Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KIE-Fashion GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Diesterwegstr. 7 a, 01259 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRA 7366
EUID
DEU1104.HRA7366
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
548 IN 818/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
21.01.2025
Festsetzung Vergütung
13.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Dresden hat am 13.02.2026 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt und ihm gestattet, den Betrag aus der Masse zu entnehmen. Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt. Der Vergütungsantrag vom 08.12.2025 wurde im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung zur Verfügung, wobei die Frist zwei Wochen beträgt und mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung beginnt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co. KG ist anhängig. Am 21.01.2025 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde am 13.02.2026 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Koste…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co. KG ist anhängig. Am 21.01.2025 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde am 13.02.2026 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung der Schuldnerin auferlegt wurden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Masse zu entnehmen. Der Vergütungsantrag vom 08.12.2025 wurde im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung steht bei einem Wert von über 300 EUR die sofortige Beschwerde oder andernfalls die Erinnerung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 818/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co. KG, Diesterwegstraße 7a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 7366
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 818/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co. KG, Diesterwegstraße 7a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 7366
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten durch den Gesellschafter Marko Hertel
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 13.02.2026 festgesetzt. Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 08.12.2025 zurückgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 818/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co. KG, Diesterwegstraße 7a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 7366
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 818/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co. KG, Diesterwegstraße 7a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 7366
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten durch den Gesellschafter Marko Hertel
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 21.01.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 818/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co. KG, Diesterwegstraße 7a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 7366
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH
- wurde die Pr…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 818/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co. KG, Diesterwegstraße 7a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 7366
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 06.11.2024 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.