Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kinder - Lernwerkstatt - Petö e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) VR 5586
EUID
DEG1207.VR5586
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 366/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
04.04.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins Kinder - Lernwerkstatt - Petö e.V. wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet; ein Widerspruch gegen Forderungen muss bis zum 04.04.2024 eingehen. Nach Vollzug der Schlussverteilung ist das Verfahren am 28.10.2025 aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Kinder - Lernwerkstatt - Petö e.V. (Registergericht: Fankfurt (Oder) VR 5586 FF), OT Schönwalde, Hauptstraße 19, 16348 Wandlitz, eingetragener Sitz: Bernau bei Berlin, vertreten durch den Vorstand Herrn Volker Leipnitz, Wiesenstraße, 14621 Schönwalde, vertreten du…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Kinder - Lernwerkstatt - Petö e.V. (Registergericht: Fankfurt (Oder) VR 5586 FF), OT Schönwalde, Hauptstraße 19, 16348 Wandlitz, eingetragener Sitz: Bernau bei Berlin, vertreten durch den Vorstand Herrn Volker Leipnitz, Wiesenstraße, 14621 Schönwalde, vertreten durch den Vorstand Herrn Karsten Nernheim, Parkstraße 20, 16359 Biesenthal wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 04.04.2024 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
3 IN 366/19
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 13.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 366/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Kinder - Lernwerkstatt - Petö e.V. (Registergericht: Fankfurt (Oder) VR 5586 FF), OT Schönwalde, Hauptstraße 19, 16348 Wandlitz, eingetragener Sitz: Bernau bei Berlin, vertreten durch den Vorstand Herrn Volker Leipnitz, Wiesenstraße, 14621 Schönwalde, …
3 IN 366/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Kinder - Lernwerkstatt - Petö e.V. (Registergericht: Fankfurt (Oder) VR 5586 FF), OT Schönwalde, Hauptstraße 19, 16348 Wandlitz, eingetragener Sitz: Bernau bei Berlin, vertreten durch den Vorstand Herrn Volker Leipnitz, Wiesenstraße, 14621 Schönwalde, vertreten durch den Vorstand Herrn Karsten Nernheim, Parkstraße 20, 16359 Biesenthal wird das Verfahren aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 Absatz 1 InsO).
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), den 28.10.2025
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