Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kenny S. GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Eschle 1, 78333 Stockach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 590469
EUID
DEB8536.HRB590469
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Konstanz
Aktenzeichen
S 40 IN 329/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja
Rolle
Sachwalter, vorläufiger Sachwalter
Adresse
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen
Termine & Fristen
Vergütungsbeschluss Gläubigerausschuss
17.01.2024
Vergütungsbeschluss Sachwalter
20.02.2024
Vergütungsbeschluss Gläubigerausschuss
12.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Groß- und Einzelhandel mit Textilien und Nebenartikeln aller Art, sowie die Herstellung von Textilien. Die Gesellschaft kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft darf ferner alle sonstigen Geschäfte betreiben, die den Gegenstand des Unternehmens fördern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kenny S. GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, zuständig für das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Konstanz. Im Verfahren sind verschiedene Vergütungsbeschlüsse ergangen. Am 17.01.2024 hat das Amtsgericht Konstanz die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Steuerberater Michael Kiener festgesetzt, wobei ein Stundensatz von 250 € netto und Auslagen von 339,20 € netto anerkannt wurden. Am 20.02.2024 wurden die Vergütungen des Rechtsanwalts Dr. Renald Metoja als vorläufiger Sachwalter sowie später als Sachwalter festgesetzt. Für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wurde eine Regelvergütung von 91.893,72 EUR zuzüglich eines Zuschlags von 40 % festgelegt. Für die Tätigkeit als Sachwalter wurde eine Regelvergütung von 137.050,00 EUR zuzüglich eines Zuschlags von 1,0 des Regelsatzes festgesetzt. Am 12.04.2024 wurden die Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder Henry Soppa und der public images gmbh festgesetzt. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Vergütungsregelung und weiteren Bearbeitung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 40 IN 329/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Fried…
S 40 IN 329/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Friedinger Straße 2, 78224 Singen, Gz.: 508/22
|
hat das Amtsgericht Konstanz am 17.01.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Mitgliedes des Gläubigerausschusses
Steuerberater Michael Kiener, Heerstraße 44,78628 Rottweil
werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
xxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxx
Vergütung insgesamt
xxx
Auslagen
xxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxx
Auslagen insgesamt
xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
xxx
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Gründe
Dem Vergütungsantrag dieses Gläubigerausschussmitglieder war vollumfänglich stattzugeben.
Gemäß dem schriftsätzlichen Antrag vom 21.12.2023 war das Mitglied insgesamt 28,5 Stunden in diesem Insolvenzverfahren tätig. Hierbei entfielen 10 Stunden auf Gläubigerausschusssitzungen, 7,5 Stunden auf Gläubigerversammlungen und 11 Stunden auf Vor- und Nachbereitung sowie Prüfungen.
Von dem nach § 17 InsVV angenommenen Regelbetrag von 175,00 € pro Stunde wurde hier aus folgenden Gründen nach oben abgewichen:
- Das Mitglied ist in seiner Eigenschaft als Steuerberater besonders qualifiziert und hat entsprechende Sachkunde.
- Es handelte sich um ein über 14 Monate laufendes Verfahren mit Auslandsbezug, insbesondere in die Türkei, wo viele Tabellengläubiger ihren Firmensitz haben.
- Schließlich war das Mitglied auch bei der Prüfung der beiden Insolvenzpläne mit seiner hierbei angewandten besonderen Expertise im Einsatz.
Dies rechtfertigt in der Gesamtschau einen Stundensatz von 250 € netto.
Auch wurden die geltend gemachten Auslagen in Form von Fahrkosten nachvollziehbar mit einem Betrag von 339,20 € netto dargelegt.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 17.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 40 IN 329/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Fried…
S 40 IN 329/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Friedinger Straße 2, 78224 Singen, Gz.: 508/22
hat das Amtsgericht Konstanz am 20.02.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Renald Metoja, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
XXX
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
XXX
Vergütung insgesamt
XXX
Auslagen pauschal
XXX
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
XXX
Auslagen insgesamt
XXX
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
XXX
in Worten:
XXX
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.12.2023.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 2.347.441,73 EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 91.893,72 EUR (Regelvergütung).
