Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MPR Gastro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Blomberger Straße 121, 32760 Detmold
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 9971
EUID
DER2307.HRB9971
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 65/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Schmidt
Adresse
Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
Termine & Fristen
Insolvenzantrag
19.05.2020
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.05.2020
Eröffnung
01.08.2020
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
03.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Das Betreiben, Einrichten und Verpachten von Restaurants.
Zusammenfassung des Verfahrens
Die MPR Gastro GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo, stellte am 19.05.2020 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht Detmold ordnete am 20.05.2020 die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 01.08.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte Sanierungsbemühungen durch, die zu einer übertragenden Sanierung mit Wirkung zum 01.08.2020 führten. 30 Gläubiger meldeten Forderungen mit einem Volumen von 829.225,73 € an. Der Insolvenzverwalter beantragte am 03.04.2024 die Festsetzung seiner Vergütung. Das Gericht setzte die Vergütung unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Sanierung, Personalangelegenheiten, Sicherungsrechte und Buchhaltung sowie Abschlägen für vorläufige Maßnahmen fest. Die Auslagen wurden pauschal ermittelt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Stapel
Geschäftszweig: Betreiben, Einric…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Stapel
Geschäftszweig: Betreiben, Einrichten und Verpachten von Restaurants
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung --,-- €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen --,-- €
Zwischensumme --,-- €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von --,-- € --,-- €
Endbetrag --,-- €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.08.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin mit Sitz in Detmold wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.06.2009 in Hamburg gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRA 9971 eingetragen.
Die Schuldnerin war seit dem Jahr 2009 als Franchise-Gastronomieunternehmen unter der Bezeichnung "Schweinske" tätig. Die von der Schuldnerin zuletzt unterhaltene Betriebsstätte befand sich unter der Anschrift "Ottenser Str. 1, 22765 Hamburg".
Bei der Unternehmung der Schuldnerin handelt es sich um eine kleine Handelsgesellschaft.
Ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 wurden Umsatzerlöse wurden i.H.v. 1.365.412,49 € erzielt. Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung neben dem Geschäftsführer noch 23 Arbeitnehmer.
Die Schuldnerin war in angemieteten Geschäftsräumlichkeiten tätig. Die Schuldnerin wurde steuerlich beraten.
Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 19.05.2020 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 20.05.2020 ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren wurde ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen, übertragen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten. Zudem beauftragte bereits am 28.09.2023 das Gericht den Antragsteller, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Ferner sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken wird.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold - Insolvenzgericht - wurde der Antragsteller am 20.05.2020 als Sachverständiger mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Mit gleichem Beschluss wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt.
Auf sein Gutachten vom 24.07.2020 wurde mit weiterem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.08.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Der Geschäftsbetrieb wurde bis zur Verfahrenseröffnung uneingeschränkt fortgeführt.
Bereits im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahren hatte der Antragsteller begonnen, Möglichkeiten einer Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes zu prüfen. Es wurden Gespräche mit einem potenziellen Interessenten geführt. Die Verhandlungen konnten sodann nach Verfahrenseröffnung fortgeführt und schließlich auch erfolgreich abgeschlossen werden, sodass letztlich rückwirkend zum 01.08.2020 eine Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebes der Schuldnerin erreicht werden konnte.
Zur Insolvenztabelle haben 30 Gläubiger 41 Forderungen mit einem Volumen von 829.225,73 € angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 03.04.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit im eröffneten Verfahren.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 19.05.2020 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht; § 1 Abs. 1 InsVV. Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV zu berechnen.
Die Auswertung der Insolvenzbuchhaltung ergibt eine vermögensrechtliche Teilungsmasse als Basis für die Vergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 168.132,93 €.
