Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PE Abwicklungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 204651
EUID
DEB8534.HRB204651
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 90/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Mucha
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung / Beschlussfassung
05.02.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.05.2025
Widerspruchsfrist
19.05.2025
Schlusstermin / Einwendungsfrist
26.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entgraten und Auswaschen von Teilen und Werkstücken jeglicher Art und alle damit verbundenen Tätigkeiten sowie Vergabe von Entwicklungen und Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Entgratungsanlagen nebst Zubehör und von Entgratungsvorrichtungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der PE Abwicklungs GmbH (vormals Piller Entgrattechnik GmbH) ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung gemäß § 160 InsO bestimmt. Ziel ist die Erledigung der am Landgericht Stuttgart eingeklagten Ansprüche durch einen Vergleich und eine Zahlung in Höhe von 400.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter sowie die Rücknahme der Klage (Az 31 O 123/22 KfH bzw. 21 O 191/22). Der Termin findet am 05.02.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 2008/P, EG, Schorndorfer Straße 28, 71638 Ludwigsburg statt. Der Insolvenzverwalter hat zudem die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, wobei eine Berechnungsmasse von 5.561.814,33 EUR zugrunde liegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PE Abwicklungs GmbH (vormals Piller Entgrattechnik GmbH) ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Ludwigsburg, während die Handelsregistereintragung beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer HRB 204651 geführt wird. Der Geschäftsführer Rouven Haag vertritt …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PE Abwicklungs GmbH (vormals Piller Entgrattechnik GmbH) ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Ludwigsburg, während die Handelsregistereintragung beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer HRB 204651 geführt wird. Der Geschäftsführer Rouven Haag vertritt die Schuldnerin. Im Verfahrensverlauf hat der Insolvenzverwalter mehrere Anträge auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Dabei wurden Berechnungsmassen in Höhe von ca. 5,5 Millionen Euro sowie Mehrvergütungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV beantragt. Es wurden Zuschläge zur Vergütung geltend gemacht, unter anderem für Betriebsfortführung, Sanierung, Rechtsstreite und die Prüfung einer hohen Anzahl von Forderungsanmeldungen (insgesamt 298). Feststellungskosten in Höhe von 271.997,91 Euro wurden zur Masse gezogen. Eine Gläubigerversammlung war am 05.02.2024 zu einem Termin zur Beschlussfassung über einen Vergleich mit dem Landgericht Stuttgart geladen; die Zustimmung galt als erteilt, wenn die Versammlung beschlussunfähig war. Im weiteren Verlauf erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Frist zum Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen endete am 19.05.2025. Gegenstände, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, galten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PE Abwicklungs GmbH (vormals Piller Entgrattechnik GmbH) ist beim Amtsgericht Ludwigsburg anhängig. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Rouven Haag vertreten. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Anträge des Insolvenzverwalters zur Festsetzung seiner Vergütung und Auslag…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PE Abwicklungs GmbH (vormals Piller Entgrattechnik GmbH) ist beim Amtsgericht Ludwigsburg anhängig. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Rouven Haag vertreten. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Anträge des Insolvenzverwalters zur Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, wobei Berechnungsmassen in Höhe von ca. 5,5 Mio. EUR sowie Zuschläge von insgesamt 180 % beantragt und teilweise festgesetzt wurden. Der Verwalter ist Rechtsanwalt Martin Mucha. Eine Gläubigerversammlung sollte über einen Vergleich zur Erledigung eingeklagter Ansprüche abstimmen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Versammlung beschlussunfähig ist. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren. Es wurden Forderungen in Gesamthöhe von 9.697.125,01 EUR festgestellt, denen ein Massebestand von 3.199.796,74 EUR gegenübersteht. Das Verfahren befindet sich im Abschlussstadium mit der Vornahme der Schlussverteilung und dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- T…
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung der Gläubigerversammlung gem. § 160 InsO, die am Landgericht Suttgart eingeklagten Ansprüche durch einen Vergleich und Zahlung eines Betrages in höhe von € 400.000,- an den Insolvenzveralter zu erledigen und die Klage zurückzunehmen (Az 31 O 123/22 KfH bzw. 21 O 191/22)
wird bestimmt auf
Montag, 05.02.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 2008/P, EG, Schorndorfer Straße 28, 71638 Ludwigsburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 25.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH,
Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 2046…
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH,
Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 5.561.814,33 EUR zugrunde. Hinzu kommt eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV aus einem Wert von 5.325.954,72 EUR. Es wurden 271.997,91 EUR als Feststellungskosten zur Masse gezogen.
Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 180 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Hiervon entfallen 50 % auf die Betriebsfortführung, 70 % auf die übertragende Sanierung und Abwicklung der (Grundstücks-)Kaufverträge, 10 % auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit Auslandsberührung, 5 % für Rechtsstreite bzgl. Schadenersatz aus Unternehmenskaufvertrag, 30 % auf die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, 10 % auf die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss einschließlich Vor- und Nachbearbeitung der Sitzungen, 20 % für die Prüfung einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Forderungsanmeldungen (insgesamt 298) und 10 % für zusätzliche Erschwernis durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Insgesamt wird im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 180 % zur Festsetzung beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 250,00 EUR je angefangenen Monat zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von drei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 27.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstr. 30, 71254 Ditzingen,
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforde…
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstr. 30, 71254 Ditzingen,
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 22.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH,
Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 20465…
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH,
Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 5.523.952,56 EUR zugrunde. Hinzu kommt eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV aus einem Wert von 5.523.952,56 EURR. Es wurden 271.997,91 EUR als Feststellungskosten zur Masse gezogen.
Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 180 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Hiervon entfallen 50 % auf die Betriebsfortführung, 70 % auf die übertragende Sanierung und Abwicklung der (Grundstücks-)Kaufverträge, 10 % auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit Auslandsberührung, 5 % für Rechtsstreite bzgl. Schadenersatz aus Unternehmenskaufvertrag, 30 % auf die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, 10 % auf die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss einschließlich Vor- und Nachbearbeitung der Sitzungen, 20 % für die Prüfung einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Forderungsanmeldungen (insgesamt 298) und 10 % für zusätzliche Erschwernis durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Insgesamt wird im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 180 % zur Festsetzung beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 250,00 EUR je angefangenen Monat zur Festsetzung beantragt.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 17.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten…
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 9.697.125,01 EUR steht ein Betrag von 3.199.796,74 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 31.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die …
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.523.952,50 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter ging in seinem Vergütungsantrag von einer Berechnungsgrundlage von 5.523.952,50 EUR aus und beantragte Zuschläge von insgesamt 180 %, wobei 50 % als Zuschlag für die Betriebsfortführung, 70 % für die übertragende Sanierung und Abwicklung der (Grundstücks-) Kaufverträge, 10 % für den Auslandsbezug, 5 % für die Durchführung von Rechtsstreiten, 30 % für Arbeitnehmerangelegenheiten, 10 % aufgrund des eingesetzten Gläubigerausschusses, 20 % für den Mehraufwand aufgrund der hohen Gläubigeranzahl und 10 % aufgrund der Coronapandemie in Ansatz gebracht wurden. In der Gesamtschau hat der Insolvenzverwalter einen Abschlag von 25 % vorgenommen und folglich einen Gesamtzuschlag in Höhe von 180 % zur Festsetzung beantragt. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.07.2026 wird Bezug genommen.
