Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 8619
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Insolvenzprofil
KLEE Marketing & Vertriebsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hasenkamp 3, 32657 Lemgo
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 8619
EUID
DER2307.HRB8619
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 195/18
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Schmidt
Adresse
Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
Termine & Fristen
Fristende
16.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Im- & Export von Industrieprodukten und die Übernahme und Ausübung von Handelsvertretungen in diesem Bereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KLEE Marketing & Vertriebsgesellschaft mbH ist beim Amtsgericht Detmold anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Martin Schmidt, hat die Schlussrechnung eingereicht. Nach dessen Angaben beträgt die Insolvenzmasse 5.100,00 EUR. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 24.904,86 EUR. Da die Verwertungserlöse und die Masse nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist das Verfahren mangels kostendeckender Masse gemäß § 207 InsO eingestellt worden. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, bis zum 16.03.2026 durch Einzahlung eines Kostenvorschusses von 453,00 EUR die Einstellung zu verhindern. Da dies nicht geschah, ist die Einstellung rechtskräftig. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Ein Verteilungsverzeichnis wurde niedergelegt, wobei für die Verteilung an die Gläubiger kein Betrag zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 195/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8619 eingetragenen KLEE Marketing & Vertriebsgesellschaft mbH, Hasenkamp 3, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Damian Kempin, Köllerweg 27, 32825 …
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 195/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8619 eingetragenen KLEE Marketing & Vertriebsgesellschaft mbH, Hasenkamp 3, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Damian Kempin, Köllerweg 27, 32825 Blomberg
Geschäftszweig: Der Im- & Export von Industrieprodukten und die Übernahme und Ausübung von Handelsvertretungen in diesem Bereich.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 24.904,86 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 195/18
Amtsgericht Detmold, 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 195/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8619 eingetragenen KLEE Marketing & Vertriebsgesellschaft mbH, Hasenkamp 3, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Damian Kempin, Köllerweg 27, 32825 …
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 195/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8619 eingetragenen KLEE Marketing & Vertriebsgesellschaft mbH, Hasenkamp 3, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Damian Kempin, Köllerweg 27, 32825 Blomberg
Geschäftszweig: Der Im- & Export von Industrieprodukten und die Übernahme und Ausübung von Handelsvertretungen in diesem Bereich.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
reicht gemäß der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO).
Es ist beabsichtigt, dieses Verfahren einzustellen, da die Verwertungserlöse nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 16.03.2026 durch die Einzahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 453,00 € bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Detmold (Bankverbindung: Postbank IBAN DE02 2501 0030 0049 2293 07) die Verfahrenseinstellung zu verhindern.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
16.03.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
¿ zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 195/18
Amtsgericht Detmold, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 195/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8619 eingetragenen KLEE Marketing & Vertriebsgesellschaft mbH, Hasenkamp 3, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Damian Kempin, Köllerweg 27, 32825 …
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 195/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8619 eingetragenen KLEE Marketing & Vertriebsgesellschaft mbH, Hasenkamp 3, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Damian Kempin, Köllerweg 27, 32825 Blomberg
Geschäftszweig: Der Im- & Export von Industrieprodukten und die Übernahme und Ausübung von Handelsvertretungen in diesem Bereich.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 13.03.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 5.100,00 €.
Massezuflüsse, die sich gesichert nach Einreichung der Schlussrechnung noch ergeben werden, dürfen zwar grds. bereits vor dem tatsächlichen Zahlungseingang in die Bemessungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden.
Zu den noch zu erwartenden Einnahmen gehört auch der Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters über seine Vergütung (Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 147/06).
Der Antragsteller hat jeweils die volle Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und aus seiner Vergütung als Insolvenzverwalter als prognostizierte Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Verwalters einbezogen.
Nach dem Ergebnis der Schlussrechnung reicht der vorhandene Massebestand nicht aus, um die Verfahrenskosten vollständig zu decken. Entsprechend ist das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO einzustellen.
Bei einer nur quotal angedachten Befriedigung der Verfahrenskosten besteht somit auch nur ein quotaler Vorsteuerabzug, sodass nicht der volle Umsatzsteuerbetrag in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden kann (Zimmer, InsVV, § 1 Rn. 153).
Die zu erwartenden Massezuflüsse sollen daher bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt werden.
Diese Vorgehensweise wirkt sich nicht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn der Verwalter kann ungeachtet einer bereits rechtskräftigen Festsetzung einen Antrag auf Zweitfestsetzung der Vergütung stellen, wenn sich Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung ergeben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - IX ZB 9/12 - und Beschluss vom 20.07.2017 - IX ZB 75/16).
Es verbleibt somit bei einer Berechnungsgrundlage i.H.v. 5.100,00 €.
B.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 3 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
C.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat im Verfahren keine Hilfskräfte im Sinne von § 4 InsVV zulasten der Masse beauftragt.
D.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll
I.
Zuschläge
Sachverhalte, für die eine Zuschlagsgewährung in Betracht zu ziehen wäre, wurden weder vorgetragen noch sind Erhöhungstatbestände anhand der Schlussrechnung erkennbar.
II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut. Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11).
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
E.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Es ergibt sich ein Gesamtvergütungssatz von 95 %. Auch aufgrund einer wertenden Gesamtschau erscheint die festgesetzte Vergütung für den festgestellten Aufwand angemessen und gerechtfertigt.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von höchstens
30 % der Regelvergütung beträgt ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - ) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 9 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 195/18
Amtsgericht Detmold, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 195/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8619 eingetragenen KLEE Marketing & Vertriebsgesellschaft mbH, Hasenkamp 3, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Damian Kempin
Geschäftszweig: Der Im- …
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 195/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8619 eingetragenen KLEE Marketing & Vertriebsgesellschaft mbH, Hasenkamp 3, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Damian Kempin
Geschäftszweig: Der Im- & Export von Industrieprodukten und die Übernahme und Ausübung von Handelsvertretungen in diesem Bereich.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird mangels kostendeckender Masse eingestellt, weil ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten nicht vorgeschossen worden ist (§ 207 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 216 Abs. 1 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem Insolvenzgläubiger und dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 195/18
Amtsgericht Detmold, 11.05.2026
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