Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
karldesignhaus GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Ringstr. 25, 91726 Gerolfingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRA 4369
EUID
DED3201V.HRA4369
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach
Aktenzeichen
1 IN 113/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Böhm
Adresse
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
20.10.2025
Aufhebung
13.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der karldesignhaus GmbH & Co. KG, Ringstraße 25, 91726 Gerolfingen, ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Volker Böhm bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.474.646,03 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 81.288,53 € gegenübersteht. Die Durchführung der Schlussanhörung (Ersatz des Schlusstermins) erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen, das Schlussverzeichnis oder die Schlussrechnung sind bis einschließlich 20.10.2025 vorzulegen. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung am 13.05.2026 aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag bleibt für etwaige Zuflüsse aus dem Verfahren über das Vermögen des Markus Karl (Az.: 2 IN 121/22) aufrechterhalten, wobei gleichzeitig die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 113/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
karldesignhaus GmbH & Co. KG, Ringstraße 25, 91726 Gerolfingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KV GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl Markus
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 4369
- Schuldnerin -…
1 IN 113/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
karldesignhaus GmbH & Co. KG, Ringstraße 25, 91726 Gerolfingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KV GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl Markus
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 4369
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n am 13.05.2026.
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
etwaige Zuflüsse aus den angemeldeten und festgestellten Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen das Markus Karl (Amtsgericht Ansbach, Az.: 2 IN 121/22)
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Volker Böhm beauftragt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 113/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
karldesignhaus GmbH & Co. KG, Ringstraße 25, 91726 Gerolfingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KV GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl Markus
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 4369
- Schuldnerin -…
1 IN 113/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
karldesignhaus GmbH & Co. KG, Ringstraße 25, 91726 Gerolfingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KV GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl Markus
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 4369
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich eingehender Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ansbach erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.474.646,03 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 81.288,53 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 113/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
karldesignhaus GmbH & Co. KG, Ringstraße 25, 91726 Gerolfingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KV GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl Markus
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 4369
- Schuldnerin -…
1 IN 113/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
karldesignhaus GmbH & Co. KG, Ringstraße 25, 91726 Gerolfingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KV GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl Markus
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 4369
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.474.646,03 EUR steht ein Betrag von 81.288,53 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 113/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
karldesignhaus GmbH & Co. KG, Ringstraße 25, 91726 Gerolfingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KV GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl Markus
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 4369
- Schuldnerin -…
1 IN 113/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
karldesignhaus GmbH & Co. KG, Ringstraße 25, 91726 Gerolfingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KV GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl Markus
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 4369
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 2.488,89 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR, welche allerdings gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV auf 50 % der nach § 171 Abs. 1 InsO ermittelten Feststellungskosten zu begrenzen war.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.01.2025 wird Bezug genommen. Zum einen war die Schuldnerin als Bauträgerin tätig, wobei verschiedene Bauprojekte (Kubus I-III) in unterschiedlichen Fertigungsstadien bestanden. Die Bearbeitung der hieraus resultierenden insolvenzrechtlichen Fragestellungen erforderte daher besondere Fachkenntnisse sowie einen erhöhten Aufwand. In der insolvenzrechtlichen Literatur werden für Bauinsolvenzen, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung schwebender Verträge, Zuschläge zwischen 25 % und 50 % als angemessen angesehen (vgl. Keller, 5. Aufl., Teil A, Rn. 209 zu § 5 InsVV).
Zum anderen stellt der Insolvenzverwalter nachvollziehbar dar, dass sich die Prüfung der angemeldeten Forderungen als besonders aufwändig erwiesen hat. Ein Bautenstand wurde weder durch die Erwerber noch im Rahmen des eröffneten Verfahrens festgestellt, sodass die Bauherren teils umfangreiche Belegsammlungen einreichten, deren Zuordnung zu konkreten Ansprüchen nur mit erheblichem Aufwand möglich war. Insgesamt wurden Forderungen von über 100 Gläubigern angemeldet. Für derartige Fälle wird auch insoweit in der Literatur ein Zuschlag von 25 % als sachgerecht angesehen (vgl. erneut Keller, a.a.O.).
In der Gesamtschau beider Gesichtspunkte , der Komplexität des Verfahrens infolge der Bauträgertätigkeit sowie des erheblichen Prüfungsaufwands im Hinblick auf die Gläubigerforderungen, erscheint ein Zuschlag in Höhe von X % angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zuzüglich der Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV (vgl. Hierzu Graeber/ Graeber, InsVV-Online, § 8 InsVV, Rn. 51) zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 21.10.2025
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