Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Karl-Heinz Fischer Baudekoration GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 4704
EUID
DEM1405.HRB4704
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 170/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tim Schneider
Termine & Fristen
Antrag Vergütungsfestsetzung
15.04.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
16.05.2024
Beschluss schriftliche Prüfung
26.05.2026
Stichtag Prüfung
03.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl-Heinz Fischer Baudekoration GmbH ist anhängig. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist Rechtsanwalt Tim Schneider als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 15.04.2024 wurde ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter bei Gericht eingereicht. Am 16.05.2024 hat das Amtsgericht Friedberg die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsmasse betrug 528.432,68 EUR. Es wurden Zuschläge für Verfügungsgeschäfte, Forderungseinzug, Kassenführung, Sanierungsbemühungen und Betriebsfortführung gewährt. Am 26.05.2026 wurde angeordnet, dass die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Als Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde der 03.07.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nachträglich angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 170/22:
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Karl-Heinz Fischer Baudekoration GmbH, Michelnauerstraße 37, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4704),
vertreten durch:
1. Dieter Lothar Fischer, Diehlmannsweg 9, 63667 Nidda, (Geschäftsführer),
2. Frank Dechert, Am Hellberg 4a, 63667 Nidda, (Geschäftsf…
60 IN 170/22:
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Karl-Heinz Fischer Baudekoration GmbH, Michelnauerstraße 37, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4704),
vertreten durch:
1. Dieter Lothar Fischer, Diehlmannsweg 9, 63667 Nidda, (Geschäftsführer),
2. Frank Dechert, Am Hellberg 4a, 63667 Nidda, (Geschäftsführer),
liegt ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter vor. Dieser kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Textes. Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag entscheiden werden.
Friedberg / Hessen, den 15.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 170/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl-Heinz Fischer Baudekoration GmbH, Michelnauerstraße 37, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4704), vertr. d.: 1. Dieter Lothar Fischer, Diehlmannsweg 9, 63667 Nidda, (Geschäftsführer), 2. Frank Dechert, Am Hellberg 4a, 63667 Nidda, (Geschäftsführer)…
60 IN 170/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl-Heinz Fischer Baudekoration GmbH, Michelnauerstraße 37, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4704), vertr. d.: 1. Dieter Lothar Fischer, Diehlmannsweg 9, 63667 Nidda, (Geschäftsführer), 2. Frank Dechert, Am Hellberg 4a, 63667 Nidda, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tim Schneider festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 53,86 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 528.432,68 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 78 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
19
II.
1. Da alle Verfügungsgeschäfte der Insolvenzschuldnerin der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedurften, ist zunächst eine Erhöhung des nach § 63 Abs. 3 InsO zu ermittelnden Bruchteils um 10 Prozentpunkte gerechtfertigt.
Eine weitere Erhöhung um 5 Prozentpunkt rechtfertigt sich aus der Übertragung des Forderungseinzuges und der Kassenführung an den vorläufigen Insolvenzverwalter, da auch dies nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehört.
Über die Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters hinaus gehen auch die vom vorläufigen Insolvenzverwalter unternommenen Sanierungsbemühungen, deretwegen ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 Prozenpunkten gerechtfertigt ist und schließlich die Betriebsfortführung, die einen Zuschlag von 35 Prozentpunkten rechtfertigen würde.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 89.891,20 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 35 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 16.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 170/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl-Heinz Fischer Baudekoration GmbH, Michelnauerstraße 37, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4704), vertr. d.: 1. Dieter Lothar Fischer, Diehlmannsweg 9, 63667 Nidda, (Geschäftsführer), 2. Frank Dechert, Am Hellberg 4a, 63667 Nidda, (Geschäftsführer)…
60 IN 170/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl-Heinz Fischer Baudekoration GmbH, Michelnauerstraße 37, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4704), vertr. d.: 1. Dieter Lothar Fischer, Diehlmannsweg 9, 63667 Nidda, (Geschäftsführer), 2. Frank Dechert, Am Hellberg 4a, 63667 Nidda, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 03.07.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 26.05.2026
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