Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NOVA-Haus Bauträger GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Lerchengasse 2, 67229 Gerolsheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 31695
EUID
DET3104V.HRB31695
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 c IN 113/23 Grü
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael C. Bohlander
Adresse
Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Eröffnung
08.02.2024 , 20:09 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.03.2024
Einsichtnahme Forderungen
02.04.2024
Prüfungstermin
02.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Ankauf von Grundstücken und deren Verkauf in bebautem oder unbebautem Zustand, die schlüsselfertige Errichtung von Gebäuden auf eigenen oder fremden Grundstücken, auf eigene oder fremde Rechnung, sowie die Vermittlung von Immobilien aller Art. Planungsarbeiten führt die Gesellschaft nur durch für solche Bauvorhaben, die sie schlüsselfertig errichtet.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat am 08.02.2024 um 20:09 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NOVA-Haus Bauträger GmbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael C. Bohlander bestellt. Gemäß § 80 InsO geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse auf den Verwalter über. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 12.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte sind unverzüglich mitzuteilen. Das Verfahren wird gemäß § 5 Abs. 2 InsO als schriftliches Verfahren durchgeführt. Der Prüfungstermin für die Forderungen ist am 02.05.2024 angesetzt. Anträge auf Wahl eines anderen Verwalters oder Widersprüche gegen Forderungen müssen bis zu diesem Termin bei Gericht eingehen. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 02.04.2024 zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 08.02.2024
Aktenzeichen: 3 c IN 113/23 Grü
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 08.02.2024, 20:09 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin NOVA-Haus Bauträger GmbH, Lerchengasse 2, 67229 Ger…
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 08.02.2024
Aktenzeichen: 3 c IN 113/23 Grü
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 08.02.2024, 20:09 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin NOVA-Haus Bauträger GmbH, Lerchengasse 2, 67229 Gerolsheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 31695),
vertreten durch:
Rudi Münzenberger, Lerchengasse 2, 67229 Gerolsheim, (Geschäftsführer), wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Michael C. Bohlander, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim.
Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).
Gem. § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 02.05.2024 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207,271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sind. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 12.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 02.04.2024 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
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