhängig. Am 14.04.2026 ist beim Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Die Bekanntmachung des Gerichts datiert vom 15.04.2026.
Das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung des Herrn Dipl.-Phys. Martin Kämmerer ist beim Amtsgericht Bonn anhängig. Am 14.04.2026 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Im weiteren Verfahren wird angeordnet, dass nachträglich angemeldete…
Das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung des Herrn Dipl.-Phys. Martin Kämmerer ist beim Amtsgericht Bonn anhängig. Am 14.04.2026 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Im weiteren Verfahren wird angeordnet, dass nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 23.11.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 12/26
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Dipl.- Phys. Martin Kämmerer, geboren am 27.10.1939, Königstraße 33 a, 53115 Bonn, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bonn unter HRA 3693 eingetragenen Firma Kämmerer Systemforschung, Königstraße 3…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 12/26
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Dipl.- Phys. Martin Kämmerer, geboren am 27.10.1939, Königstraße 33 a, 53115 Bonn, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bonn unter HRA 3693 eingetragenen Firma Kämmerer Systemforschung, Königstraße 33 a, 53115 Bonn
ist am 14.04.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
98 IN 12/26
Amtsgericht Bonn, 15.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 12/26
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Dipl.- Phys. Martin Kämmerer, geboren am 27.10.1939, Auf dem Äckerchen 20, 53343 Wachtberg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bonn unter HRA 3693 eingetragenen Firma Kämmerer Systemforschung, Köni…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 12/26
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Dipl.- Phys. Martin Kämmerer, geboren am 27.10.1939, Auf dem Äckerchen 20, 53343 Wachtberg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bonn unter HRA 3693 eingetragenen Firma Kämmerer Systemforschung, Königstraße 33 a, 53115 Bonn
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 23.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.22 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
98 IN 12/26
Amtsgericht Bonn, 21.09.2026
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