Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kaheku schönes Wohnen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 618
EUID
DEP2408.HRB618
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
132 IN 37/26
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.10.2026 , 08:06 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.12.2026
Berichtstermin
26.01.2027 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Kaheku schönes Wohnen GmbH ist am 01.10.2026 um 08:06 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf ist zur Sachwalterin bestellt. Die Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 08.12.2026 bei der Sachwalterin anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kaheku schönes Wohnen GmbH mit Sitz in Hildesheim ist am 01.10.2026 um 08:06 Uhr eröffnet worden. Als Sachwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf aus Hannover bestellt. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 08.12.2026 schriftlich bei de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kaheku schönes Wohnen GmbH mit Sitz in Hildesheim ist am 01.10.2026 um 08:06 Uhr eröffnet worden. Als Sachwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf aus Hannover bestellt. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 08.12.2026 schriftlich bei der Sachwalterin anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin unverzüglich mitzuteilen. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden angewiesen, ihre Leistungen an die Sachwalterin zu richten. Der Beschluss wurde am 01.10.2026 geändert, um das Verfahren mündlich durchzuführen. Der Stichtag, der dem mündlichen Prüfungs- und Berichtstermin entspricht, ist auf den 26.01.2027 um 09:00 Uhr im Saal 124 beim Amtsgericht Hildesheim angesetzt. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen hin. Die Löschung von Veröffentlichungen erfolgt gemäß § 3 InsoBekV, wobei Veröffentlichungen im Antrags- oder Insolvenzverfahren spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung gelöscht werden. Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gläubiger können ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die vollständigen Beschlüsse können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 37/26 : Über das Vermögen der Kaheku schönes Wohnen GmbH, Käthe-Paulus-Str. 11+13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 618), ist am 01.10.2026 um 08:06 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-626287-0, Fax: …
132 IN 37/26 : Über das Vermögen der Kaheku schönes Wohnen GmbH, Käthe-Paulus-Str. 11+13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 618), ist am 01.10.2026 um 08:06 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-626287-0, Fax: 0511-626287-10.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 08.12.2026 anzumelden;
b) der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Sachwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 01.10.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
132 IN 37/26
01.10.2026
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Kaheku schönes Wohnen GmbH, Käthe-Paulus-Str. 11+13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 618),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann Weinkauf, RA Justus Kortleben, Adenauerallee 8, 30175 Hannover,
wird…
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
132 IN 37/26
01.10.2026
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Kaheku schönes Wohnen GmbH, Käthe-Paulus-Str. 11+13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 618),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann Weinkauf, RA Justus Kortleben, Adenauerallee 8, 30175 Hannover,
wird der Beschluss vom 01.10.2026 wie folgt geändert: Das Verfahren wird mündlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem mündlichen Prüfungs- und Berichtstermin entspricht, ist der 26.01.2027, 09:00 Uhr, Saal 124.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Jürgens
Rechtspfleger
1. Abschrift des Eröffnungsbeschlusses zustellen an:
a) Schuldnerin / Vertr. EB- -
b) Sachwalterin - mit EB/eEB -
2. Öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung im Internet veranlassen:
3. zum Termin
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