Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kieswerk Krottenthal GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Krottenthal 10, 83666 Waakirchen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 59388
EUID
DED2601V.HRB59388
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 317/17
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ulrich Cramer
Adresse
Bergfeldstraße 11, 83607 Holzkirchen
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
11.08.2025 , 09:00 Uhr
Stellungnahmefrist
26.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Ausbeutung von Kiesvorkommen und Betrieb eines Kieswerkes.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kieswerk Krottenthal GmbH, ansässig in Krottenthal 10, 83666 Waakirchen (HRB 59388, Amtsgericht München), ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung sowie Zuschläge in Höhe von 115 % über die gesetzliche Regelvergütung hinaus beantragt; eine Stellungnahme hierzu ist bis zum 26.0
3.2026 möglich. Zudem wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung bestimmt. In dieser Versammlung soll über die Zustimmung zum Abschluss von gerichtlichen Vergleichen mit Frau Heckelsmüller und Frau Döring entschieden werden. Diese Vergleiche sehen Zahlungen an die Insolvenzmasse in Höhe von insgesamt 70.000,00 Euro vor, womit alle gegen die genannten Personen bestehenden Ansprüche abgegolten sind. Der Termin findet am 11.08.2025 um 09:00 Uhr im Sitzungssaal 3 des Amtsgerichts Wolfratshausen statt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kieswerk Krottenthal GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Cramer hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht, worüber durch Beschluss des Gerichts entschieden wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 6…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kieswerk Krottenthal GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Cramer hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht, worüber durch Beschluss des Gerichts entschieden wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht öffentlich bekannt zu geben. Zudem ist eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss gerichtlicher Vergleiche mit Frau Heckelsmüller und Frau Döring anberaumt worden, bei denen Ansprüche gegen Zahlungen in Höhe von insgesamt 70.000,00 Euro abgegolten werden sollen. Eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Verwalters endete am 26.03.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 317/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kieswerk Krottenthal GmbH, Krottenthal 10, 83666 Waakirchen, vertreten durch die Geschäftsführerin Heckelsmüller Rose-Marie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59388
- Schuldnerin -
hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner V…
IN 317/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kieswerk Krottenthal GmbH, Krottenthal 10, 83666 Waakirchen, vertreten durch die Geschäftsführerin Heckelsmüller Rose-Marie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59388
- Schuldnerin -
hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 115 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.03.2026 gegeben.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 317/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kieswerk Krottenthal GmbH, Krottenthal 10, 83666 Waakirchen, vertreten durch die Geschäftsführerin Heckelsmüller Rose-Marie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59388
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubig…
IN 317/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kieswerk Krottenthal GmbH, Krottenthal 10, 83666 Waakirchen, vertreten durch die Geschäftsführerin Heckelsmüller Rose-Marie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59388
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss von (gerichtlichen) Vergleichen mit Frau Heckelsmüller und Frau Döring, mit denen gegen Zahlungen an die Insolvenzmasse in Höhe von insgesamt 70.000,00 Euro alle gegen Vorgenannte bestehenden Ansprüche abgegolten sind
wird bestimmt auf
Montag, 11.08.2025, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 3, Bahnhofstr. 18, 82515 Wolfratshausen
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 23.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 317/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kieswerk Krottenthal GmbH, Krottenthal 10, 83666 Waakirchen, vertreten durch die Geschäftsführerin Heckelsmüller Rose-Marie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59388
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen …
IN 317/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kieswerk Krottenthal GmbH, Krottenthal 10, 83666 Waakirchen, vertreten durch die Geschäftsführerin Heckelsmüller Rose-Marie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59388
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Bergfeldstraße 11, 83607 Holzkirchen, wurden festgesetzt. Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe: [auszugsweise]
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 189.121,35 EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 6.497,12 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.02.2026 und den weiteren Ausführungen vom 16.07.2026 sowie dem gerichtlichen Schreiben vom 26.06.2026 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XX % gerechtfertigt. [...]
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 28.07.2026
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