Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung, Vertrieb, Installation und Wartung von Anlagen und Zubehör der erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaiktechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der K&L Energy GmbH in Weißenthurm ist am 03.03.2026 um 13:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Gerd Seibert bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 08.05.2026. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 29.05.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge zu verschiedenen Verfahrenspunkten schriftlich bei Gericht eingehen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 109/25 .
Über das Vermögen K&L Energy GmbH, Bürgermeister-Hubaleck-Str. 6a, 56575 Weißenthurm (AG Koblenz, HRB 30985),
vertreten durch Kevin Kneisler, c/o K&L Engergy GmbH, Bürgermeister-Hubaleck-Str. 6 a, 56575 Weißenthurm (Geschäftsführer), wird am 03.03.2026 um 13:10 Uhr das Insolvenzverfahren er…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 109/25 .
Über das Vermögen K&L Energy GmbH, Bürgermeister-Hubaleck-Str. 6a, 56575 Weißenthurm (AG Koblenz, HRB 30985),
vertreten durch Kevin Kneisler, c/o K&L Engergy GmbH, Bürgermeister-Hubaleck-Str. 6 a, 56575 Weißenthurm (Geschäftsführer), wird am 03.03.2026 um 13:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Gerd Seibert, Hermannstr. 16, 56203 Höhr-Grenzhausen, Tel.: 02624 / 95 95 -70, Fax: 02624 / 95 95 90.
Insolvenzforderungen sind bis zum 08.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 29.05.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
b) Anträge über:
* die Person des Verwalters (§ 57 InsO);
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO);
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO);
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit des Gemeinschuldners (§ 35 II InsO);
* die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO);
* eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 I 2 InsO);
* Die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO);
* Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen oder im Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen (§ 162 InsO);
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO), insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO);
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum Stichtag abgegeben, so gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als erteilt. Weiter gilt der Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157 InsO frei zu entscheiden.
Der Verwalter wird mit der Durchführung der Zustellung der beiden verfahrenseinleitenden Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Amtsgericht Mayen, 03.03.2026.
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