Mehrvergütung für Absonderungsrechte gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 271.997,91 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Regelvergütung erhöht sich aufgrund der nachfolgend dargelegten Zuschläge wie folgt:
I. Erhöhungsfaktor in Höhe von 50 % für die Betriebsfortführung:
Der Verwalter beantragt für die Betriebsfortführung einen Zuschlag in Höhe von 50 %. Bei der Betriebsfortführung handelt es sich um einen normierten Zuschlagstatbestand, §§ 10, 3 Abs. 1 lit. b) InsVV. Der Verwalter hat nachvollziehbar dargelegt, dass trotz Einschaltung von Hilfskräften Tätigkeiten beim Verwalter verblieben sind, welche einen Zuschlag für die Betriebsfortführung für einen über zwei Monate andauernden Zeitraum rechtfertigen. Nach der zu den Fällen der Fortführung des Geschäftsbetriebs ergangenen Rechtsprechung rechtfertigt der erhebliche Mehraufwand im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung den beantragten Erhöhungsfaktor (LG Erfurt v. 22.01.2010 - 1 T 480/09; LG Kassel v. 24.04.2013 - 3 T 403/12; Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Aufl. 2014, Anh. II; Prasser/Stoffer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 Rn. 116). Dabei tangiert die Beauftragung externer Dienstleister die Zuschlagsgewährung nicht. Die vorzunehmende Vergleichsberechnung war mangels Fortführungsüberschuss nicht vorzunehmen. Ein Zuschlag in Höhe von 50 % der Regelvergütung war unter Berücksichtigung des in der Gesamtschau vorgenommenen Abschlags insoweit angemessen und berechtigt.
II. Zuschlag in Höhe von 70 % für die übertragende Sanierung:
Der Verwalter hat in seinem Vergütungsantrag überzeugend den ihm entstandenen Mehraufwand im Rahmen der intensiven Sanierungsbemühungen dargelegt. Die Vielzahl der potenziellen Kaufinteressenten sowie die anschließenden Verhandlungen mit sieben Interessenten haben auch vor dem Hintergrund der eingeschalteten M & A - Beraterin, der Bachert Unternehmenskapital GmbH & Co. KG, zu einem zusätzlich zu vergütenden Mehraufwand für den Verwalter geführt. Die Beauftragung externer Dienstleister tangiert die Zuschlagsgewährung nicht, rechtfertigt jedoch den richtigerweise in der Gesamtschau vorgenommenen Abschlag. Der Zuschlag war folglich in der beantragten Höhe festzusetzen.
III. Zuschlag in Höhe von 10 % für den Auslandsbezug:
In der Rechtsprechung werden je nach Komplexität und Aufwand des Verwalters Zuschläge für Auslandsberührungen mit 10 % bis 50 % für angemessen erachtet. Vorliegend hat der Verwalter seinen Mehraufwand aufgrund der schuldnerischen Beteiligung an der Piller Engineering Gepeszeti Kft., Kecskement, Ungarn und seinen Bemühungen im Rahmen des erfolgreichen Verkaufs der Geschäftsanteile der Schuldnerin sowie der Geschäftsanteile an der ungarischen Tochtergesellschaft nachvollziehbar vorgetragen. Der beantragte Zuschlag war antragsgemäß festzusetzen.
IV. Zuschlag von 5 % für Rechtsstreite:
Der Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag für den erhöhten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, ihre gerichtliche Verfolgung, Verhandlungen mit potenziellen Prozessfinanzierern über einen Zeitraum von sieben Monaten, sowie einen mit Zustimmung der Gläubigerversammlung geschlossenen Vergleich über eine bereits zur Masse geflossenen Vergleichssumme geltend. Auf die im Vergütungsantrag aufgeführte Begründung wird Bezug genommen. Zwar bediente sich der Insolvenzverwalter im Rahmen der Delegation eines externen Rechtsanwalts. Gleichwohl hat er überzeugend dargelegt, dass die Delegation zu keiner vollständigen Arbeitsersparnis führte. Vielmehr ist ihm ein mit dem Zuschlag in der beantragten Höhe zu vergütender Mehraufwand entstanden. Unter Berücksichtigung der ebenfalls in der Gesamtschau vorgenommenen Abschläge war der Zuschlag in der begehrten Höhe zu gewähren.
