Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kaiser Zulassungsservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kaiserstraße 10, 44135 Dortmund
Handelsregister
Amtsgericht Dortmund HRB 29210
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DER2402.HRB29210
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
251 IN 77/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Adresse
Königswall 21, 44137 Dortmund
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.10.2025 , 12:10 Uhr
Verfahrensvereinigung
18.12.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
19.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
der Handel mit Handys sowie die Reparatur, der Verkauf von Handy-Zubehör und Elektronik-Geräte einschließlich Import und Export und der Online-Verkauf von Elektronik Zubehör und Geräte sowie Kfz-Handel und Kfz-Zulassungsdienst und die Erbringung der damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen aller Art
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Handel
Subbranche
Onlinehandel & E-Commerce
Nebenbranche
Automotive & Kfz
Geschäftstätigkeit
Handel mit Handys, Elektronik und Kfz-Teilen sowie Reparatur und Zulassungsdienstleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kaiser Zulassungsservice GmbH, einem Unternehmen im Bereich Handel mit Handys sowie Reparatur und Verkauf von Elektronik-Geräten, ist am 02.10.2025 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger bestellt worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sind die Verfahren 251 IN 77/25, 251 IN 145/25 und 251 IN 147/25 unter Führung des erstgenannten miteinander verbunden worden. Am 18.12.2025 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kaiser Zulassungsservice GmbH ist beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 251 IN 77/25 anhängig. Am 02.10.2025 sind vorläufige Insolvenzanordnungen ergangen, wodurch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Es …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kaiser Zulassungsservice GmbH ist beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 251 IN 77/25 anhängig. Am 02.10.2025 sind vorläufige Insolvenzanordnungen ergangen, wodurch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Es wurden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO angeordnet, darunter ein Zahlungsverbot für Drittschuldner und ein Verbot von Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin ohne Zustimmung des Verwalters. Am 18.12.2025 wurden die Verfahren 251 IN 77/25, 251 IN 145/25 und 251 IN 147/25 miteinander verbunden. Am 19.12.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Zudem ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 77/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29210 eingetragenen Kaiser Zulassungsservice GmbH, Kaiserstr. 10, 44135 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tarik Benchelal, Viktoriastr. 30,…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 77/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29210 eingetragenen Kaiser Zulassungsservice GmbH, Kaiserstr. 10, 44135 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tarik Benchelal, Viktoriastr. 30, 44135 Dortmund
ist am 18.12.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
251 IN 77/25
Amtsgericht Dortmund, 19.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 77/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29210 eingetragenen Kaiser Zulassungsservice GmbH, Kaiserstr. 10, 44135 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tarik Benchelal, Viktoriastr. 30,…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 77/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29210 eingetragenen Kaiser Zulassungsservice GmbH, Kaiserstr. 10, 44135 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tarik Benchelal, Viktoriastr. 30, 44135 Dortmund
werden die Verfahren 251 IN 77/25 und 251 IN 145/25 und 251 IN 147/25 unter Führung des erstgenannten miteinander verbunden.
.
251 IN 77/25
Amtsgericht Dortmund, 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 77/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29210 eingetragenen Kaiser Zulassungsservice GmbH, Kaiserstr. 10, 44135 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tarik Benchelal, Viktor…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 77/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29210 eingetragenen Kaiser Zulassungsservice GmbH, Kaiserstr. 10, 44135 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tarik Benchelal, Viktoriastr. 30, 44135 Dortmund
Geschäftszweig: der Handel mit Handys sowie die Reparatur, der Verkauf von Handy-Zubehör und Elektronik-Geräte einschließlich Import und Export und pp
ist am 02.10.2025, um 12:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
251 IN 77/25
Amtsgericht Dortmund, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 77/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29210 eingetragenen Kaiser Zulassungsservice GmbH, Kaiserstr. 10, 44135 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tarik Benchelal, Viktoriastr. 30,…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 77/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29210 eingetragenen Kaiser Zulassungsservice GmbH, Kaiserstr. 10, 44135 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tarik Benchelal, Viktoriastr. 30, 44135 Dortmund
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.08.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.133 eingesehen werden.
251 IN 77/25
Amtsgericht Dortmund, 20.08.2026
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