Betrieb eines Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsinstallationsunternehmens mit allen damit im Zusammenhang stehenden Geschäften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH ist am 15.04.2020 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Gläubigern bis zum 27.05.2024 Gelegenheit zur Widerspruchserteilung gegeben wurde. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter sowie den endgültigen Insolvenzverwalter wurden Vergütungen und Auslagen festgesetzt. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 14.04.2026 nach Verteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Im Rahmen der Schlussrechnung erklärte der Insolvenzverwalter, dass Forderungen von 333.577,47 EUR zu berücksichtigen sind und eine Masse von ca. 30.876,14 EUR zur Verteilung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 214/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH, Münzteichweg 29, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8696
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kiehle
vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 214/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH, Münzteichweg 29, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8696
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kiehle
vertreten durch den Geschäftsführer Tom Vogt
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 14.04.2026 nach Verteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 214/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH, Münzteichweg 29, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8696
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kiehle
vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 214/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH, Münzteichweg 29, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8696
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kiehle
vertreten durch den Geschäftsführer Tom Vogt
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 27.05.2024 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 214/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH, Münzteichweg 29, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8696
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kiehle
vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 214/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH, Münzteichweg 29, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8696
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kiehle
vertreten durch den Geschäftsführer Tom Vogt
ergeht am 16.09.2025 die nachfolgende Entscheidung::
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
..
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 15.04.2020 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 25.06.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 102.621,04 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von .. EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 23 bewirkte Zustellungen insgesamt .. EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 214/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH, Münzteichweg 29, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8696
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kiehle
vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 214/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH, Münzteichweg 29, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8696
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kiehle
vertreten durch den Geschäftsführer Tom Vogt
ergeht am 16.009.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
..
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt ... als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 18.02.2020 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.04.2020.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 25.06.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 108.140,94 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von ... EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin .. EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der Vergütungswert beträgt mithin ... EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 214/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH, Münzteichweg 29, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8696
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kiehle
vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 214/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kliemt & Kiehle Heizungsinstallationen & Verwaltungs GmbH, Münzteichweg 29, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 8696
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kiehle
vertreten durch den Geschäftsführer Tom Vogt
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 29.12.2025 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 333.577,47 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 30.876,14 EUR zur Verfügung".
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.