V. Zuschlag in Höhe von 30 % für Arbeitnehmerangelegenheiten:
Gem. §§ 10, 3 Abs. 1 d InsVV kann ein Erhöhungsfaktor für arbeitsrechtliche Angelegenheiten einen Zuschlag auslösen, soweit mehr als 20 Arbeitsverhältnisse abzuwickeln waren (BGH, IX ZB 55/06, Entscheidung vom 25.10.2007). Vorliegend waren zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 105 Arbeitsverhältnisse zu bearbeiten. In der Literatur werden Zuschläge im Bereich von 10 % - 50 % für angemessen erachtet (BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, 53. Edition, Stand: 01.06.2026, Rn. 10-14a). Der Verwalter hat eine Erhöhung von 30 % beantragt. Im Hinblick u. a. auf die Anzahl der Arbeitsverhältnisse, die fortlaufend und regelmäßig durchgeführten Belegschaftsversammlungen, die nach dem Eröffnungsverfahren fortgesetzte Bearbeitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, Erstellen von Insolvenzgeldbescheinigungen für 105 Arbeitnehmer sowie den Mehrwand im Zusammenhang der betrieblichen Altersvorsorge war der beantragte Zuschlag von 30 % unter Berücksichtigung des vom Verwalter in der Gesamtschau vorgenommenen Abschlags für die Beauftragung externer Dienstleister angemessen und daher festzusetzen gewesen.
VI. Zuschlag in Höhe von 10 % aufgrund des vorläufigen Gläubigerausschusses:
Das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses führt in der Regel zu zeitlichen Inanspruchnahmen des Insolvenzverwalters durch Abstimmungen und Besprechungen zwischen dem Verwalter und dem Gläubigerausschuss. Gleichzeitig wird die Arbeit des Verwalters durch die Unterstützung des Gläubigerausschusses gem. § 69 Satz 1 InsO erleichtert. In der Literatur werden Zuschläge im Bereich von 10 - 25 % genannt (Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, 3. Aufl. 2010 Rn. 335). Aufgrund des Umfangs des dargelegten Abstimmungsbedarfs hat der Verwalter überzeugend vorgetragen, dass die hieraus resultierende zeitliche Inanspruchnahme die Erleichterung überwiegt. Demnach wurde der beantragte Zuschlag in der beantragten Höhe von 10 % als angemessen und gerechtfertigt erachtet.
VII. Erhöhungsfaktor von 20 % für die Gläubigeranzahl:
Der Insolvenzverwalter beantragt für die große Gläubigeranzahl, hier 298 Anmeldungen, einen Zuschlag in Höhe von 20 %. Nach den zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen wird grundsätzlich ein Zuschlag von 10 bis 50 % als angemessen erachtetet, sofern mehr als 100 Forderungsanmeldungen vorliegen (LG Braunschweig, ZInsO 2001, 552; LG Leipzig, ZInsO 2000). Nach der Rechtsprechung des BGH rechtfertigt die besonders große Gläubigeranzahl und der im Einzelfall daraus entstehende Mehraufwand nicht per se einen Zuschlag. Vielmehr sei entscheidend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker beansprucht hat als in entsprechenden Insolvenzverwahren allgemein üblich (BGH v. 22.06.2017 - IX ZB 65/15). Der Insolvenzverwalter hat überzeugend dargelegt, die Forderungsprüfung einen erheblichen und einen das übliche Maß überschreitenden Mehraufwand verursacht hat. Auf die Begründung im Vergütungsantrag wird insoweit Bezug genommen. Der beantragte Zuschlag war demnach antragsgemäß festzusetzen.
VIII. Zuschlag von 10 % im Zusammenhang mit der Coronapandemie:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 3 InsVV Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands im Rahmen einer Pandemie, sofern nachweislich komplexe Zusatzaufgaben bewältigt werden mussten. Hierzu wird auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen. Nach alledem war der Zuschlag antragsgemäß festzusetzen.
Abschläge:
Die in der Gesamtschau vorgenommenen Abschläge für die Entlastung im Rahmen der Beauftragung externer Dienstleister sowie für die vorherige vorläufige Insolvenzverwaltung sind mit 25 % in Abzug zu bringen gewesen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war ein Gesamtzuschlag von 180 % in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 21.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung de…
2 IN 90/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PE Abwicklungs GmbH, vormals Piller Entgrattechnik GmbH, Röntgenstraße 30, 71254 Ditzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Rouven Haag
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 204651
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ludwigsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 9.697.125,01 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 3.199.796,74 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 31.08.2026
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