Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kleeblatt mobiler Alten- und Krankenpflegedienst GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
An der Fahrt 4, 55124 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 43222
EUID
DET2304V.HRB43222
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
IN 142/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch
Termine & Fristen
Aufhebung mündliches Verfahren
09.02.2024
Festsetzung Vergütung
15.03.2024
Prüfungstermin Stichtag
28.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die mobilie, häusliche Pflege.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleeblatt mobiler Alten- und Krankenpflegedienst GmbH ist anhängig. Zunächst wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben, wobei den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben wurde. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch festgesetzt; die Beträge unterliegen der Nichtveröffentlichungspflicht. Die Berechnungsmasse belief sich auf 396.848,49 EUR. Das Verfahren befindet sich im laufenden Stadium. Im September 2025 wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde der 28.10.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen diese Forderungen eingereicht werden müssen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 142/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleeblatt mobiler Alten- und Krankenpflegedienst GmbH, Kurt-Schumacher-Straße 41d, 55124 Mainz (AG Mainz, HRB 43222), vertr. d.: Volker Ober, Kurt-Schumacher-Straße 41, 55124 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahre…
280 IN 142/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleeblatt mobiler Alten- und Krankenpflegedienst GmbH, Kurt-Schumacher-Straße 41d, 55124 Mainz (AG Mainz, HRB 43222), vertr. d.: Volker Ober, Kurt-Schumacher-Straße 41, 55124 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Mainz, 09.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 142/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleeblatt mobiler Alten- und Krankenpflegedienst GmbH, Kurt-Schumacher-Straße 41d, 55124 Mainz (AG Mainz, HRB 43222), vertr. d.: Volker Ober, Kurt-Schumacher-Straße 41, 55124 Mainz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzver…
280 IN 142/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleeblatt mobiler Alten- und Krankenpflegedienst GmbH, Kurt-Schumacher-Straße 41d, 55124 Mainz (AG Mainz, HRB 43222), vertr. d.: Volker Ober, Kurt-Schumacher-Straße 41, 55124 Mainz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 396.848,49 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Folgende Erhöhung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung wurde beantragt:
-Fortführung des Geschäftsbetriebs u. Sanierung i.H.v. 45 %
Die Erhöhung ist angemessen, es wird auf die Erläuterung des Insolvenzverwalters im Antrag verwiesen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 15.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 142/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleeblatt mobiler Alten- und Krankenpflegedienst GmbH, Kurt-Schumacher-Straße 41d, 55124 Mainz (AG Mainz, HRB 43222), vertr. d.: Volker Ober (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im …
280 IN 142/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleeblatt mobiler Alten- und Krankenpflegedienst GmbH, Kurt-Schumacher-Straße 41d, 55124 Mainz (AG Mainz, HRB 43222), vertr. d.: Volker Ober (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 28.10.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 16.09.2025
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