Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KH Bauservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bohnenkampstraße 23 a, 48703 Stadtlohn
Handelsregister
Amtsgericht Coesfeld HRB 17094
EUID
DER2707.HRB17094
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
73 IN 24/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Tanja Kreimer
Adresse
Grabenstraße 37, 48703 Stadtlohn
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme
28.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KH Bauservice GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Kreimer hat ihr Amt seit dem 30.07.2018 inne. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte erhalten Gelegenheit, bis zum 28.04.2025 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis Stellung zu nehmen. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 222.991,97 EUR, wovon ca. 30.000,00 EUR zur Verteilung stehen. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wurden auf 17.386,02 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. Zudem wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin für den Zeitraum vom 23.05.2018 bis zum 30.07.2018 gesondert festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Leonardus ten Hoedt, Roogeveld 15, 6942 MB Did…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Leonardus ten Hoedt, Roogeveld 15, 6942 MB Didam, Niederlande und Herrn Dieter Kropp, Ringstr. 17, 46342 Velen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
28.04.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
73 IN 24/18
Amtsgericht Münster, 27.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dieter Kropp, Ringstr. 17, 46342 Velen und Her…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dieter Kropp, Ringstr. 17, 46342 Velen und Herrn Leonardus ten Hoedt, Roogeveld 15, NLD-6942 MB Didam
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Verwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 222.991,97 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag in Höhe von ca. 30.000,00 EUR zur Verfügung.
73 IN 24/18
Amtsgericht Münster, 27.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Leonardus ten Hoedt, Roogeveld 15, 6942 MB Did…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Leonardus ten Hoedt, Roogeveld 15, 6942 MB Didam, Niederlande und Herrn Dieter Kropp, Ringstr. 17, 46342 Velen
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Grabenstraße 37, 48703 Stadtlohn
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungssantrag vom 17.12.2024 zurückgewiesen.
Auf die Vergütung ist ein mit Zustimmung des Insolvenzgerichts entnommener Vorschuss in Höhe von XXX EUR anzurechnen, so dass noch offene XXX EUR zu entnehmen sind.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 30.07.2018 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse XXX EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 26 Gläubigern auf XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass die Verwalterin bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufige Insolvenzverwalterin mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von 17.386,02 EUR gerechtfertigt.
Der geltend gemachte Zuschlag ist dabei zurückzuweisen, da durch die Ermittlung inklusive der dazu erforderlichen Aufarbeitung der Buchhaltung und durch die erfolgreiche Durchsetzung der Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer in Höhe von XXX EUR die Regelvergütung bereits um XXX EUR erhöht worden ist, was einen Zuschlag von gut 50 %, konkret 50,44 %(XXX EUR ./. XXX EUR), ausmacht. Dabei ist die insoweit erbrachte Mehrarbeit als Ganzes zu betrachten.
Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit wurde dabei bereits im Eröffnungsverfahren vorläufig zum 16.05.2018 ermittelt - Blatt 61 der Hauptakte - und letztlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach vollständiger Aufarbeitung der Buchhaltung zum 01.03.2018 endgültig festgestellt(s. Zwischenbericht vom 03.11.2020 - Seite 2 - Blatt 253 der Hauptakte). Zum Umfang der Aufarbeitung der Buchhaltung ist im Übrigen nichts Konkretes vorgetragen.
Ohne den Erlös von XXX EUR würde die Berechnungsgrundlage lediglich XXX EUR betragen, so dass sich eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR ergäbe.
Die Regelvergütung hat sich demnach durch die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Geschäftsführer bereits um XXX EUR(XXX EUR - XXX EUR) und damit um gut 50 % erhöht.
Ein solche Vergleichsrechnung ist ohne jeden Zweifel zulässig und nicht auf Anfechtungsansprüche reduziert.
("Deshalb ist dort eine Vergleichsrechnung wie in lit. a und b nicht vorgesehen, schließt diese aber auch nicht aus."
(NZI 2012, 372 Rn. 14, beck-online)
Angesichts dieses Ergebnisses bei der anzustellenden Vergleichsrechnung ist die damit verbundene, von der Insolvenzverwalterin geschilderte Mehrarbeit nach Auffassung des Insolvenzgerichts hinreichend abgegolten.
("Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen."
(NZI 2012, 372, beck-online)
Im Übrigen darf die Insolvenzverwalterin nicht erwarten, so gestellt zu werden, als hätte sie die Vergütung nach RVG gewählt oder einen Dritten beauftragt und nach RVG honoriert(NZI 2012, 372 Rn. 18, beck-online).
Dabei ist schon fraglich, ob eine solche Vorgehensweise zu Lasten der Insolvenzmasse notwendig gewesen wäre - zumal der Anspruchsgegner von Anfang lediglich seine mangelnde Leistungsfähigkeit geltend gemacht hat.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 24/18
Amtsgericht Münster, 27.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Leonardus ten Hoedt, Roogeveld 15, 6942 MB Did…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Leonardus ten Hoedt, Roogeveld 15, 6942 MB Didam, Niederlande und Herrn Dieter Kropp, Ringstr. 17, 46342 Velen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Grabenstraße 37, 48703 Stadtlohn wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 23.05.2018 bis zum 30.07.2018 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des vorgenannten Regelsatzes und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 24/18
Amtsgericht Münster, 12.02.2025
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