Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kennzie UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 219038
EUID
DEF1103R.HRB219038
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36k IN 4151/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner
Adresse
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Frist zur Einwendung gegen Vergütung
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
12.12.2025
Frist zur Einwendung gegen Einstellung
29.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kennzie UG (haftungsbeschränkt) wurde vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, hat am 12.12.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Mindestvergütung sowie der Auslagen gemäß InsVV gestellt. Der vollständige Antrag war für Verfahrensbeteiligte in der Geschäftsstelle des Gerichts einsehbar. Gläubigern wurde eine Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung eingeräumt, um Einwendungen gegen die Vergütungs- und Kostenfestsetzung schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführung eines Einstellungstermins nach § 207 InsO im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO angeordnet. Dieser Termin diente der Erörterung der Schlussrechnung sowie der Anhörung der Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalterin und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse. Beteiligte konnten bis einschließlich 29.01.2026 Einwendungen gegen die Schlussrechnung und die beabsichtigte Verfahrenseinstellung vorlegen. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden. Grundlage der Berechnung war ein Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR sowie die Mindestvergütung nach InsVV. Die Auslagenpauschale wurde unter Beachtung der maximalen Monatspauschale von 350,00 EUR festgesetzt. Tatsächliche Zustellungskosten in Höhe von BETRAG EUR wurden ebenfalls berücksichtigt. Das Insolvenzverfahren ist mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 4151/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kennzie UG (haftungsbeschränkt), Jaber, Dörpfeldstraße 29, 12489 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Adam Mohammed Fayez Jaber
Register-Nr.: HRB 219038
- Schuldnerin -
|
hat die Insolvenzverwalterin mit Antrag vom 12.12.2025 die Mindestvergütung ge…
36k IN 4151/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kennzie UG (haftungsbeschränkt), Jaber, Dörpfeldstraße 29, 12489 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Adam Mohammed Fayez Jaber
Register-Nr.: HRB 219038
- Schuldnerin -
|
hat die Insolvenzverwalterin mit Antrag vom 12.12.2025 die Mindestvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 6 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 4151/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kennzie UG (haftungsbeschränkt), Jaber, Dörpfeldstraße 29, 12489 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Adam Mohammed Fayez Jaber
Register-Nr.: HRB 219038
- Schuldnerin -
|
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erör…
36k IN 4151/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kennzie UG (haftungsbeschränkt), Jaber, Dörpfeldstraße 29, 12489 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Adam Mohammed Fayez Jaber
Register-Nr.: HRB 219038
- Schuldnerin -
|
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalterin und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.01.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 4151/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kennzie UG (haftungsbeschränkt), Jaber, Dörpfeldstraße 29, 12489 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Adam Mohammed Fayez Jaber
Register-Nr.: HRB 219038
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechts…
36k IN 4151/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kennzie UG (haftungsbeschränkt), Jaber, Dörpfeldstraße 29, 12489 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Adam Mohammed Fayez Jaber
Register-Nr.: HRB 219038
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 12.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß § 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 4151/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kennzie UG (haftungsbeschränkt), Jaber,
Dörpfeldstraße 29, 12489 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Adam Mohammed Fayez Jaber
Register-Nr.: HRB 219038
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden …
36k IN 4151/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kennzie UG (haftungsbeschränkt), Jaber,
Dörpfeldstraße 29, 12489 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Adam Mohammed Fayez Jaber
Register-Nr.: HRB 219038
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.