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Insolvenzprofil
Kids Fashion Group GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 726574
EUID
DEB8534.HRA726574
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen
Aktenzeichen
16 IN 99/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun
Kanzlei
RKGB Rechtsanwälte PartGmbB
Termine & Fristen
Antragstellung
28.08.2023
Bekanntmachung
29.02.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kids Fashion Group GmbH & Co. KG wurden die Vergütungen sowie die zu erstattenden Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses (RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun) durch Beschluss des Amtsgerichts Tübingen festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten gemäß Anträgen vom 28.08.2023. Dabei wurden unterschiedliche Stundenumfänge und Steuersätze berücksichtigt: Einmal 1,85 Stunden bei 19 % Umsatzsteuer, ein weiteres Mal 13,35 Stunden bei 19 % Umsatzsteuer und schließlich 5,25 Stunden bei 16 % Umsatzsteuer sowie Fahrtkosten für 382 Kilometer bei 16 % Umsatzsteuer. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Tübingen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kids Fashion Group GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren sind mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen für Mitglieder des Gläubigerau…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kids Fashion Group GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren sind mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen für Mitglieder des Gläubigerausschusses (RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun) ergangen. Die Festsetzungen erfolgten auf Antrag vom 28.08.2023. Dabei wurden unterschiedliche Stundenumfänge (1,85 Stunden, 13,35 Stunden, 5,25 Stunden) sowie Fahrtkosten für 382 Kilometer berücksichtigt. Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % bzw. 16 % angesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Tübingen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kids Fashion Group GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren sind mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen für Mitglieder des Gläubigerau…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kids Fashion Group GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren sind mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen für Mitglieder des Gläubigerausschusses (RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun) ergangen. Die Festsetzungen erfolgten auf Antrag vom 28.08.2023. Dabei wurden unterschiedliche Stundenumfänge (1,85 Stunden, 13,35 Stunden, 5,25 Stunden) sowie Fahrtkosten für 382 Kilometer berücksichtigt. Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % bzw. 16 % angesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Tübingen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kids Fashion Group GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren sind mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses, RKGB R…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kids Fashion Group GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren sind mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses, RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, ergangen. Die Festsetzungen erfolgten auf Antrag vom 28.08.2023. Dabei wurden unterschiedliche Stundenumfänge (1,85 Stunden, 13,35 Stunden, 5,25 Stunden) sowie Fahrtkosten für 382 Kilometer berücksichtigt. Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % bzw. 16 % angesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Tübingen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kids Fashion Group GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren sind drei Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und der Auslagen für das Mitglied des Gläubigerausschusses, RKGB R…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kids Fashion Group GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren sind drei Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und der Auslagen für das Mitglied des Gläubigerausschusses, RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, ergangen. Die Festsetzungen erfolgten gemäß Anträgen vom 28.08.2023. Dabei wurden Stundensätze und Zeitaufwendungen für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss sowie Fahrtkosten berücksichtigt. Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % bzw. 16 % hinzugerechnet. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Tübingen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
16 IN 99/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Josef Kanz Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Özgür Kemal Bender und Harald Anton Hepperle
Regis…
16 IN 99/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Josef Kanz Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Özgür Kemal Bender und Harald Anton Hepperle
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726574
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, vertreten d. Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 28.08.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 1,85 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
16 IN 99/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Josef Kanz Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Özgür Kemal Bender und Harald Anton Hepperle
Regis…
16 IN 99/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Josef Kanz Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Özgür Kemal Bender und Harald Anton Hepperle
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726574
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, vertr. d. Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 28.08.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 13,35 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
16 IN 99/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Josef Kanz Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Özgür Kemal Bender und Harald Anton Hepperle
Regis…
16 IN 99/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Josef Kanz Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Özgür Kemal Bender und Harald Anton Hepperle
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726574
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses RKGB Rechtsanwälte PartGmbB wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 28.08.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 5,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für 382 Kilometer (zu je BETRAG EUR) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
16 IN 99/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Josef Kanz Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Özgür Kemal Bender und Harald Anton Hepperle
Regis…
16 IN 99/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Josef Kanz Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Özgür Kemal Bender und Harald Anton Hepperle
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726574
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 02.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 232 - 311 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 15.07.2024
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