Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Knecht, Michael Benjamin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Pützchens Chaussee 53, 53227 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRA 8321
EUID
DER3201.HRA8321
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 37/23
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Prüfungstermin
22.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Michael Benjamin Knecht, handelnd unter Michael Benjamin Knecht e.K., wird vom Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 98 IN 37/23 behandelt. Am 09.02.2024 ist bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Die Bekanntmachung des Gerichts datiert vom 15.02.2024.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Michael Benjamin Knecht, handelnd unter der Firma Michael Benjamin Knecht e.K., wird vom Amtsgericht Bonn behandelt. Im Verfahren ist eine Insolvenzverwalterin bestellt. Am 09.02.2024 ist bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulängl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Michael Benjamin Knecht, handelnd unter der Firma Michael Benjamin Knecht e.K., wird vom Amtsgericht Bonn behandelt. Im Verfahren ist eine Insolvenzverwalterin bestellt. Am 09.02.2024 ist bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Später ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO. Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Versagungsgründe dem Gericht fristgerecht vorliegen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Michael Benjamin Knecht, handelnd unter der Firma Michael Benjamin Knecht e.K., wird vom Amtsgericht Bonn behandelt. Am 09.02.2024 ist die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Im weiteren Verfahrensver…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Michael Benjamin Knecht, handelnd unter der Firma Michael Benjamin Knecht e.K., wird vom Amtsgericht Bonn behandelt. Am 09.02.2024 ist die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, woraufhin die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung ansteht. Die Insolvenzgläubiger haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung erhalten. Zudem werden nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin am 22.09.2026, an dem der schriftliche Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen muss.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Michael Benjamin Knecht, handelnd unter der Firma Michael Benjamin Knecht e.K., wurde vom Amtsgericht Bonn geführt. Im Februar 2024 ist die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Später im Verfahren stand die gerichtliche Ent…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Michael Benjamin Knecht, handelnd unter der Firma Michael Benjamin Knecht e.K., wurde vom Amtsgericht Bonn geführt. Im Februar 2024 ist die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Später im Verfahren stand die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an. Gläubiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen war für den 22.09.2026 festgesetzt. Da die Abtretungsfrist verstrichen ist und keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurden, hat das Gericht dem Schuldner am 05.08.2026 die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, geboren am 16.11.1982, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, handelnd unter Michael Benjamin Knecht e.K.
ist am 09.02.2024 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulä…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, geboren am 16.11.1982, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, handelnd unter Michael Benjamin Knecht e.K.
ist am 09.02.2024 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
98 IN 37/23
Amtsgericht Bonn, 15.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bonn unter HRA 8321 eingetragenen Firma Michael Benjamin Knecht e.K.
ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abge…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bonn unter HRA 8321 eingetragenen Firma Michael Benjamin Knecht e.K.
ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO.
Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung.
Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Versagungsgründe dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist (§ 300 Abs. 3, §§ 296 bis 298 InsO).
Hinweis:
Der Versagungsantrag ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere nur dann zulässig, wenn
a) einer der abschließend aufgezählten Versagungsgründe nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 - 4, Abs. 2 InsO (Verstoß gegen die dort genannten Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode) oder
b) wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird und
c) der Versagungsgrund durch konkrete Tatsachen schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.
Wird der Versagungsgrund auf die Verletzung von Obliegenheiten gestützt, ist glaubhaft zu machen, dass hierdurch eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten ist.
Fehlende oder geringe Ausschüttungen an die Gläubiger sind alleine kein Versagungsgrund.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Eine gesonderter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist dafür nicht erforderlich.
98 IN 37/23
Amtsgericht Bonn, 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, geboren am 16.11.1982, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, handelnd unter Michael Benjamin Knecht e.K.
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließli…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, geboren am 16.11.1982, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, handelnd unter Michael Benjamin Knecht e.K.
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.09.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.22 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
98 IN 37/23
Amtsgericht Bonn, 22.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bonn unter HRA 8321 eingetragenen Firma Michael Benjamin Knecht e.K.
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung ge…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bonn unter HRA 8321 eingetragenen Firma Michael Benjamin Knecht e.K.
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Die Abtretungsfrist ist verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
98 IN 37/23
Amtsgericht Bonn, 05.08.2026
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