Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kingdom of Sports Bremen-Vahr GmbH & Co. KG ist eröffnet. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz festgesetzt, wobei Zuschläge für Sanierungsbemühungen und Forderungseinzug gewährt wurden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt; hierbei wurden beantragte Zuschläge für eine übertragende Sanierung als unangemessen erachtet und gekürzt. Der verfügbare Massebestand beträgt 43.436,13 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 98.946,93 EUR zu berücksichtigen sind. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und einen besonderen Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren auf den 10.08.2025 bestimmt. Beteiligte können bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis sowie gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 10.06.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 512 IN 45/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Kingdom of Sports Bremen-Vahr GmbH & Co. KG, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen (AG Bremen, HRA 28188 HB),
vertreten durch:
1. EMPA Sports GmbH, Berliner Fr…
Amtsgericht Bremen 10.06.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 512 IN 45/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Kingdom of Sports Bremen-Vahr GmbH & Co. KG, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen (AG Bremen, HRA 28188 HB),
vertreten durch:
1. EMPA Sports GmbH, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Jörg Thorenz, Michael-Ende-Straße 6a, 28816 Stuhr, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 40.445,98. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 35,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, und zwar für Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25,00% und für den Forderungseinzug in Höhe von 10,00%.
Nach seiner Wahl kann vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
512 IN 45/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kingdom of Sports Bremen-Vahr GmbH & Co. KG, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen (AG Bremen, HRA 28188 HB), vertr. d.: 1. EMPA Sports GmbH, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Thorenz, Michael-End…
512 IN 45/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kingdom of Sports Bremen-Vahr GmbH & Co. KG, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen (AG Bremen, HRA 28188 HB), vertr. d.: 1. EMPA Sports GmbH, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Thorenz, Michael-Ende-Straße 6a, 28816 Stuhr, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 10.08.2025.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis sowie gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
512 IN 45/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kingdom of Sports Bremen-Vahr GmbH & Co. KG, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen (AG Bremen, HRA 28188 HB), vertr. d.: 1. EMPA Sports GmbH, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Thorenz, Michael-End…
512 IN 45/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kingdom of Sports Bremen-Vahr GmbH & Co. KG, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen (AG Bremen, HRA 28188 HB), vertr. d.: 1. EMPA Sports GmbH, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Thorenz, Michael-Ende-Straße 6a, 28816 Stuhr, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz, Otto-Lilienthal-Str. 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421/515756-0, Fax: 0421/515756-10, Internet: www.bo-oelb.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 43.436,13 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 98.946,93 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 18.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 10.06.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 512 IN 45/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Kingdom of Sports Bremen-Vahr GmbH & Co. KG, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen (AG Bremen, HRA 28188 HB),
vertreten durch:
1. EMPA Sports GmbH, Berliner Fr…
Amtsgericht Bremen 10.06.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 512 IN 45/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Kingdom of Sports Bremen-Vahr GmbH & Co. KG, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen (AG Bremen, HRA 28188 HB),
vertreten durch:
1. EMPA Sports GmbH, Berliner Freiheit 11G, 28327 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Jörg Thorenz, Michael-Ende-Straße 6a, 28816 Stuhr, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 62.653,90 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Die Regelvergütung wurde gemäß § 3 Abs. 2 InsVV um Abschläge von insgesamt 5,00 % gekürzt, da bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, vgl. § 3 Abs. 2 a) InsVV.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 50,00 % geltend gemacht, die für unangemessen erachtet wurden, und zwar für die übertragende Sanierung.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde bereits ein Zuschlag in Höhe von 25,00% gewährt. Sowohl die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin als auch Bemühungen um eine Sanierung der Schuldnerin gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, ZIP 2010, 1909).
Dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen. Hingegen scheidet die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung der übertragenden Sanierung als Grundlage der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters aus; sie kann nur einmal berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Demnach war der beantragte Zuschlag für die Vergütung des Insolvenzverwalters abzusetzen.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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