Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PB Flachdachbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Rudolf-Breitscheid-Str. 23, 01809 Heidenau
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 15234
EUID
DEU1104.HRB15234
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
549 IN 1248/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Katrin Hahn
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Eröffnung des Verfahrens
15.11.2021
Gläubigerversammlung
28.08.2025 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Ausführung von Flachdach- und Bauwerksabdichtungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH ist am 15.11.2021 eröffnet worden. Zuvor war die Rechtsanwältin Katrin Hahn als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt gewesen, deren Bestellung mit der Verfahrenseröffnung endete. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei die letzte Festsetzung am 28.08.2025 erfolgte. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren ist angeordnet worden; Gläubigern steht bis zum 26.05.2026 Gelegenheit zur Einreichung von Widersprüchen. Zudem wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung anberaumt, über die der Verzicht auf Geschäftsleiterhaftungsansprüche in Höhe von 210.000,31 EUR sowie Anfechtungsansprüche in Höhe von 18.882,69 EUR gegen den Geschäftsführer Petr Bednár beschlossen werden soll.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1248/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH, Bürgerstraße 25, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 15234
vertreten durch den Geschäftsführer Petr Bednár
- wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin am 21.04.2026 festgeset…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1248/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH, Bürgerstraße 25, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 15234
vertreten durch den Geschäftsführer Petr Bednár
- wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin am 21.04.2026 festgesetzt.
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihr verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwältin Katrin Hahn als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 16.09.2021 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.11.2021.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 11.02.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 1.500,00 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von XXX EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin XXX EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Da die Regelvergütung den Betrag der Mindestvergütung unterschreiten würde, ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß Beschluss des BGH vom 13.07.2006, IX ZB 104/05 die Mindestvergütung gem. § 2 Abs. 2 InsVV zu gewähren.
Der Vergütungswert beträgt mithin XXX EUR (Mindestvergütung).
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1248/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH, Bürgerstraße 25, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 15234
vertreten durch den Geschäftsführer Petr Bednár
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolve…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1248/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH, Bürgerstraße 25, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 15234
vertreten durch den Geschäftsführer Petr Bednár
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Insolvenzverwalterin, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 26.05.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1248/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH, Bürgerstraße 25, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 15234
vertreten durch den Geschäftsführer Petr Bednár
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zust…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1248/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH, Bürgerstraße 25, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 15234
vertreten durch den Geschäftsführer Petr Bednár
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Verzicht auf die Weiterverfolgung der Ansprüche aus Geschäftsleiterhaftung in Höhe von 210.000,31 EUR und Anfechtungsansprüche gem. §§ 130, 133, 135 InsO in Höhe von 18.882,69 EUR gegen Petr Bednár aus wirtschaftlichen Gründen und Gründen der Masseschonung (zur Vermeidung weiterer Kosten sowie eines langwierigen Rechtsstreites - Einbringlichkeit der Ansprüche ist nicht gegeben) beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Donnerstag, 28.08.2025, 10:30 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1248/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH, Bürgerstraße 25, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 15234
vertreten durch den Geschäftsführer Petr Bednár
- wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin am 28.08.20…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1248/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH, Bürgerstraße 25, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 15234
vertreten durch den Geschäftsführer Petr Bednár
- wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin am 28.08.2025 festgesetzt.
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihr verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwältin Katrin Hahn als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 16.09.2021 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.11.2021.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 11.02.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 1.500,00 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von XXX EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin XXX EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Da die Regelvergütung den Betrag der Mindestvergütung unterschreiten würde, ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß Beschluss des BGH vom 13.07.2006, IX ZB 104/05 die Mindestvergütung gem. § 2 Abs. 2 InsVV zu gewähren.
Der Vergütungswert beträgt mithin XXX EUR (Mindestvergütung).
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1248/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH, Bürgerstraße 25, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 15234
vertreten durch den Geschäftsführer Petr Bednár
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Ve…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1248/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB Flachdachbau GmbH, Bürgerstraße 25, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 15234
vertreten durch den Geschäftsführer Petr Bednár
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 04.09.2026 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Die Insolvenzverwalterin erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 157.593,48 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 14.171,62 EUR zur Verfügung".
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