Einstellung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 18519
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Insolvenzprofil
KFZ Scheune Wentorf UG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 18519
EUID
DEX1721R.HRB18519
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 34/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Verena Vogt
Adresse
Mattentwiete 5, 20457 Hamburg
Termine & Fristen
Frist zur Einwendungserhebung / Einstellungstermin
24.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KFZ Scheune Wentorf UG ist im Gange. Das Amtsgericht Lübeck hat das Verfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin beabsichtigt die Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse gemäß § 207 Abs. 2 InsO. Ein Einstellungstermin nach § 207 InsO soll im schriftlichen Verfahren erfolgen, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Anhörung der Beteiligten. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 24.08.2026 Einwendungen gegen die Schlussrechnung, die beabsichtigte Einstellung sowie den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen. Die Einstellung des Verfahrens unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag in Höhe von voraussichtlich 1.700,00 € bei der FinMinSH, Landeskasse vorgeschossen wird. Der Nachweis der Einzahlung ist innerhalb der genannten Frist vorzulegen. Gegen den Beschluss findet die Erinnerung binnen zwei Wochen statt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KFZ Scheune Wentorf UG ist anhängig. Das Amtsgericht Reinbek hat die Durchführung eines Einstellungstermins nach § 207 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte hatten bis zum 24.08.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen die Schlussrechnung, die beabsichtigte Eins…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KFZ Scheune Wentorf UG ist anhängig. Das Amtsgericht Reinbek hat die Durchführung eines Einstellungstermins nach § 207 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte hatten bis zum 24.08.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen die Schlussrechnung, die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse sowie den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin zu erheben. Die Einstellung des Verfahrens unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag in Höhe von voraussichtlich 1.700,00 € vorgeschossen wird. Parallel dazu hat das Gericht die Vergütung und die auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Verena Vogt festgesetzt. Der Vermögenswert lag bei 1.250,00 EUR. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Festsetzungsbeschlüsse steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Erinnerung oder, bei einem Wert über 300 Euro, die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 34/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KFZ Scheune Wentorf UG, Sollredder 5, 21465 Reinbek, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Writsch
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18519 HL
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
…
8 IN 34/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KFZ Scheune Wentorf UG, Sollredder 5, 21465 Reinbek, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Writsch
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18519 HL
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalterin und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/in
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.08.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens und Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/inschriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 1.700,00 €. Der Nachweis der Einzahlung bei d. FinMinSH, Landeskasse unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Reinbek erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und der Vergütungsantrag eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 34/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KFZ Scheune Wentorf UG, Sollredder 5, 21465 Reinbek, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Writsch
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18519 HL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin …
8 IN 34/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KFZ Scheune Wentorf UG, Sollredder 5, 21465 Reinbek, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Writsch
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18519 HL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Verena Vogt, Mattentwiete 5, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro (anteilig) der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 09.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.250,00 EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß § 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
oder bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 27.08.2026
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