Im Einzelnen:
Anfangsbestände per Insolvenzeröffnung 123.380,12 €
Summe der Einnahmen im eröffneten Insolvenzverfahren 185.440,43 €
Abzüglich Auskehrungen für Drittrechte 95.728,70 €
Abzüglich aufgerechnete Sicherheitsleistungen 14.622,77 €
Abzüglich nachlaufende Verbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren 30.336,15 €
Berechnungsgrundlage: 168.132,93 €
Die nachlaufenden Verbindlichkeiten aus dem vorläufigen Verfahren sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung in Abzug zu bringen (BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - IX ZB 90/15).
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach --,-- € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 32 Gläubigern auf --,-- €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der Insolvenzverwalter hat von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und auf die Mehrvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV verzichtet (vgl. BGH, NZI 2013, 1067). Anstelle der Sondervergütung beantragt er einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. a InsVV.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Personen zulasten der Masse beschäftigt und dadurch Masseverbindlichkeiten begründet.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründete Masseverbindlichkeiten sind rechtmäßig, wenn die damit abgegoltenen Leistungen zur Erfüllung des Insolvenzzweckes notwendig sind und nicht von der dem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung oder dem Auslagenersatz erfasst werden. Es muss sich daher bei der Vergabe von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der Verwaltung für die Masse um "besondere Aufgaben" im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV handeln, die nicht mit der Verwaltervergütung abgegolten worden sind. Verlagert der Insolvenzverwalter jedoch eigene Tätigkeitsbereiche auf andere, so findet, wenn es sich um eine Regelaufgabe handelt, eine Anrechnung auf die Regelvergütung nach §§ 1 und 2 InsVV in Höhe der gezahlten Vergütung statt (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV 5. Aufl., § 3 Rz. 123). Eine Doppelbelastung der Masse liegt ebenfalls vor, wenn genau dasjenige, für das bereits ein Dienstleister aus der Masse honoriert wurde, noch einmal für die Begründung eines Zuschlagsfaktors herangezogen wird (Zimmer, InsVV 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 38).
Ausweislich der Schlussrechnung wurden nachfolgend bezeichnete Tätigkeiten zulasten der Masse delegiert:
Art der delegierten Tätigkeiten Beträge in Netto
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 13.630,90 €
Außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten 13.759,40 €
Mahn-/Vollstreckungsgerichtliche Tätigkeiten 75,30 €
Administrative Tätigkeiten 285,00 €
Gesamtbetrag: 27.750,60 €
Bei mahn-/vollstreckungsgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeiten handelt es sich um Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Auch hat es der Antragsteller unterlassen, die Übertragung von administrativen Tätigkeiten als besondere Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV darzustellen. Aufgrund der unwesentlichen Höhe der zulasten der Masse gezahlten Honorare wird von einer Beanstandung abgesehen.
Im Übrigen handelt es sich um delegationsfähige Aufgaben, weil die von dem Verwalter in Auftrag gegebenen Dienstleistungen nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehören, die mit seiner gesetzlichen Vergütung abgegolten sind.
Demnach ist hier im Ergebnis eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
E.
Zu- und Abschläge
I.
Zuschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll
Gemäß § 3 InsVV sind Zuschläge zu gewähren, wenn die tatsächliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters aufgrund besonderer Umstände des Insolvenzverfahrens von Schwierigkeiten geprägt war.
Der Insolvenzverwalters macht diverse Erhöhungstatbestände geltend.
Im Einzelnen:
1.
Sanierungsbemühungen/Durchführung der erfolgreichen übertragenden Sanierung
Ein Zuschlag zur Regelvergütung wird von dem Antragsteller mit Blick auf seine Bemühungen um eine übertragende Sanierung in Ansatz gebracht.
Nach der Entscheidung des BGH vom 10.03.2010 (IX ZB 122/08) gehören auch die Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und rechtfertigen einen Zuschlag. Diese Kernaussage kann auch auf die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren übertragen werden.
Der Antragsteller hat bereits im Eröffnungsverfahren intensive Übernahmeverhandlungen mit dem Ziel geführt, eine dauerhafte Restrukturierung der Schuldnerin im Wege einer übertragenden Sanierung zu erreichen. Der entsprechende Arbeitsaufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit einem Zuschlag von 30 % honoriert (vgl. Vergütungsbeschluss des AG Detmold vom 15.08.2022).
