Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klaus Dieter Hartmann Speditionsgesellschaft mbH ist am 18.03.2025 durch das Amtsgericht Worms eröffnet worden. Der Schuldner ist zahlungsunfähig und überschuldet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Sylvia Rhein bestellt, die später zum endgültigen Insolvenzverwalter ernannt wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 29.04.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 10.06.2025. Am 09.10.2025 hat die Insolvenzverwalterin die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt, da die Masse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Eine Korrektur des Beschlusses vom 18.03.2025 wurde am 28.03.2025 bekannt gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Worms
13.10.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 12 IN 92/24
(Bitte stets angeben)
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Klaus Dieter Hartmann Speditionsgesellschaft mbH, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 11341),
vertreten durch:
Klaus Dieter Hartmann, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms, (…
Amtsgericht Worms
13.10.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 12 IN 92/24
(Bitte stets angeben)
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Klaus Dieter Hartmann Speditionsgesellschaft mbH, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 11341),
vertreten durch:
Klaus Dieter Hartmann, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Björn Rechel, Alzeyer Straße 31, 67549 Worms,
hat die Insolvenzverwalterin mit Schriftsatz vom 09.10.2025, eingegangen bei Gericht am 09.10.2025, die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt, sodass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Worms, den 13.10.2025
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
12 IN 92/24
18.03.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Klaus Dieter Hartmann Speditionsgesellschaft mbH, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 11341),
vertreten durch:
Klaus Dieter Hartmann, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird heut…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
12 IN 92/24
18.03.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Klaus Dieter Hartmann Speditionsgesellschaft mbH, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 11341),
vertreten durch:
Klaus Dieter Hartmann, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird heute, am 18.03.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/868670, Fax: 06251/8686711, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de, Internet: www.rhein-rechtsanwaelte.de
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der vorläufigen Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der vorläufigen Insolvenzverwalterin.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der vorläufigen Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 29.04.2025,
b) der vorläufigen Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden können.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 10.06.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
* Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
* Anträge über:
* die Person der vorläufigen Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO)
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Absatz 3 InsO)
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
o Veräußerung
* des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* des Warenlagers im Ganzen
* eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll
o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten
würde
o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebseräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Nachricht
G r ü n d e:
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Frau Rechtsanwältin Sylvia Rhein vom 10.03.2025.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 18.03.2025
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 92/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klaus Dieter Hartmann Speditionsgesellschaft mbH, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 11341), vertr. d.: Klaus Dieter Hartmann, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 18.03.2025 berichtigt worden.
Wo in der Beschlus…
12 IN 92/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klaus Dieter Hartmann Speditionsgesellschaft mbH, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 11341), vertr. d.: Klaus Dieter Hartmann, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 18.03.2025 berichtigt worden.
Wo in der Beschlussformel von der "vorläufigen Insolvenzverwalterin" die Rede ist, muss es richtig heißen: "Insolvenzverwalterin".
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Amtsgericht Worms, 28.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 92/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Klaus Dieter Hartmann Speditionsgesellschaft mbH, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 11341), vertr. d.: Klaus Dieter Hartmann, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antra…
12 IN 92/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Klaus Dieter Hartmann Speditionsgesellschaft mbH, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 11341), vertr. d.: Klaus Dieter Hartmann, Kimmelhorstweg 32, 67547 Worms, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/868670, Fax: 06251/8686711, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de, Internet: www.rhein-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 11.10.2024
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