Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Linie M-Metall Form Farbe-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (Hessen)
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 3666
EUID
DEM1405.HRB3666
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 73/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Berichtstermin
28.08.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
04.09.2024
Prüfungstermin
25.09.2024 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Ist die Metallverarbeitung, insbesondere die Entwicklung und Produktion von Spielgeräten und Stadtmöblierung, die Fertigung von Unikaten, der An- und Verkauf von Waren und die Durchführung von Transporten aller Art, soweit hierfür keine besondere Genehmigung erforderlich ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH ist am 01.07.2024 um 08:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 30.04.2024 um 10:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Dem vorläufigen Verwalter wurde die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt. Rechtsmittelbelehrungen wurden in den Beschlüssen vom 30.04.2024 und 08.05.2024 ausgesprochen. Am 01.07.2024 wurde das Hauptverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter bestätigt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 04.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden sowie Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Es ist eine mündliche Verfahrensführung vorgesehen. Ein Berichtstermin zur Gläubigerversammlung ist für den 28.08.2024 um 10:00 Uhr angesetzt, in der über die Bestätigung des Verwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weitere Verfahrensschritte entschieden wird. Der Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet am 25.09.2024 um 09:30 Uhr statt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH ist am 01.07.2024 um 08:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, dem Einzelermächtigungen zur Verwaltung der Masse erteilt wurden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH ist am 01.07.2024 um 08:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, dem Einzelermächtigungen zur Verwaltung der Masse erteilt wurden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 04.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichtstermin zur Berichterstattung des Verwalters sowie zur Entscheidung über die Person des Verwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist für den 28.08.2024 anberaumt. Der Prüfungstermin zur Überprüfung der angemeldeten Forderungen findet am 25.09.2024 statt. Im weiteren Verfahrensverlauf sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 73/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH, Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRB 3666), vertr. d.: Jan Schornaker, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 30.04.2024 um 10:15 Uhr angeordneten vorläu…
60 IN 73/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH, Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRB 3666), vertr. d.: Jan Schornaker, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 30.04.2024 um 10:15 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 30.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 73/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH, Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRB 3666), vertr. d.: Jan Schornaker, (Geschäftsführer), ist am 30.04.2024 um 10:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet w…
60 IN 73/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH, Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRB 3666), vertr. d.: Jan Schornaker, (Geschäftsführer), ist am 30.04.2024 um 10:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: (0 69) 15 05 15 55, Fax: (0 69) 15 05 15 39, E-Mail: office@trebing-bert.de, Internet: www.trebing-bert.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 30.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 73/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH, Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRB 3666), vertr. d.: Jan Schomaker, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 30.04.2024 um 10:15 Uhr angeordneten vorläuf…
60 IN 73/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH, Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRB 3666), vertr. d.: Jan Schomaker, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 30.04.2024 um 10:15 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden und im Übrigen das Rubrum hinsichtlich des Namens des Geschäftsführers der Beschlüsse vom 30.04.2024 berichtigt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 08.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 73/24: Über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH, Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRB 3666), vertr. d.: Jan Schomaker (Geschäftsführer) ist am 01.07.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Trebing & B…
60 IN 73/24: Über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH, Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRB 3666), vertr. d.: Jan Schomaker (Geschäftsführer) ist am 01.07.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: (0 69) 15 05 15 55, Fax: (0 69) 15 05 15 39, E-Mail: office@trebing-bert.de, Internet: www.trebing-bert.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 04.09.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Mittwoch, 28.08.2024, 10:00 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. am: Mittwoch, 25.09.2024, 09:30 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 73/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH, Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRB 3666), vertr. d.: Jan Schomaker, Beim Oberkloster 17, 61194 Niddatal (Geschäftsführer) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt …
60 IN 73/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linie M-Metall Form Farbe-GmbH, Industriestraße 8, 63674 Altenstadt (AG Friedberg (Hessen), HRB 3666), vertr. d.: Jan Schomaker, Beim Oberkloster 17, 61194 Niddatal (Geschäftsführer) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.12.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 557.138,22 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt die Gewährung von Vergütungszuschläge für folgende Komplexe: Betriebsfortführung 42 %, Arbeitnehmerangelegenheiten inklusive Insolvenzgeldvorfinanzierung 30 %, Prüfung einer übertragenden Sanierung 30 % sowie Auslandsberührung 8 %. Wegen Tätigkeitsüberschneidungen reduziert der vorläufige Insolvenzverwalter die Vergütungserhöhung auf einen Prozentsatz von 65 % der Regelvergütung.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 170.022,72 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 60 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 42,38 % ergibt.
Im Übrigen war die Vergütungserhöhung von 65 % der Regelvergütung antragsgemäß zu gewähren.
III.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 23.01.2025
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