Gemäß § 12a InsVV erhält er hiervon grundsätzlich 15 % = 13.784,06 €.
Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag von 40% bezogen auf den Betrag der Regelvergütung.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Dem Antrag wurde entsprochen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Sachwalter hatte in dem Verfahren vor der Eröffnung intensiv die Betriebsfortführung begleitet und überwacht, was mit einem bereinigten Zuschlag von 20% berücksichtigt wird.
Hinsichtlich des M & A Prozesses, den er vor Eröffnung des Verfahrens einleitete, erfolgten umfangreiche Gespräche und Abstimmungen, was einen Zuschlag von 10 % rechtfertigt.
Ein ebensolcher Zuschlag fand Berücksichtigung im Hinblick auf den großen Auslandsbezug, der erheblichen Zahl von mehr als 150 Gläubigern und die Koordination des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Ein Zuschlag von 40 % ist auch in der Gesamtschau vertretbar.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Konstanz, Untere Laube 12, 78462 Konstanz eingesehen werden.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 20.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 40 IN 329/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Fried…
S 40 IN 329/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Friedinger Straße 2, 78224 Singen, Gz.: 508/22
hat das Amtsgericht Konstanz am 20.02.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Renald Metoja, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
mit XXX Zustellungen zu gesamt XXX
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
XXX
Vergütung insgesamt
XXX
Auslagen pauschal
XXX
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
XXX
Auslagen insgesamt
XXX
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
XXX
in Worten:
XXX
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 20.12.2023.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 4.400.000,00 EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 137.050,00 EUR (Regelvergütung).
Der Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 1,0 des Regelsatzes.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Er war mit der Fortführung des Betriebes mit rund zweihundert Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum befasst. Im Hinblick auf den starken Auslandsbezuges der Gläubiger und einer erheblichen Anzahl von Gläubigern rechtfertigt dies zunächst als Einzelfaktoren Zuschläge von 0,3 und 0,1 des Regelsatzes.
Frühzeitig kümmerte sich der Sachwalter um die Sanierungsaussichten im Rahmen eines (letztlich) erfolglosen M & A Prozesses. Der Kontakt mit ca. 150 Interessenten rechtfertigt ein Zuschlag von 0,2.
Im Hinblick auf die Tätigkeit für den Gläubigerausschuss und die Mehrzahl der Termine ist ein Zuschlag von 0,1 angebracht.
Maßgeblich war die Rolle des Sachwalters im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens. Er hat zwar den Plan nicht zu verantworten, jedoch den strukturellen Fehler des von Schuldnerseite eingereichten ursprünglich Planes bemerkt und veranlasst, dass dieser behoben wird. Dies führte maßgeblich zur Annahme des Planes und rechtfertigt ein Zuschlag von 0,4 Regelsätzen.
Da die Faktoren nicht schlicht zu addieren sind sondern eine Gesamtschau zu erfolgen hat erfolgte als Summe des Zuschlages der Regel setze der Ansatz von 1,0 und nicht 1,1.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Konstanz, Untere Laube 12, 78462 Konstanz eingesehen werden.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 20.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 40 IN 329/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Fried…
S 40 IN 329/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Friedinger Straße 2, 78224 Singen, Gz.: 508/22
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hat das Amtsgericht Konstanz am 12.04.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Mitgliedes des Gläubigerausschusses
Henry Soppa, Lauschützer Weg 20, 03172 Schenkendöbern
werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Gründe
Dem Vergütungsantrag dieses Gläubigerausschussmitglieder war vollumfänglich stattzugeben.
Gemäß dem schriftsätzlichen Antrag, beim AG Konstanz eingegegangen am 20.03.2024, war das Mitglied insgesamt 23,5 Stunden in diesem Insolvenzverfahren tätig.
