Klassisches Bauträgergeschäft. Dies bedeutet sowohl die Projektentwicklung als auch die Übernahme von Aufträgen für eine schlüsselfertige Erstellung von Wohnhäusern, Bürohäusern, Geschäftshäusern und Vergleichbarem, Kauf und Verkauf von Grundstücken, Vorbereitung/ Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr Im eigenen Namen für eigene/fremde Rechnungen unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten, wirtschaftliche Vorbereitung/Durchführung von Bau vorhaben als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnungen, Vermittlung von Verträgen über Finanzierungen. Ferner: Baustoffhandel, Erschließung von Grundstücken, ferner: Vermittlung von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Hausverwaltung und Betrieb von Handelseinrichtungen sowie Schank und Speisewirtschaften
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.D.H. Haus und Grundstücks GmbH ist am 30.03.2026 eröffnet worden. Zuvor war am 02.01.2026 Katrin Hahn zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Rechtsanwältin Katrin Hahn ist nun als endgültige Insolvenzverwalterin tätig. Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 19.05.2026 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über verschiedene Punkte, darunter die Zustimmung zum Verkauf von 6 Wohneinheiten in Pirna, ist für den 30.06.2026 um 09:00 Uhr anberaumt worden. Anträge und Stellungnahmen sind bis zum 30.06.2026 beim Amtsgericht Dresden einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 / 551 IN 1953/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.D.H. Haus und Grundstücks GmbH, Hauptstraße 19, 01768 Glashütte, Amtsgericht Dresden , HRB 9518
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Dittrich
- wurde am 30.03.2026 um 10:45 Uhr das Insolvenzve…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 / 551 IN 1953/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.D.H. Haus und Grundstücks GmbH, Hauptstraße 19, 01768 Glashütte, Amtsgericht Dresden , HRB 9518
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Dittrich
- wurde am 30.03.2026 um 10:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Katrin Hahn, Schloßpark 28, 01796 Pirna, Email geschäftlich: info-pi@insares.de Telefax: 03501 7994 201 Telefon geschäftlich: 03501 7994 200
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 19.05.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung der mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalterin
|die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 30.06.2026 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 1953/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der K.D.H. Haus und Grundstücks GmbH, Hauptstraße 19, 01768 Glashütte, Amtsgericht Dresden , HRB 9518
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Dittrich
- wurde am 02.01.2026 um 15.56 Uhr Katrin Hahn…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 1953/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der K.D.H. Haus und Grundstücks GmbH, Hauptstraße 19, 01768 Glashütte, Amtsgericht Dresden , HRB 9518
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Dittrich
- wurde am 02.01.2026 um 15.56 Uhr Katrin Hahn, Schloßpark 28, 01796 Pirna, Email geschäftlich info-pi@insares.de, Website www.insares.de, Telefon geschäftlich 03501 7994 200, Telefax 03501 7994 201 zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 551 IN 1953/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.D.H. Haus und Grundstücks GmbH, Hauptstraße 19, 01768 Glashütte, Amtsgericht Dresden , HRB 9518
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Dittrich
ergeht am 09.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termi…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 551 IN 1953/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.D.H. Haus und Grundstücks GmbH, Hauptstraße 19, 01768 Glashütte, Amtsgericht Dresden , HRB 9518
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Dittrich
ergeht am 09.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Wochentag und Datum Dienstag, 30.06.2026 Uhrzeit 09:00 Uhr Zimmer/Etage/Gebäude
Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht: Zustimmung zum Verkauf von 6 Wohneinheiten in Pirna Oberer Platz
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Gründe:
Mit Schreiben vom 05.06.2026, eingegangen am 05.06.2026, beantragte die Insolvenzverwalterin RAin Katrin Hahn die Anberaumung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt sich aus § 75 InsO.
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Vom Insolvenzgericht war daher die Gläubigerversammlung zu den im Tenor genannten Ta-
gesordnungspunkten antragsgemäß einzuberufen, § 74 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird,
mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch
öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufga-
be zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck
entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag
der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksa-
me öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsge-
richts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei
dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklä-
rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni-
sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektroni-
scher-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch
einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
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Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.
Internetportal aufgerufen
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