Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Klinke Caravaning GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRB 110910
EUID
DEP2613.HRB110910
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 134/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner
Adresse
Katharinenstr. 5, 28195 Bremen
Telefon
0421-322739 0
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.04.2025
Berichtstermin
24.04.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
24.04.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH ist am 01.03.2025 um 09:00 Uhr durch das Amtsgericht Cuxhaven eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.04.2025 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie zur Entscheidung über die Person des Verwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist für den 24.04.2025 angesetzt worden. Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde bereits mit Beschluss vom 11.12.2024 eingesetzt. Im Laufe des Verfahrens wurden Vergütungsanträge der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutsche Leasing Finance GmbH, festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hat am 30.04.2025 angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit). Das mündliche Verfahren ist aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 134/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insol…
12 IN 134/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds Deutsche Leasing Finance GmbH Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 04.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 134/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, vertr. d…
12 IN 134/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, vertr. d. Frau Simone Toplarski festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, vertr. d. Frau Simone Toplarski die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgte mit Beschluss vom 20.11.2024. Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde mit Beschluss vom 11.12.2024 eingesetzt. Die Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses richtet sich somit nach § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV. Der Stundensatz ist angemessen, da es sich um ein überdurchschnittlich aufwendiges Verfahren handelte. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde während der Dauer der vorläufigen Verwaltung fortgeführt. In diesem Zusammenhang waren überdurchschnittlich schwierige Fragen zu klären, die von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens waren. Die Vertreterin des vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedes ist Volljuristin und Erste Fachkraft für die Bereiche Insolvenzgeld und Refinanzierung. Dies Qualifikation und die besondere Sachkunde rechtfertigen den festgesetzten Stundensatz. Es wurden 6,5 Stunden in Ansatz gebracht. Der Zeitaufwand ist angesichts der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht zu beanstanden.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 13.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 134/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insol…
12 IN 134/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedes Bundeagentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 08.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 134/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), hat der Insolvenzverwalter am 30.04.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw.…
12 IN 134/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), hat der Insolvenzverwalter am 30.04.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Cuxhaven, 02.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 134/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Deutsche Leasing Finance GmbH festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 …
12 IN 134/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Deutsche Leasing Finance GmbH festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.05.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Deutsche Leasing Finance GmbH die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgte mit Beschluss vom 20.11.2024. Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde mit Beschluss vom 11.12.2024 eingesetzt. Die Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses richtet sich somit nach § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV. Der Stundensatz ist angemessen, da es sich um ein überdurchschnittlich aufwendiges Verfahren handelte. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde während der Dauer der vorläufigen Verwaltung fortgeführt. In diesem Zusammenhang waren überdurchschnittlich schwierige Fragen zu klären, die von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens waren. Der Vertreter des vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedes ist Leiter des Sanierungsteams und Bankbetriebswirt. Er verfügt daher über besondere Sachkunde und Qualifikation. Ferner rechtfertigen seine Mitwirkung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses und das Haftungsrisiko die Höhe des Stundensatzes.
Es wurde ein Zeitaufwand von 7 Stunden geltend gemacht, der realistisch ist.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 134/24: Über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), ist am 01.03.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner, Katharinenstr. 5…
12 IN 134/24: Über das Vermögen der Klinke Caravaning GmbH, Nelly-Sachs-Straße 4, 27612 Loxstedt, vertr. d. den Geschäftsführer Christian Klinke (AG Tostedt, HRB 110910), ist am 01.03.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421-322739 0, Fax: 0421-322739 200.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.04.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 24.04.2025, 10:00 Uhr, Saal 219, Erweiterungsbau, Deichstr. 12 a, 27472 Cuxhaven eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 03.03.2025
Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.amtsgericht-cuxhaven.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz/datenschutz-in-der-justiz-137730.html.
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.