Mit Blick auf die Massemehrung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, wobei der beantragte abstrakte Zuschlag von 15 % als leistungsgerecht angesehen wird.
Der Ausgleichzuschlag wird wie folgt ermittelt:
[..........]
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung ergibt einen ausgleichenden Zuschlag [...........] von (aufgerundet) 10 % (0,104).
Infolge des Zuschlags erhöht sich die Regelvergütung um --,-- €.
2.
Personalangelegenheiten: Abwicklung der Arbeitsverhältnisse/Bearbeitung des Insolvenzgeldes
Haben arbeitsrechtliche Fragen bzw. die Arbeitgeberfunktion den Insolvenzverwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen, kommt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV in Betracht (Zimmer, InsVV 2. Aufl., § 3 Rn. 25).
Die Aufgaben im Personalbereich, die die Umsetzung des Asset Deals betrafen, sind bereits unter dem Erhöhungstatbestand "übertragende Sanierung" berücksichtigt worden. Für einen eigenständigen Zuschlag verbleiben somit lediglich die administrativen Aufgaben.
Für das Ausstellen von Insolvenzgeldbescheinigungen wird ein Zuschlag von 10 % als ausreichend angesehen, was die Regelvergütung um --,-- € erhöht.
3.
Prüfung Sicherungsrechte an der Betriebs- und Geschäftsausstattung
Diverse Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung waren mit konkurrierenden Sicherungsrechten belastet.
Der Antragsteller macht geltend, dass die Bearbeitung der Absonderungsrechte einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat und beansprucht einen Zuschlag von 40 %.
Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass der Verwalter sich wegen der Sicherungsrechte beraten ließ. Zulasten der Masse wurden in diesem Zusammenhang 13.759,40 € abgerechnet (vgl. oben Abschnitt C). Zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Masse mit Honoraren des Dienstleisters und des Insolvenzverwalters ist der beantragte Zuschlag zu mindern. Mit Blick auf den Umstand, dass ein Insolvenzverwalter die Arbeitsergebnisse des Dritten zu prüfen und zu verantworten hat (§ 60 InsO), wird ein Zuschlag von 10 % als angemessen und ausreichend angesehen. Dieser Zuschlag erhöht die Regelvergütung um --,-- €.
4.
Aufarbeitung der Buchhaltung
Ein erheblicher Mehraufwand soll nach dem schlüssigen Vortrag des Antragstellers die Aufarbeitung der unsortierten und unvollständigen schuldnerischen Buchführung verursacht haben.
Für die Bearbeitung der Buchhaltungsangelegenheiten beansprucht er die Erhöhung der Regelvergütung um 30 %.
Angesichts einer nur rudimentär vorhandenen Buchführung ist der beantragte Zuschlag ausreichend und angemessen.
II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut. Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11).
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Es ergibt sich ein rechnerischer Gesamtzuschlag von 55 %. Dieser Zuschlag erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von höchstens
30 % der Regelvergütung beträgt --,-- €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - ) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 89 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. --,-- €.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[..............]
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.):
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um --,-- € auf
176.798,81 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[..............]
Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 65/20
Amtsgericht Detmold, 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Stapel
Geschäftszweig: Betreiben, Einric…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Stapel
Geschäftszweig: Betreiben, Einrichten und Verpachten von Restaurants
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 455.082,90 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 32.800,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 65/20
Amtsgericht Detmold, 30.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Stapel
Geschäftszweig: Betreiben, Einric…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Stapel
Geschäftszweig: Betreiben, Einrichten und Verpachten von Restaurants
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
23.03.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 65/20
Amtsgericht Detmold, 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Stapel
Geschäftszweig: Betreiben, Einrichten un…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9971 eingetragenen MPR Gastro GmbH, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Stapel
Geschäftszweig: Betreiben, Einrichten und Verpachten von Restaurants
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 18.04.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 65/20
Amtsgericht Detmold, 15.03.2024
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