Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Fabrikstr. 2, 01796 Pirna
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRA 4934
EUID
DEU1104.HRA4934
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
31.07.2020
Forderungsanmeldefrist nachrangiger Forderungen
15.05.2025
Widerspruchsfrist
20.06.2025
Widerspruchsfrist
24.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG ist am 31.07.2020 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt, darunter für Volkswagen AG und Rechtsanwalt Thomas Harbrecht. Das Gericht hat mehrfach das schriftliche Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 38 und § 39 InsO angeordnet. Die Fristen zur Einlegung von Widersprüchen gegen die Höhe und den Grund der Forderungen endeten am 24.04.2026, 30.05.2024 und 20.06.2025. Zudem wurden Gläubiger nachrangiger Forderungen aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.05.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-G…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda
ergeht am 30.03.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gem. § 38 und § 39 InsOwird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 24.04.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-G…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda
ergeht am 02.01.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Volkswagen AG, vertr.d.d. Vorstand, Berliner Ring 2, 38436 Wolfsburg wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 31.07.2020 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 05.12.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 InsO.
Gemäß § 17 InsVV a.F. beträgt der Stundensatz für ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses 35,00 EUR bis 95,00 EUR. Eine Abweichung von diesen Stundensätzen ist jedoch im Einzelfall möglich, wenn es sich um ein Verfahren mit außerordentlichem Umfang handelt, Haftungsrisiken bestehen, oder weil das Mitglied des Gläubigerausschusses besondere Qualifikationen vorweist. In diesen Fällen sind Stundensätze von 200,00 bis 300,00 EUR angemessen.
Das umfangreiche Verfahren mit einer Geschäftsfortführung, Liquiditäts- und Ertragsplanungen und Auslandsbezügen rechtfertigt den beantragten erhöhten Stundensatz i.H.v. XXX EUR.
In Verbindung mit den geleisteten Stunden ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 17,75 Stunden x XXX EUR = XXX EUR.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-G…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda
ergeht am 13.04.2023 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Thomas Harbrecht für die Euler Hermes Deutschland wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 31.07.2020 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 01.03.2022 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 InsO.
Gemäß § 17 InsVV a.F. beträgt der Stundensatz für ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses 35,00 EUR bis 95,00 EUR. Eine Abweichung von diesen Stundensätzen ist jedoch im Einzelfall möglich, wenn es sich um ein Verfahren mit außerordentlichem Umfang handelt, Haftungsrisiken bestehen, oder weil das Mitglied des Gläubigerausschusses besondere Qualifikationen vorweist. In diesen Fällen sind Stundensätze von 200,00 bis 300,00 EUR angemessen.
Bei dem antragstellenden Ausschussmitglied handelt es sich um Rechtsanwalt Thomas Harbrecht, der als Rechtsanwalt und Insolvenzspezialist besondere Qualifikationen vorweisen kann. Das umfangreiche Verfahren mit einer Geschäftsfortführung, Liquiditäts- und Ertragsplanungen und Auslandsbezügen rechtfertigt einen erhöhten Stundensatz i.H.v. XXX EUR.
In Verbindung mit den geleisteten Stunden ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 17 x XXXEUR = XXX EUR.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Der Schuldner wurde zu dem Vergütungsantrag gehört, erhob jedoch keine Einwendungen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-G…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda
ergeht am 02.05.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 30.05.2024 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-G…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda
ergeht am 08.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Gläubiger nachrangiger Forderungen werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich zweifach bis zum 15.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und Grundes der Forderung anzumelden. In der Anmeldung ist die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO anzugeben.
2. Für die Prüfung der nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO und der ggf. noch eingehenden nicht nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 20.06.2025 der Höhe und / oder dem Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
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