Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Knecht, Michael Benjamin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRA 8321
EUID
DER3201.HRA8321
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 37/23
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
09.02.2024
Bekanntmachung Restschuldbefreiung
01.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Michael Benjamin Knecht, handelnd unter Michael Benjamin Knecht e.K., wird vom Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 98 IN 37/23 behandelt. Am 09.02.2024 ist bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Die Bekanntmachung des Gerichts datiert vom 15.02.2024.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Michael Benjamin Knecht, handelnd unter der Firma Michael Benjamin Knecht e.K., wird vom Amtsgericht Bonn behandelt. Im Verfahren ist eine Insolvenzverwalterin bestellt. Am 09.02.2024 ist bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulängl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Michael Benjamin Knecht, handelnd unter der Firma Michael Benjamin Knecht e.K., wird vom Amtsgericht Bonn behandelt. Im Verfahren ist eine Insolvenzverwalterin bestellt. Am 09.02.2024 ist bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Später ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO. Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Versagungsgründe dem Gericht fristgerecht vorliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, geboren am 16.11.1982, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, handelnd unter Michael Benjamin Knecht e.K.
ist am 09.02.2024 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulä…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, geboren am 16.11.1982, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, handelnd unter Michael Benjamin Knecht e.K.
ist am 09.02.2024 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
98 IN 37/23
Amtsgericht Bonn, 15.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bonn unter HRA 8321 eingetragenen Firma Michael Benjamin Knecht e.K.
ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abge…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bonn unter HRA 8321 eingetragenen Firma Michael Benjamin Knecht e.K.
ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO.
Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung.
Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Versagungsgründe dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist (§ 300 Abs. 3, §§ 296 bis 298 InsO).
Hinweis:
Der Versagungsantrag ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere nur dann zulässig, wenn
a) einer der abschließend aufgezählten Versagungsgründe nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 - 4, Abs. 2 InsO (Verstoß gegen die dort genannten Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode) oder
b) wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird und
c) der Versagungsgrund durch konkrete Tatsachen schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.
Wird der Versagungsgrund auf die Verletzung von Obliegenheiten gestützt, ist glaubhaft zu machen, dass hierdurch eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten ist.
Fehlende oder geringe Ausschüttungen an die Gläubiger sind alleine kein Versagungsgrund.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Eine gesonderter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist dafür nicht erforderlich.
98 IN 37/23
Amtsgericht Bonn, 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, geboren am 16.11.1982, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, handelnd unter Michael Benjamin Knecht e.K.
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließli…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Benjamin Knecht, geboren am 16.11.1982, Hagebuttenweg 40, 53721 Siegburg, handelnd unter Michael Benjamin Knecht e.K.
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.09.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.22 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
98 IN 37/23
Amtsgericht Bonn, 22.07.2026
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