Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Karl Schmidt Druckerei GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 6258
EUID
DEH1101.HRB6258
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
IN 5/21
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Malte Köster
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
01.08.2024
Prüfungstermin
01.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl Schmidt Druckerei GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren werden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft. Ein besonderer Prüfungstermin ist für den 01.11.2025 angesetzt. Widersprüche gegen die geprüften Forderungen sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Bremen niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl Schmidt Druckerei GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, festgesetzt. Die Berechnungsmasse belief sich auf 706.012,77 EUR. Es wurden Zuschläge für die Betriebsf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl Schmidt Druckerei GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, festgesetzt. Die Berechnungsmasse belief sich auf 706.012,77 EUR. Es wurden Zuschläge für die Betriebsfortführung sowie weitere Tätigkeiten gewährt. Parallel dazu werden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Ein besonderer Prüfungstermin ist für den 01.11.2025 angesetzt, an dem die geprüften Forderungen bekannt gegeben werden. Widersprüche gegen die Festsetzung der Vergütung sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
521 IN 5/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl Schmidt Druckerei GmbH, Grenzwehr 46 a, 28325 Bremen (AG Bremen, HRB 6258 HB), vertr. d.: Torsten Schmidt, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 01.11.2025 geprüft.
Widersprüche sind schriftlich…
521 IN 5/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl Schmidt Druckerei GmbH, Grenzwehr 46 a, 28325 Bremen (AG Bremen, HRB 6258 HB), vertr. d.: Torsten Schmidt, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 01.11.2025 geprüft.
Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem besonderen Prüfungstermin vorliegen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
521 IN 5/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl Schmidt Druckerei GmbH, Grenzwehr 46 a, 28325 Bremen (AG Bremen, HRB 6258 HB), vertr. d.: Torsten Schmidt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs…
521 IN 5/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl Schmidt Druckerei GmbH, Grenzwehr 46 a, 28325 Bremen (AG Bremen, HRB 6258 HB), vertr. d.: Torsten Schmidt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 94,95 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.07.2022 , korrigiert am 15.05.2024, beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 706.012,77 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 157.215,31 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 30 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 24,95 % ergibt.
2. Zuschläge von insgesamt 94,95% für die Betriebsfortführung, die Arbeitnehmerangelegenheiten, die Bemühungen um eine übertragende Sanierung, die Bearbeitung von Aussonderungsrechten sowie für den Forderungseinzug wurden als angemessen erachtet.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 01.08.2024
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