Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kleintierzüchterverein Gerlingen e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart VR 200759
EUID
DEB8534.VR200759
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigsburg
Aktenzeichen
6 IN 53/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Mielke
Adresse
Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
Termine & Fristen
Bekanntmachung
22.03.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kleintierzüchtervereins Gerlingen e.V. ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners ist Rechtsanwalt Richard Sommer. Im Verlauf des Verfahrens waren Rechtsanwalt Dr. Sebastian Mielke zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter und später als Insolvenzverwalter tätig. Die Vergütung und die Auslagen beider Verwalterstufen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg festgesetzt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 268.935,22 EUR steht ein Betrag von 74.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, Einwendungen zu erheben, wobei das Ende der Frist im vorliegenden Text nicht vollständig angegeben ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 53/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleintierzüchterverein Gerlingen e.V., Im Bonholz 12, 70839 Gerlingen,
vertreten durch den Vorstand
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: VR 200759
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterd…
6 IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleintierzüchterverein Gerlingen e.V., Im Bonholz 12, 70839 Gerlingen,
vertreten durch den Vorstand
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: VR 200759
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen, Gz.: nicht bekannt
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 268.935,22 EUR steht ein Betrag von 74.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 22.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleintierzüchterverein Gerlingen e.V., Im Bonholz 12, 70839 Gerlingen,
vertreten durch den Vorstand
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: VR 200759
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterd…
6 IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleintierzüchterverein Gerlingen e.V., Im Bonholz 12, 70839 Gerlingen,
vertreten durch den Vorstand
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: VR 200759
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen, Gz.: nicht bekannt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sebastian Mielke, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.04.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war - entsprechend der vom Schlussrechnungsprüfer in seinem Gutachten ermittelten Berechnungsgrundlage - von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 184.862,89 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der beantragte Zuschlag für die Vorbereitung der freihändigen Verwertung der Immobilie und deren Abstimmung mit den Grundpfandrechtsgläubigern konnte keine Berücksichtigung finden, da die Mehrarbeit des vorläufigen Verwalters bereits durch die volle Einbeziehung des Wertes der mit Absonderungsrechten belasteten Immobilie in die Berechnungsgrundlage abgegolten wurde.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 22.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleintierzüchterverein Gerlingen e.V., Im Bonholz 12, 70839 Gerlingen,
vertreten durch den Vorstand
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: VR 200759
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterd…
6 IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleintierzüchterverein Gerlingen e.V., Im Bonholz 12, 70839 Gerlingen,
vertreten durch den Vorstand
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: VR 200759
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen, Gz.: nicht bekannt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sebastian Mielke, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.04.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war - entsprechend der vom Schlussrechnungsprüfer in seinem Gutachten ermittelten Berechnungsgrundlage - von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 144.943,14 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.04.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt für die Mehrarbeit im Zusammenhang mit der Verwertung der Immobilie, welche insbesondere verursacht wurde durch die aufwändige Prüfung der aus Überbauten auf fremdem Grundstückseigentum resultierenden eigentumsrechtlichen Problematiken und für die Prüfung der Frage der erlaubten baurechtlichen Nutzungen der Anlage, da sich diese im ungeplanten Außenbereich befindet.
Zugleich ist ein Abschlag von 5 % vorzunehmen für die Entlastung des Verwalters durch die vorangegangene Tätigkeit als vorläufiger Verwalter.
Auch bei Gesamtschau des Verfahrens erscheint ein Zuschlag von im Ergebnis insgesamt 20 % als angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 22.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleintierzüchterverein Gerlingen e.V., Im Bonholz 12, 70839 Gerlingen,
vertreten durch den Vorstand
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: VR 200759
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterd…
6 IN 53/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleintierzüchterverein Gerlingen e.V., Im Bonholz 12, 70839 Gerlingen,
vertreten durch den Vorstand
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: VR 200759
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen, Gz.: nicht bekannt
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.05.2024
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ludwigsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 268.935,22 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 128.159,83 € abzüglich Massekosten gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, das Schlussverzeichnis und etwaige nachträgliche Forderungsanmeldungen eingesehen
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