Von dem nach § 17 InsVV angenommenen Regelbetrag von xxx € pro Stunde wurde hier aus folgenden Gründen geringfügig nach oben abgewichen, wo von diesem Gläubigerausschussmitglied bei der Begründung auf seine Expertise im Modebereich abgestellt wurde samt seinem intensiven Einsatz im Rahmen der erfolgreichen Sanierung.
Hinzukommt eine einmalige Vergütung i.H.v. xxx € nach § 17 Abs. 2 InsVV.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 12.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 40 IN 329/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Fried…
S 40 IN 329/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Friedinger Straße 2, 78224 Singen, Gz.: 508/22
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hat das Amtsgericht Konstanz am 12.04.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Mitgliedes des Gläubigerausschusses
public images gmbh, vertreten durch Frau Geschäftsführerin Bärbel Kraft, Anrather Str. 3-5, 47877 Willich
werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
Inkl. Umsatzsteuer
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Gründe
Dem Vergütungsantrag dieses Gläubigerausschussmitglieder war vollumfänglich stattzugeben.
Gemäß dem schriftsätzlichen Antrag vom 28.02.2024 war das Mitglied insgesamt 30 Stunden in diesem Insolvenzverfahren tätig.
Von dem nach § 17 InsVV angenommenen Regelbetrag von xxx € pro Stunde wurde hier aus folgenden Gründen nach oben abgewichen:
- Die Geschäftsführerin dieses Gläubigerausschussmitgliedes führte aus, dass Sie für ihre Agentur mit einem Stundensatz von xxx € netto rechne.
- Weiter sei in diesem komplexen, fachlich und rechtlich schwierigen Verfahren ihre besondere Expertise aus der Modebranche gefragt gewesen, auch zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des M & A - Prozesses.
- Schließlich sei die besondere Schwierigkeiten bei der finalen Ausarbeitung des Insolvenzplanes zu berücksichtigen.
Dies rechtfertigt in der Gesamtschau einen Stundensatz von xxx € netto.
Auch wurden die geltend gemachten Auslagen in Form von Fahrkosten und Übernachtungskosten nachvollziehbar mit einem Gesamtbetrag von xxx € dargelegt.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 12.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
S 40 IN 329/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Fried…
S 40 IN 329/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführerin Tatjana Türke
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Friedinger Straße 2, 78224 Singen, Gz.: 508/22
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hat das Amtsgericht Konstanz am 12.04.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Mitgliedes des Gläubigerausschusses
Agentur für Arbeit Weingartenstraße 3, 77654 Offenburg, Vertreten durch Patrick Frey
werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Gründe
Dem Vergütungsantrag dieses Gläubigerausschussmitglieder war vollumfänglich stattzugeben.
Gemäß dem schriftsätzlichen Antrag vom 24.11.2023, beim AG Konstanz eingegegangen am 25.04.2024, war das Mitglied insgesamt 26,66 Stunden in diesem Insolvenzverfahren tätig.
Von dem nach § 17 InsVV angenommenen Regelbetrag von 175,00 € pro Stunde wurde hier aus folgenden Gründen nach oben abgewichen:
Der vorläufige Gläubigerausschuss hatte erhebliche Mitverantwortung für die erfolgreiche Verfahrensabwicklung im Gläubigerinteresse getragen. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass dieses Mitglied sich intensiv mit komplizierten Rechtsfragen, Steuerfragen und betriebswirtschlichen Zusammenhängen mit Auslandsbezug, Fortführungsvereinbarungen, Überprüfung des eingereichten Insolvenzplanes, Miet-u. Pachtverhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der Covid-19 Situation beschäftigt hat. Hierbei kam die Fachkompetenz große Berufserfahrung von Herrn Frey zum tragen.
Nach alledem ist ein Stundensatz von xx € gerechtfertigt.
Auch wurde eine tabellarische Aufstellung vorgelegt, aus welcher sich der zeitliche Aufwand von 26 Stunden und 40 Minuten ergibt.
Hinzu kamen die Fahrtkosten von xx €.
Schließlich war die Mehrwertsteuer mitaufzunehmen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 22.05.2024
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