Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kirsch + Grad System Logistik OHG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
OHG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Karl-Kammer-Straße 5, 77933 Lahr
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 391537
EUID
DEB8536.HRA391537
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 168/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl
Adresse
Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
19.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kirsch + Grad System Logistik OHG, Karl-Kommer-Straße 5, 77933 Lahr, sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 808.313,33 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 102.543,64 € gegenübersteht. Der Insolvenzverwalter Dr. Dirk Pehl ist bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Die Schlussanhörung zur Erörterung der Schlussrechnung, des Schlussverzeichnisses sowie des Vergütungsantrags erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag sind bis einschließlich 19.08.2025 schriftlich beim Amtsgericht Offenburg einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 168/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kirsch + Grad System Logistik OHG, Karl-Kammer-Straße 5, 77933 Lahr, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Michael Grad und Eduard Michael Kirsch
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erör…
10 IN 168/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kirsch + Grad System Logistik OHG, Karl-Kammer-Straße 5, 77933 Lahr, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Michael Grad und Eduard Michael Kirsch
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Anhörung der Gläubiger und der Schuldnerin zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzevrwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Offenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 808.313,33 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 102.543,64 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und der Vergütungsantrag eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 168/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kirsch + Grad System Logistik OHG, Karl-Kammer-Straße 5, 77933 Lahr, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Michael Grad und Eduard Michael Kirsch
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 808.313,33 EUR steht ein Betr…
10 IN 168/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kirsch + Grad System Logistik OHG, Karl-Kammer-Straße 5, 77933 Lahr, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Michael Grad und Eduard Michael Kirsch
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 808.313,33 EUR steht ein Betrag von 102.543,64 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 168/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kirsch + Grad System Logistik OHG, Karl-Kammer-Straße 5, 77933 Lahr, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Michael Grad und Eduard Michael Kirsch
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanw…
10 IN 168/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kirsch + Grad System Logistik OHG, Karl-Kammer-Straße 5, 77933 Lahr, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Michael Grad und Eduard Michael Kirsch
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war gemäß § 1 InsVV von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 281.606,98 EUR auszugehen.
Zur Berechnung des Wertes wird auf den Vergütungsantrag vom 30.09.2024 Bezug genommen.
Die Regelvergütung beträgt hieraus gem. § 2 InsVV € x.
Der Insolvenzverwalter hat zudem mit Absonderungsrechten belegte Vermögensgegenstände verwertet , für welche Feststellungskosten in Höhe von € x zur Masse geflossen sind.
Ihm steht daher unter Beachtung der Obergrenze des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV eine Mehrvergütung in Höhe von € x zu, weshalb sich die Regelvergütung um diesen Betrag erhöht und sich letztlich auf €x errechnet.
Der Insolvenzverwalter hat sodann Zuschläge auf die Regelvergütung von 0,75 geltend gemacht und hat sodann unter Berücksichtigung, dass eine vorläufige Insolvenzverwaltung vorgeschaltet war, in einer Gesamtschau eine Vergütung in Höhe des 1,7-fachen Regelsatzes beantragt.
Im Hinblick darauf
- dass der Insolvenzverwalter unter schwierigen Umständen und einer drohenden Unterdeckung den Betrieb nach Insolvenzeröffnung zunächst fortgeführt hat, um Chancen für eine übertragende Sanierung aufrecht zu erhalten, ohne dass ein signifikanter Überschuss aus der Betriebsfortführung bereits zu einer adäquaten Erhöhung der Regelvergütung geführt hat
- dass erheblicher Aufwand bei der Bearbeitung von 54 Arbeitsverhältnissen entstanden ist insbesondere auch im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der Ausstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen und schließlich der Freistellung von Arbeitnehmern und Kündigung der Arbeitsverhältnisse
- dass eine Vielzahl von Mietverträgen und Finanzierungen von Fahrzeugen abzuwickeln waren und erhebliche Beträge den Sicherungsgläubigern zugeflossen sind ohne dass die Kostenbeiträge eine adäquate Erhöhung der vergütungsrechtlichen Teilungsmasse bewirkt haben
erscheint der beantragte Zuschlag im Rahmen einer Gesamtschau insgesamt angemessen, zumal der Insolvenzverwalter einen Abschlag gem. § 3 Abs. 2a InsVV in die Berechnung hat einfließen lassen
Die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung war daher antragsgemäß mit insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenpauschale, gedeckelt gemäß § 8 Abs. 3 InsVV auf 30 % der Regelvergütung und die beantragten Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von insgesamt x EUR ebenfalls antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung war daher antragsgemäß mit insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenpauschale, gedeckelt gemäß § 8 Abs. 3 InsVV auf 30 % der Regelvergütung und die beantragten Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von insgesamt 10.194,44 EUR ebenfalls antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 05.09.2025
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