Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KMA Betriebsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hollerweg 4, 85649 Brunnthal
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 251714
EUID
DED2601V.HRB251714
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1500 IN 1469/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne
Adresse
Herzogstraße 60, 80803 München
Telefon
+49(89)21703950
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.05.2024 , 10:00 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.09.2024
Prüfungstermin
15.10.2024 , 11:00 Uhr
Berichtstermin
15.10.2024 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Planung, Errichtung und Betrieb von Gastronomiebetrieben, Herstellung, An- und Verkauf von Lebensmittelprodukten und Cateringleistungen. Ferner Entwicklung und Führung von Franchise- und Lizenzsystemen für Gastronomiekonzepte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KMA Betriebsgesellschaft mbH ist am 24.05.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde zudem eine Verfügungssperre gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO erlassen, welche die Einziehung von Außenständen umfasst. Rechtsanwalt Marc-André Kuhne ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde am 11.07.2025 die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt. Mit Beschluss vom 14.08.2025 wurde die Vergütung festgesetzt, wobei ein Gesamtzuschlag von 44,39 % über die Regelvergütung hinaus als angemessen befunden wurde. Die Regelvergütung beträgt 7.581,99 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KMA Betriebsgesellschaft mbH ist am 01.08.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 24.05.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Marc-André Kuhne zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Forderun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KMA Betriebsgesellschaft mbH ist am 01.08.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 24.05.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Marc-André Kuhne zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.09.2024 anzumelden. Der Berichtstermin sowie der Prüfungstermin und die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung finden am 15.10.2024 statt. Im Rahmen des Verfahrens wird die Veräußerung des Geschäftsbetriebes an die Cotidiano GmbH durch den Insolvenzverwalter beantragt, wofür die Zustimmung der Gläubigerversammlung eingeholt wird. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei ein Zuschlag zur Regelvergütung gewährt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1469/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
KMA Betriebsgesellschaft mbH, Hollerweg 4, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer Köpping André
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 251714
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen…
1500 IN 1469/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
KMA Betriebsgesellschaft mbH, Hollerweg 4, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer Köpping André
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 251714
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 24.05.2024 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, Telefon: +49(89)21703950, Telefax: +49(89)217039549, Email: muenchen@dkr-partner.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KMA Betriebsgesellschaft mbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seine Tätigkeit beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 43,9 % über die gesetzliche Regelvergütung hinaus.
Der Antrag kan…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KMA Betriebsgesellschaft mbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seine Tätigkeit beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 43,9 % über die gesetzliche Regelvergütung hinaus.
Der Antrag kann nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht München -Insolvenzgericht-, 11.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1469/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KMA Betriebsgesellschaft mbH, Hollerweg 4, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer Köpping André
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 251714
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen de…
1500 IN 1469/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KMA Betriebsgesellschaft mbH, Hollerweg 4, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer Köpping André
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 251714
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 166.372,99 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat als Berechnungsgrundlage BETRAG EUR angegeben. Aus Sicht des Gerichts wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter das Buchungskonto 5349 20 (Wareneingang ohne VSt) mit einem Betrag in Höhe von BETRAG EUR bei den Ausgaben der Betriebsfortführung nicht beachtet. Wenn dieses Unterkonto in die Berechnung einfließt, erhöhen sich die Ausgaben der Betriebsfortführung auf BETRAG EUR wodurch sich das Ergebnis der Betriebsfortführung, also der Überschuss auf BETRAG EUR verringert. Durch den geringeren Überschuss verringert sich schlussendlich auch die Berechnungsgrundlage auf nunmehr 166.372,99 EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 44 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.07.2025 wird Bezug genommen.
Zur Begründung führt der vorläufige Insolvenzverwalter aus, dass ihm durch die Betriebsfortführung, die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten und die Einleitung der Sanierung ein Mehraufwand entstanden sei, welcher durch die Festsetzung der Regelvergütung nicht angemessen vergütet würde.
Sowohl die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens als auch Bemühungen um eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen, vgl. BGH v. 11.03.2010 - IX ZB 122/08.
Während dem vorl. Insolvenzverfahren wurde der Geschäftsbetrieb vollumfänglich aufrechterhalten. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Franchisenehmerin der Cotidiano Gruppe. Gastronomiebetriebe zeichnen sich durch einen intensiven täglichen Geschäftsbetrieb mit hoher Personalbindung, strengen hygienerechtlichen Anforderungen sowie unmittelbarem Kundenkontakt aus. Während der Betriebsfortführung ist die vorl. Insolvenzverwaltung nicht nur mit der Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs, sondern auch mit der Überwachung der Qualitätssicherung, der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften und der Koordination von Personal sowie Lieferketten konfrontiert. Hinzu kommt der häufig kurzfristige Zahlungsfluss sowie die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Liquiditätsüberwachung. Diese Faktoren führen in ihrer Gesamtheit zu einem überdurchschnittlich hohen Verwaltungsaufwand im Vergleich zu vielen anderen Branchen.
Bei Anordnung der vorl Insolvenzverwaltung verfügte die Schuldnerin über 33 Arbeitnehmer. Während der Dauer der vorl. Verwaltung erfolgten mehrere Eigenkündigungen durch diese Arbeitnehmer. Um den Betrieb aufrecht zu erhalten, wurden durch den vorl. Insolvenzverwalter sechs Neueinstellungen vorgenommen. Sowohl für die bisherigen als auch die neu eingestellten Arbeitnehmer wurden Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt.
Das Gericht hat die oben genannten Umstände in einer Gesamtschau berücksichtigt und bewertet. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung hält das Gericht einen Gesamtzuschlag in Höhe von 44,39 % für angemessen aber auch ausreichend.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 7.581,99 EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 44 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1469/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KMA Betriebsgesellschaft mbH, Hollerweg 4, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer Köpping André
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 251714
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin a…
1500 IN 1469/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KMA Betriebsgesellschaft mbH, Hollerweg 4, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer Köpping André
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 251714
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Dienstag, 15.10.2024, 11:00 Uhr, 1. Stock, Infanteriestraße 5, München, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Dem Kaufvertrag zwischen Herrn Rechtsanwalt Marc-André Kuhne als Insolvenzverwalter der KMA Betriebsgesellschaft mbH und der Cotidiano GmbH über die Veräußerung des Geschäftsbetriebes vom 01.08.2024 wird zugestimmt.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1469/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
KMA Betriebsgesellschaft mbH, Hollerweg 4, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer Köpping André
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 251714
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Planung, Errichtung und Betrieb …
1500 IN 1469/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
KMA Betriebsgesellschaft mbH, Hollerweg 4, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer Köpping André
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 251714
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Planung, Errichtung und Betrieb von Gastronomiebetrieben u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne
Herzogstraße 60, 80803 München
Telefon: +49(89)21703950
Telefax: +49(89)217039549
Email: muenchen@dkr-partner.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 15.10.2024, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 15.10.2024, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 03.05.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.08.2024
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