Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kiwitt, Wilhelm
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRA 2479
EUID
DER1304.HRA2479
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
38 IN 38/23
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2023
Ende Abtretungsfrist
01.07.2026
Prüfungstermin
20.08.2026
Fristende Anträge Versagung Restschuldbefreiung
27.08.2026
Restschuldbefreiung erteilt
04.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wilhelm Kiwitt ist beim Amtsgericht Kleve anhängig. Im ersten Schritt ist der Antrag auf Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Gericht eingegangen. Eine Stellungnahme war binnen 14 Tagen möglich. Im weiteren Verfahrensverlauf sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (§§ 21, 63, 64 InsO) sowie der Insolvenzverwertungsverordnung (InsVV). Der Regelsatz wurde auf 99 % erhöht, was als gerechtfertigt angesehen wurde. Neben der Vergütung sind besondere Kosten als Auslagen erstattet worden. Ein Pauschbetrag wurde vom Gericht festgesetzt. Die Vergütungsentscheidung stützt sich auf Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.03.2026. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung statthaft. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise, um schützenswerte Interessen zu wahren.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einzelkaufmanns Wilhelm Kiwitt ist beim Amtsgericht Kleve anhängig. Im vorläufigen Stadium wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines erhöhten Regelsatzes von 99 % der Regelve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einzelkaufmanns Wilhelm Kiwitt ist beim Amtsgericht Kleve anhängig. Im vorläufigen Stadium wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines erhöhten Regelsatzes von 99 % der Regelvergütung sowie einem vergütungsabhängigen Pauschbetrag. Gegen diese Entscheidung steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen offen. Später wurden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag auf den 20.08.2026 festgelegt wurde. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen war ab dem 06.08.2026 einsehbar. Zudem wurde die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte hatten bis zum 27.08.2026 Gelegenheit, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einzelkaufmanns Wilhelm Kiwitt ist am 01.07.2023 eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagenerstattung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Nachträglich angemeldete Forderungen wurden im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einzelkaufmanns Wilhelm Kiwitt ist am 01.07.2023 eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagenerstattung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Nachträglich angemeldete Forderungen wurden im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 20.08.2026 war. Das Gericht hat die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung angeordnet. Da keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung eingegangen sind, ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO erteilt worden. Die Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO ist am 01.07.2026 verstrichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2479 eingetragenen Wilhelm Kiwitt, geboren am 31.07.1958, An der Bleiche 24, 47608 Geldern
ist der Antrag auf Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vor…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2479 eingetragenen Wilhelm Kiwitt, geboren am 31.07.1958, An der Bleiche 24, 47608 Geldern
ist der Antrag auf Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Gericht eingegangen. Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 107 eingesehen werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.
38 IN 38/23
Amtsgericht Kleve, 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2479 eingetragenen Wilhelm Kiwitt, geboren am 31.07.1958, An der Bleiche 24, 47608 Geldern
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalte…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2479 eingetragenen Wilhelm Kiwitt, geboren am 31.07.1958, An der Bleiche 24, 47608 Geldern
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 99 % gerechtfertigt.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.03.2026.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 107 eingesehen werden.
38 IN 38/23
Amtsgericht Kleve, 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2479 eingetragenen Einzelkaufmanns Wilhelm Kiwitt, geboren am 31.07.1958, An der Bleiche 24, 47608 Geldern
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen e…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2479 eingetragenen Einzelkaufmanns Wilhelm Kiwitt, geboren am 31.07.1958, An der Bleiche 24, 47608 Geldern
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 20.08.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 06.08.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 107 niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
38 IN 38/23
Amtsgericht Kleve, 09.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2479 eingetragenen Einzelkaufmanns Wilhelm Kiwitt, geboren am 31.07.1958, An der Bleiche 24, 47608 Geldern
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Ant…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2479 eingetragenen Einzelkaufmanns Wilhelm Kiwitt, geboren am 31.07.1958, An der Bleiche 24, 47608 Geldern
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
27.08.2026
im schriftlichen Verfahren Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und innerhalb der vorgenannten Frist glaubhaft zumachen.
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine vom Insolvenzverwalter abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 107 aus.
38 IN 38/23
Amtsgericht Kleve, 09.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2479 eingetragenen Einzelkaufmanns Wilhelm Kiwitt, geboren am 31.07.1958, An der Bleiche 24, 47608 Geldern
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO er…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2479 eingetragenen Einzelkaufmanns Wilhelm Kiwitt, geboren am 31.07.1958, An der Bleiche 24, 47608 Geldern
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben.
Gründe:
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 01.07.2023 eröffnet. Die Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO ist am 01.07.2026 verstrichen. Die Insolvenzgläubiger sind zum Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung angehört worden. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung sind bis zum Ablauf der Anhörungsfrist beim Insolvenzgericht nicht eingegangen.
Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
38 IN 38/23
Amtsgericht Kleve, 04.09.2026
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