Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Käse Kober Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 13010
EUID
DEX1321R.HRB13010
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
28 IN 1020/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Heim
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Landwehr 2, 22087 Hamburg
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
11.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Käse Kober Verwaltungs-GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Itzehoe ist. Im Verfahren ist der Sonderinsolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Heim bestellt. Mit Beschluss vom 11.09.2024 hat das Insolvenzgericht Itzehoe die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung diente ein Antrag des Verwalters vom 20.08.2024, wobei ein zu erwartender Verteilungsbetrag von 8.000,00 EUR zugrunde gelegt wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung offen, wobei eine Notfrist von zwei Wochen gilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
28 IN 1020/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Käse Kober Verwaltungs-GmbH, Oelixdorfer Straße 2, 25524 Itzehoe, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kober und Hanjo Schlüter Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 13010 PI
- Schuldnerin Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
28 IN 1020/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Käse Kober Verwaltungs-GmbH, Oelixdorfer Straße 2, 25524 Itzehoe, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kober und Hanjo Schlüter Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 13010 PI
- Schuldnerin Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Heim, Landwehr 2, 22087 Hamburg, werden wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag zustellen zustellen zustellen28 IN 1020/23
Seite 2
Gründe:
Die Festsetzung erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 20.08.2024. Bei der
Festsetzung der Vergütung wurde als Berechnungsgrundlage ein zu erwartende Verteilungsbe-
trag von 8.000,00 EUR zugrundelegt. Die geltend gemachten Beträge waren sachlich und rech-
nerisch nicht zu beanstanden. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen waren daher an-
tragsgemäß festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erin-
nerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-728 IN 1020/23 Seite 3 25524 Itzehoe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 11.09.2024
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